BGE 66 I 121
BGE 66 I 121Bge12.12.1938Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem
Mangel
an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt
werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig-
keitsüberschreitung
ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG
zur Last fallt.
Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers
gegen
MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer
kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah-
me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für
das kantonale Delikt von Bela;ng, ausschliesslich vom kan-
tonalen Recht beherrscht.
Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be-
schwerdeführers
ist nichts gesagt über die dem Verhalten
des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation.
Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig-
keitsüberschreitung fest,
verurteilte ihn jedoch deswegen
nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten
sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes
zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf-
fassung erscheint
hier -es handelt sich bei den beiden
Verstössen
immerhin um solche gegen den einen, das
Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -recht
sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht
unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden,
vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung
Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale
Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa-
tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder
Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).
Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden,
dass 6
Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und
Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des
Verschuldens
hier und dort keinesfalls entsprechen. Der
Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 19.
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19. Auszug aus dem Urten des Kassationshofs vom 18. März 1940
i. S. flster gegen Polizeiriehteramt Ziirieh.
VortrittsTecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf-
fassung, wonach der Vortrittsunberechtigte in jedem Fall bis
an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren
zunächstliegende Hälfte für sich beanspruchen dürfe.
Vorsichtiges «Hineintasten )l des Unberechtigten bei beschränkter
Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse.
Örtliche Ausdehnung der « Kreuzung ».
PrioNte de passage (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas 111. priorite de
passage n'a pas non plus le droit de s'avancer en tut c.as
jusqu'a 111. ligne mediane de 111. route qu'emprunte le tltuIaire
de 111. priorite.
Droit de celui qui n'a pas 111. priorite de s'avancer prudemment
lorsque sa vue est genre.
Quel espace le carrefour comprend-il ?
Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la pre-
cedenza, non ha nammeno iI diritto di avanzarsi in ogni caso
sino alla linea mediana della strada sulla quale circola il titolare
deI diritto di precedenza, ma tutt'al pHi pub avanzarsi pru-
deritemente, allorche 111. sua visibiIita e limitata.
Raggio normale del crocevia.
Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der
Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die
Hofwiesenstrasse
stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz
mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden
Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad
beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den
Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG)
und Verletzung de Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27)
mit Fr. 20.-gebüsst ; Klöti hatte die ihm wegen Schnei-
dens der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.-angenom-
men.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km.
auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine
Tram-und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver-
mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad-
fahrer von rechts, die Kurv sehr kurz nehmend, auf ihn
zufuhr.
122 Strafrecht. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer seine Freisprechung. Er bestreitet, zu weit in die' Strassenheuzung eingefahren zu sein und dem Motorradfahrer den Vortritt abgeschnitten zu haben. E~ halle nicht mehr als 30 km Geschwindigkeit gehabt, semen Wagen beherrscht . und rechtzeitig, nämlich 7 m vor der Trottoirlinie der Bucheggstrasse, zum Stehen gebracht. Der Kassationshof z;,eht in Erwägung: Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer einer Ver- letzung des Vortrittsrechts des von rechts kommenden Motorradfahrers schuldig erklärt hat, kann ihr nicht bei- gepflichtet werden. Zwar ist die Auffassung entschieden abzulehnen, wonach der Vortrittsunberechtigte beim Ein- fahren in eine Strassenkreuzung bezw. -Einmündung in jedem Fall bis ,dicht an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also die ihm zunächstliegende Strassenhälfte in Anspruch nehmen dürfe und dem Vortrittsberechtigten nur dessen rechte Strassenhälfte zu überlassen brauche. Hingegen kann für den Unberechtigten ein teilweises Ein- fahren in die Kreuzung nötig werden. Ist ihm i. B. durch die Gestaltung der Örtlichkeit die Sicht um . die Ecke in die·· vortrittsberechtigte Strasse benommen, so muss er sich -mit grÖBster Vorsicht -in die Kreuzung soweit « hineintasten », bis er die Übersicht gewinnt. Im vorlie- genden Falle aber hat der Beschwerdeführer weder erst in der. Kreuzung noch gar erst vor der Mittellinie der Bucheggstrasse angehalten, sondern mehrere Meter vor der ihm zunächstliegendenTrottoirlinie derselben. Wenn die Voriruitanz gegenteils·bemerkt, der Beschwer- deführer habe erst nach Einfahren in die Kreuzung ange- halten, so rechnet sie offenbar schon die sich durch die Abrundung der Strassenecken ergebende trichterartige Ausweitung der Strasse zur Kreuzung, aber zu Unrecht; als solche kommt nur die Fläche zwischen den geraden Verbindungs-(bezw. Fortsetzungs-) linien der Ränder der Motorfahlzeug. und Fahrradverkehr. No 19. 123 zusammenkommenden Strassen in Betracht. So wie der Beschwerdeführer angehalten hat, wäre der Motorrad- fahrer, wenn er die Linkskurve korrekt weit genommen hätte, bequem vor ihm durchgekommen. Was dagegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsüber- schreitung anbelangt, ist der Kassationshof an die Fest- stellung der Vorinstanz gebunden, wonach der Beschwerde- führer ohne zu verlangsamen mit ca. 50 km auf die· Kreu- zung zugefahren sei. Die von ihm für seine gegenteilige Behauptung angeführten Indizien können vom Bundes- gericht gemäss Art. 275 BStrP nicht in Würdigung gezogen werden. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit war umso mehr geboten, als die Verkehrsverhältnisse an dieser Strassenkreuzung zufolge des Vorhandenseins der Tram- geleiseschleife, des Autobus und der Trottoirinseln nicht ganz einfache und übersichtliche waren. Dass es dem Beschwerdeführer dank energischem Abbremsen noch gelang, vor der Kreuzungslinie anzuhalten, und dass der Zusammenstoss bei korrektem Ausfahren der Kurve sei- tens des Motorradfahrers wahrscheinlich nicht passiert wäre, entlastet den Beschwerdeführer von dem Fehler der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, zu welchem ein Kausalzusammenhang mit einem Unfall nicht erforderlich ist. Da nicht nur Art. 25 MFG, sondern auch Art. 27 eine ausdrückliche Vorschrift, zu verlangsamen, . enthält, liegt trotz Verneinung einer Verletzung des Vortrittsrechts kein Anlass vor, den Beschwerdeführer von der Anklage der Übertretung des Art. 27 freizusprechen, abgesehen davon, dass die Busse von Fr. 20.-in Art. 25 immer noch genügend Begründung. fände, Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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