Art. 52 MFV; scope of the vehicle occupancy prohibition. The ban on having more persons beside the driver than seats available is not limited to cases of actual physical crowding on the seat itself. It also applies where an additional person sits on the knees of the passenger next to the driver. The decisive criterion is the objective suitability of the arrangement to impair safe driving, including by restricting lateral freedom of movement, obstructing visibility, or creating the risk of sudden mechanical interference. A minor who is no longer of merely toddler age is not exempt for that reason alone.
von einer besonaeren Weisung auf rechteckiger Aufklä- rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Zifi. 2 Abs. 2 der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange- geben wäre. Hierüber verbindliche Weisungen zu erlassen ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot, wegen dessen Opertretung der Beschwerdeführer bestraft worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus die Freisprechung folgt. Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen- dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen. Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal) geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein Chauffeur die fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch- tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt. Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech- nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert, und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert nur, wer die Transportkosten als solche untnittelbar vom Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der gewerbsmässige Camionneur. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde- führer freigesprochen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21. 21. Urtcll des Kassationshofs vom 10 .Juli 1940 i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli.
Art. 52 Abs. I MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers. Art. 52 aI. 1 RA : L'interdiction s'applique egalement au cas OU une personne suppIementaire s'assied sur les genoux de celle qui est a cöte du chauffeur. Art. 52 ep. I OrdCA V : Il divieto si appliea pure aI caso nel quaIe uns persona in piu deI numero normale si siede suHe ginoe- ehia di quells ehe si trova accanto al eondueente. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung, nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2 MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den Knien seines Bruders gesessen habe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. FriOOli trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind, AB 66 I -1940
trifft nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seinem Sinn -,Ausschluss einer Behinderung des Führers an der sicheren-Führung -auf den vorliegenden Fall zu. Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei Nebeneinandersitzen zu vieler Personen auf dem Sitze, sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche Freiheit in der Betätigung der Arme an Lenkrad, Arma- turenbrett, Schnthebel und Handbremse und der Beine an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende, dessen Silhouette nach vorn und in die Höhe wesentlich vergrössernde weitere Person auf alle Fälle beninträchti . Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung 1st bei solcher Placierung zweier Nebenpersonen der Führer nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende z. B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor- fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin- derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe- gungsvorgang an seiner Seite geeignet, seine uhe und Konzentration auf die Führung zu stören. Als rocht unter das Verbot fallend könnte n111" ein kleines Kind, das nor- malerweise noch auf dem Schoss gehalten wird, weil es zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet werden, keinesfalls aber -und ohne Rücksicht auf seine körperliche Grösse - ein 13jähriges Schulkind. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen. HandeisreiBendengesetz. No 22. IV. HANDELSREISENDENGESETZ LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE 22. UrteH des Kassationshofes vom 5. Februar 1940 i. S. SehJittler gegen Graubünden. G68Chäftakute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo).
Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt und den Zweck des Betriebes bildet. Oomtmnnt8, indUBtriels et arliBana (Loi sur les voyageurs de commerce. an. 3 ; ordonnance d'execution de cette loi, an. 5). Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro- duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie tant qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres entrepreneurs. TI en est ainsi alors mmne que la vente est le but de leur activite et a lieu dans les formes commerciales. Oomtmercianti. industriali e artigiani (Iegge sui viaggiatori di commercio, an. 3 ; regolamento di esecuzione, an. 5). Gli agricoltori 0 proprietari di vigneti, che vendono i prodotti del loro proprio suolo, non appartengono, in quanto non vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti, degl'industriali e anigiani, anche se Ja vendita ha luogo in forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda. A. -Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich als Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden- karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom- men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung . des Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels- abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-