BGE 66 I 129
BGE 66 I 129Bge05.02.1940Originalquelle öffnen →
128 Strafrecht. von einer besonaeren Weisung auf rechteckiger Aufklä- rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Zifi. 2 Abs. 2 der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange- geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot, wegen dessen Opertretung der Beschwerdeführer bestraft worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus die Freisprechung folgt. Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen- dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen. Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal) geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein Chauffeur die fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch- tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt. Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech- nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert, und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert nur, wer die Transportkosten als solche untnittelbar vom Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der gewerbsmässige Camionneur. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde- führer freigesprochen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21. 21. Urtcll des Kassationshofs vom 10 • .Juli 1940 i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli. 129 Art. 52 Abs. I MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers. Art. 52 aI. 1 RA : L'interdiction s'applique egalement au cas OU une personne suppIementaire s'assied sur les genoux de celle qui est a cöte du chauffeur. Art. 52 ep. I OrdCA V : Il divieto si appliea pure aI caso nel quaIe uns persona in piu deI numero normale si siede suHe ginoe- ehia di quells ehe si trova accanto al eondueente. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung, nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2 MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den Knien seines Bruders gesessen habe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. FriOOli trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind, AB 66 I -1940 9
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Strafrecht.
trifft nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach
seinem Sinn -,Ausschluss einer Behinderung des Führers
an der sicheren-Führung -auf den vorliegenden Fall zu.
Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei
Nebeneinandersitzen
zu vieler Personen auf dem Sitze,
sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen
Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers
bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche
Freiheit in der Betätigung der Arme an Lenkrad, Arma-
turenbrett, Schthebel und Handbremse und der Beine
an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und
links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts
wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende,
dessen Silhouette
nach vorn und in die Höhe wesentlich
vergrössernde weitere
Person auf alle Fälle beinträchti~.
Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung 1st
bei solcher
Placierung zweier Nebenpersonen der Führer
nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende
z.
B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den
Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei
ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor-
fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin-
derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe-
gungsvorgang
an seiner Seite geeignet, seine uhe und
Konzentration auf die Führung zu stören. Als rocht unter
das Verbot fallend könnte n111" ein kleines Kind, das nor-
malerweise
noch auf dem Schoss gehalten wird, weil
es
zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet
werden, keinesfalls aber -und ohne Rücksicht auf seine
körperliche Grösse -
ein 13jähriges Schulkind.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung
des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
HandeisreiBendengesetz. No 22.
IV. HANDELSREISENDENGESETZ
LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE
22. UrteH des Kassationshofes vom 5. Februar 1940
i. S. SehJittler gegen Graubünden.
G68Chäftakute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo).
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Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen
Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz
fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst
wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt
und den Zweck des Betriebes bildet.
Oomtmnt8, indUBtriels et arliBana (Loi sur les voyageurs de
commerce. an. 3 ; ordonnance d'execution de cette loi, an. 5).
Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro-
duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie
tant qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres
entrepreneurs. TI en est ainsi alors mmne que 180 vente est le
but de leur activite et a lieu dans les formes commerciales.
Oomtmercianti. industriali e artigiani (Iegge sui viaggiatori di
commercio, an. 3 ; regolamento di esecuzione, an. 5).
Gli agricoltori 0 proprietari di vigneti, che vendono i prodotti
del loro proprio suolo, non appartengono, in quanto non
vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti,
degl'industriali e anigiani, anche se Ja vendita ha luogo in
forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda.
A. -Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis
ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich
als
Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden-
karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im
Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom-
men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung . des
Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er
besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit
ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und
die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf
eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels-
abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden
fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-
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