Right of way and speed at an intersection

BGE 66 I 121Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.12.1938Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Cassation dismissed the driver’s nullity complaint arising from a collision at Bucheggplatz in Zurich. It held that the appellant’s approach to the intersection at about 50 km/h without slowing down constituted a violation of Article 25 MFG. By contrast, the court declined to review the lower courts’ treatment of the right-of-way issue and related cantonal procedural questions, including the other driver’s conduct, because those matters were outside federal cassation review. The conviction and the CHF 20 fine remained unchanged.

Regest

Art. 25 MFG, Art. 27 MFG, Art. 275 BStrP; right-of-way at intersections and scope of cassation review. The driver who approaches a crossing at excessive speed breaches the duty to reduce speed in light of the traffic situation; the offence does not require proof of a causal link with an ensuing accident. In cassation proceedings, the Federal Court is bound by the factual findings of the lower court and cannot reassess evidence. Questions concerning the qualification of the conduct of another road user, as well as issues governed exclusively by cantonal procedural law, lie outside federal review. The concept of a crossing includes only the area between the straight extension lines of the edges of the converging roads; the trichterartige widening due to rounded corners is not decisive (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem Mangel an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig- keitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG zur Last fallt. Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah- me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für das kantonale Delikt von Bela;ng, ausschliesslich vom kan- tonalen Recht beherrscht. Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be- schwerdeführers ist nichts gesagt über die dem Verhalten des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation. Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig- keitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf- fassung erscheint hier -es handelt sich bei den beiden Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -recht sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden, vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa- tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP). Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 19.

  1. Auszug aus dem Urten des Kassationshofs vom 18. März 1940 i. S. flster gegen Polizeiriehteramt Ziirieh. VortrittsTecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf- fassung, wonach der Vortrittsunberechtigte in jedem Fall bis an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren zunächstliegende Hälfte für sich beanspruchen dürfe. Vorsichtiges Hineintasten )l des Unberechtigten bei beschränkter Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse. Örtliche Ausdehnung der Kreuzung . PrioNte de passage (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas 111. priorite de passage n'a pas non plus le droit de s'avancer en tnut c.as jusqu'a 111. ligne mediane de 111. route qu'emprunte le tltuIaire de 111. priorite. Droit de celui qui n'a pas 111. priorite de s'avancer prudemment lorsque sa vue est genre. Quel espace le carrefour comprend-il ? Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la pre- cedenza, non ha nammeno iI diritto di avanzarsi in ogni caso sino alla linea mediana della strada sulla quale circola il titolare deI diritto di precedenza, ma tutt'al pHi pub avanzarsi pru- deritemente, allorche 111. sua visibiIita e limitata. Raggio normale del crocevia. Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die Hofwiesenstrasse stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG) und Verletzung de Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27) mit Fr. 20.-gebüsst ; Klöti hatte die ihm wegen Schnei- dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.-angenom- men. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km. auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine Tram-und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver- mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad- fahrer von rechts, die Kurv sehr kurz nehmend, auf ihn zufuhr.

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer seine Freisprechung. Er bestreitet, zu weit in die' Strassenheuzung eingefahren zu sein und dem Motorradfahrer den Vortritt abgeschnitten zu haben. E halle nicht mehr als 30 km Geschwindigkeit gehabt, semen Wagen beherrscht . und rechtzeitig, nämlich 7 m vor der Trottoirlinie der Bucheggstrasse, zum Stehen gebracht. Der Kassationshof z;,eht in Erwägung: Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Ver- letzung des Vortrittsrechts des von rechts kommenden Motorradfahrers schuldig erklärt hat, kann ihr nicht bei- gepflichtet werden. Zwar ist die Auffassung entschieden abzulehnen, wonach der Vortrittsunberechtigte beim Ein- fahren in eine Strassenkreuzung bezw. -Einmündung in jedem Fall bis ,dicht an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also die ihm zunächstliegende Strassenhälfte in Anspruch nehmen dürfe und dem Vortrittsberechtigten nur dessen rechte Strassenhälfte zu überlassen brauche. Hingegen kann für den Unberechtigten ein teilweises Ein- fahren in die Kreuzung nötig werden. Ist ihm i. B. durch die Gestaltung der Örtlichkeit die Sicht um . die Ecke in die vortrittsberechtigte Strasse benommen, so muss er sich -mit grÖBster Vorsicht -in die Kreuzung soweit hineintasten , bis er die Übersicht gewinnt. Im vorlie- genden Falle aber hat der Beschwerdeführer weder erst in der. Kreuzung noch gar erst vor der Mittellinie der Bucheggstrasse angehalten, sondern mehrere Meter vor der ihm zunächstliegendenTrottoirlinie derselben. Wenn die Voriruitanz gegenteils bemerkt, der Beschwer- deführer habe erst nach Einfahren in die Kreuzung ange- halten, so rechnet sie offenbar schon die sich durch die Abrundung der Strassenecken ergebende trichterartige Ausweitung der Strasse zur Kreuzung, aber zu Unrecht; als solche kommt nur die Fläche zwischen den geraden Verbindungs-(bezw. Fortsetzungs-) linien der Ränder der Motorfahlzeug. und Fahrradverkehr. No 19.

zusammenkommenden Strassen in Betracht. So wie der Beschwerdeführer angehalten hat, wäre der Motorrad- fahrer, wenn er die Linkskurve korrekt weit genommen hätte, bequem vor ihm durchgekommen. Was dagegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüber- schreitung anbelangt, ist der Kassationshof an die Fest- stellung der Vorinstanz gebunden, wonach der Beschwerde- führer ohne zu verlangsamen mit ca. 50 km auf die Kreu- zung zugefahren sei. Die von ihm für seine gegenteilige Behauptung angeführten Indizien können vom Bundes- gericht gemäss Art. 275 BStrP nicht in Würdigung gezogen werden. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit war umso mehr geboten, als die Verkehrsverhältnisse an dieser Strassenkreuzung zufolge des Vorhandenseins der Tram- geleiseschleife, des Autobus und der Trottoirinseln nicht ganz einfache und übersichtliche waren. Dass es dem Beschwerdeführer dank energischem Abbremsen noch gelang, vor der Kreuzungslinie anzuhalten, und dass der Zusammenstoss bei korrektem Ausfahren der Kurve sei- tens des Motorradfahrers wahrscheinlich nicht passiert wäre, entlastet den Beschwerdeführer von dem Fehler der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, zu welchem ein Kausalzusammenhang mit einem Unfall nicht erforderlich ist. Da nicht nur Art. 25 MFG, sondern auch Art. 27 eine ausdrückliche Vorschrift, zu verlangsamen, . enthält, liegt trotz Verneinung einer Verletzung des Vortrittsrechts kein Anlass vor, den Beschwerdeführer von der Anklage der Übertretung des Art. 27 freizusprechen, abgesehen davon, dass die Busse von Fr. 20.-in Art. 25 immer noch genügend Begründung. fände, Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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