BGE 66 I 124
BGE 66 I 124Bge05.03.1940Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
20. Urten des Kassationshofs vom 6. Mai 1940
i. S. Büreher gegen WaDis. Staatsrat.
Kantonale Verkehr8'Vl!Jl'bote und -Beschränkungen (Art. 3 As. I
und 2 MFG) : Deren Gültigkeit kann nur mit staa:tsrechtlicher,
nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den KassatIonshof di ~tto pubblico !3
non mediante neorso alla Corte di Ca88aZlOne, e
fochten werden, auch nicht bloss bezüglich der Bestrafung un
Einzelfalle. -Wegen tJbertretung einer nicht inhaltlich und
formell korrekt Bignalisierten (besonderen oder lokalen) Ver-
kehrsvorschrift kann nicht bestraft werden.
DispoBiti01UJ cantonaks interdiBant QU restreignant la circulaUon
(art. 3 al. I et 2 LA) : La vatidite de ces d.isIK?sitions. ne peut
etre attaquee que par la voie du reeours de drOit puhc et on
par celle du recours en nulliM a la Cour de cassatlOn, meme
lorsque le recours ne vise que la condamnation pronon
dans un cas concret. -N'est pas punissable la cOI?-traventlOn
a une regle particuliere ou loeale qui n'a pas ete 8'/,gnaUe cor-
rectement (signal incorrect par sa forme ou son contenu).
Disposizioni cantonali che vietano o. limitano ~ cif'!X!laz.ione (art. 3
ep. I e 2 LCA V) : La validitd di queste ps:zlOru puo ssere
impugnata soltto mediante rieoehe. se 11
ricorso non concerDe ehe la condamna pronunClata m un
easo conereto. Non e punibile 180 contravvenzione a una regola
particolare 0 Ioeale che non e stata 8egnalata correttamente
(segnale non corretto nella forma e nel contenuto).
A. -Im März 1932 schloss der Staatsrat des Kantons
Wallis mit der Visp-Zermattbahn einen Vertrag über die
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im St. Niklaustal.
Die
Bahn verpflichtete sich, die nötigen Massnahmen zu
treffen, um das ganze Jahr hindurch den täglichen Zugs-
verkehr nch Zermatt sicherzustellen. Der Staatsrat
dagegen verpflichtete sich, auf der mit Bundessubvention
zu bauenden Strasse Stalden-St. Niklaus den Verkehr mit
Motorwagen in bestimmtem Umfange zu beschränken ..
Gestützt auf diesen vom eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
ment genehmigten Vertrag erliess der Staatsrat am 3l. De-
zember 1935 einen Beschluss, dessen Art. 1 lautet:
« Tout trafic par vehicule automobile pour le compte
de tiers ainsi que toute circulationde voitures automo-
biles de plus de 7 places et de camions de plus de trois
tonnes et demie, tare comprise, est interdite sur la route
allant de Stalden (lias) a St-Nicolas I).
1
Motorfahrzeug-und Fabrradverkehr. No 20.
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An der Strassenabzweigung in Stalden nach St. Niklaus
wurde als Signal die rotweisse Scheibe mit den In-
schriften { 3,5 t und eine Tafel mit dem Text angebracht:
1,8 m
« Seulement autorise aux vehicules prives. -Nur für
Privatmotorlahrzeuge. ))
Am 9. November 1939 wurde R. Bürcher, Limonaden-
und Mineralwasservertrieb in Brig, vom Polizeidepartement
in Anwendung von Art. 58 MFG mit Fr. 15.-gebüsst,
weil er mit seinem Lastwagen auf der Strasse Stalden-
St. Niklaus « auf Rechnung von Drittpersonen Waren
lieferte »). In seinem Rekurs an den Staatsrat machte
Bürcher geltend, er habe auf seinem eigenen, das zulässige
Gewichts-
und Breitenmaximum nicht erreichenden Last-
wagen seine eigenen Produkte an Dritte, aber nicht auf
Rechnung Dritter, sondern auf eigene Rechnung, beför-
dert. Übrigens habe er das Verbot des Transports « auf
Rechnung Dritter» nicht gekannt.
B. -Mit Entscheid vom 6. Februar 1940 hat der
Staatsrat den Rekurs abgewiesen. In der Begründung
wird ausgeführt, die transportierte Ware sei nicht für den
persönlichen Bedarl des Rekurrenten bestimmt gewesen,
sondern
den Geschäften und Firmen der Gegend von
St. Niklaus geliefert worden. Als privat könnte der Trans-
port nur betrachtet werden, wenn Bürcher im St. Niklaus-
tal wohnen würde und die Ware für seinen persönlichen
Bedarl bestimmt gewesen wäre. Unter Transport auf
Rechnung Dritter seien alle Lieferungen von Engrosfirmen,
Brennereien, Kolonialwarengeschäften,
Mühlen usw. be-
griffen.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag auf Freisprechung
unter Kosten-und Entschädigungsfolge zulasten des
.
Staates Wallis.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
121i Strafrecht. Der K()8sationshof zieht in Erwägung:
128 Strafrecht. von einer besonderen Weisung auf rechteckiger Aufklä- rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Ziff. 2 Abs. 2 der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange- geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot, wegen dessen Übertretung der Beschwerdeführer bestraft worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus die Freisprechung folgt. Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen- dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen. Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal) geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein ~hauffeur die fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch- tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt. Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech- nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert, und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert nur, wer die Transportkosten als solike unmittelbar vom Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der gewerbsmässige Camionneur. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde- führer freigesprochen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 21. 21. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli. 129 Art. 52 Abs. 1 MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers. Art. 52 aI. 1 RA: L'interdiction s'applique egalement au cas ou une persOlUle suppIementaire s'assied sur las genoux de celle qui ast a cote du chauffeur. Art. 52 cp. 1 OrdCA V : Il divieto si applica pure al caso nel quale una persona in piu deI numero normale si siede sulle ginoc- chia di quella che si trova accanto al conducente. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung, nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2 MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den Knien seines Bruders gesessen habe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. Friedli trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind, AS 66 1-1940 9
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