BGE 65 III 97
BGE 65 III 97Bge14.10.1939Originalquelle öffnen →
Ladeninhaber, Handwerker -dieses Privilegs nicht teilhaftig sind. Die Vorinstanz hat daher die Frage des Bedürfnisses im Sinne des Art. 103 Abs. 2 bezw. 93 SchKG zu prüfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Lang Druck AG 30lIO Bern (Schweiz) A. SchuldheLreibungs-und KonkursrechL. Paursuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGE~ DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR.1!:TS DE LA CHAl\IßRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 29. Entscheid vom 4. Oktober 1939 i. S. Fürst & eIe. Nichtigkeit einer Betreibung wegen nicht eindeutiger Gläubiger- bezeichnung : kann nicht mehr geltend gemacht wernen, nach- dem die Zweideutigkeit nachträglich behoben wurde und der Betriebene durch Erhebung von Rechtsvorschlag und Aber- kennungsklage sich alle Einwendungen gewahrt hat (Art. 67 Ziff. 1 SchKG). NulliU d'une poursuite pour Muse de designation equivoque du ereancier : Ce moyen ne peut plus etre invoque lorsque l'equi- voque a eM dissipee par la suite et que le debiteur poursuivi a pu se reserver toutes ses exceptions en faisant opposition et en introduisant l'action en liberation de dette (art. 67 eh. 1 LP). La nullitd di un'esecuzione a motivo di designazione equivoca deJ creditore non pub essere piil invocata quando l'equivoco sia stato dissipato ulteriormente ed il debitore escusso abbia potuto garantirsi tutte le sue eccezioni sollevando opposizione e promovendo azione di disconoscimento di debito (art. 67 cifra 1 LEF). A. -Jules Hüni war seit 1933 Reisender der Komman- ditgesellschaft Fürst & Cle in Zürich, die infolge Todes dee unbeschränkt haftenden Gesellschafters Louis Fürst im Dezember 1935 in Liquidation trat. Das Geschäft wird durch die am 13. Februar 1936 im Handelsregister einge- tragene Kommanditgesellschaft « A. B. Fürst & OIe» weitergeführt, deren unbeschränkt haftende Gesellschaf- terin die Witwe des Louis Fürst ist. Am. 24. Mai 1938 wurde Hüni für Fr. 3579.80, Reise- spesenvorschüsse und eingelöste Akzepte, von der « Firma Fürst & Cle» betrieben; das Betreibungsbegehren ist AS 65 III -19311 7
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Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 29.
unterschrieben :: Firma Fürst & Oie, A. B. Fürst. Der
Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Grund einer
Schuldanerkennimg vom 2. März 1934 verlangte die Firma
« A. B. Fürst & Oie » provisorische Rechtsöffnung ; in dem
diese bewilligenden Entscheid vom 30. Juni 1938 ist die
Gläubigerin wieder als
« Fürst & Oie» bezeichnet. Darauf
erhob Hüni Aberkennungsklage unter Geltendmachung
der Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 6650.-
für Salär und Reisespesen von Juni 1933 Qis März 1934,
für welche Forderung er bereits am 16. Juni 1938 seiner-
seits gegen
« A. B. Fürst & Oie» Betreibung angehoben
hatte. Erstmals in der Hauptverhandlung im Aberken-
nungsprozesse am 21. Oktober 1938 machte Hüni die
Nichtigkeit der gegen ihn gerichteten Betreibung geltend,
weil eine Firma « Fürst & Oie» gar nicht existiere, sondern
nur die Firmen « Fürst & Oie in Liq. » und « A. B. Fürst
& Oie ». Eventuellliess er die Betreibung als von letzterer
Firma angehoben gelten, wendete jedoch ein, die gegen ihn
k Betreibung gesetzte Forderung vom Jahre 1933/34
könnte nur der ersteren Firma zustehen. Auf dem inzwi-
~chen gestellten Verwertungsbegehren war der Gläubiger-
~eichnung « Fürst & Oie» beigefügt : « vertreten durch
Hüni Nichtigerklärung der Betreibung wegen Nichtbe-
stehens der betreibenden Firma « Fürst & Oie» bezw. man-
gels klarer und unzweideutiger Gläubigerbezeichnung.
O. -Beide Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde
gutgeheissen.
Die obere führt zur Begründung aus, weder
die Gläubigerbezeichnung noch der übrige Inhalt des
Zahlungsbefehls
habe den Schuldner erkennen lassen, dass
er von der neuen Firma betrieben werde. Zu einer solchen
Annahme habe er auch sonst keinen Anlass gehabt, da das
Schuldverhältnis sich auf die alte Firma bezogen habe.
Von einepl Forderungsübergang auf die neue Firma sei
ihm weder vor noch bei der Einleitung der Betreibung
Mitteilung gemacht, sondern erst im Aberkennungspro-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrooht. No 29_
zesse gesprochen worden. Entscheidend sei überhaupt
einzig der Umstand, dass die Bezeichnung « Fürst & Oie»
jedenfalls unzutreffend und zweideutig gewesen sei.
D. -Mit dem vorliegenden. Rekurse hält die « Firma
Fürst & Oie» an ihrem Antrag, die Betreibung sei als zu
Recht bestehend zu erklären, samt Begründung fest.
Die Schuldbetreibung(J-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
100 Schuldbet.reibungs. und Konlrursrecht. No 29. einzeln nicht nh.mentlich genannten Personen als Gläu- biger erschien . (Erben des X; Erbengemeinschaft ... ; Gemeinderschaft ... ; Präsident und Mitglieder des Gemein- derates ... , UBW., vgl. BGE 41 III 246, 43 III 176, 48 III 96, 51 III 57 ; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes, 51 UI 98). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend um die Frage, ob auch unheilbar nichtig sei die Betreibung mit einer Gläubigerbezeichnung, welche nur die eine oder andere von zwei Kommanditgesellschaften -einer in Liqui- dation befindlichen und einer aktiven -meinen kann. Dabei darf nun nicht übersehen werden, dass in casu einer- seits die Zweideutigkeit im Zahlungsbefehl nachträglich, wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist, behoben worden ist, indem der Vertreter der Gläubigerin wiederholt, nämlich im Aberkennungsprozess sowie vor allen Beschwerdeinstanzen, erklärt hat, die Betreibung sei für die neue Kommanditgesellschaft A. B. Fürst & eie gemeint, und dass anderseits der Betriebene Rechtsvor- schlag und sogar Aberkennungsklage erhoben hat. Mit diesen -gegen die richtige Gläubigerin gerichteten - Rechtsvorkehren hat sich der Betriebene alle Einwendun- gen gewahrt, und zwar kann er gegenüber der neuen Firma nicht nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung stehe nach wie vor der alten Kommanditgesellschaft zu, d. h. die neue habe sie nicht erworben, sondern er kann auch verrechnen sowohl mit Gegenforderungen, die ihm gegen die neue Gesellschaft zustehen, als mit solchen, die ihm gegen die alte zustanden in dem Zeitpunkte, da er vom Rechtsübergang erfuhr. Soweit liegt aber die Ent- stehung der Gegenforderung gegenüber der alten Firma auf alle Fälle zurück; anderseits ergibt sich aus der Gegen- betreibung des Hüni gegen die neue Firma, dass er die Gegenforderung gerade gegen diese zu haben behauptet. Der Betriebene wird mithin durch die erst nachträgliche Beseitigung der Zweideutigkeit in der Gläubigerbezeich- nung in keiner Weise benachteiligt. Übrigens bildete zur Zeit, da die nachträgliche KlarsteIlung erfolgte. überhaupt Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30. 101 nicht mehr der Zahlungsbefehl, sondern -in Verbindung mit dem Rechtsöffnungsentscheid -das künftige Urteil über die Aberkennungsklage den Vollstreckungstitel. Bei dieser Lage gebietet schon die Verfahrensökonomie, dass der Betriebene nicht mehr die Nichtigkeit der einleitenden Betreibungshandlung geltend machen könne, insbesondere auch in seinem eigenen Interesse, da er, im Falle der Nichtigerklärung, kaum auf vollen Ersatz seiner vergeblich aufgewendeten Prozesskosten rechnen dürfte. Die Vorschrift genauer Gläubigerbezeichnung bezweckt freilich nicht nur, dass der Betriebene, sondern ebenso dass das Betreibungsamt im Hinblick auf die Auszahlung des Erlöses über die Person des Betreibenden orientiert sein muss. Hierauf kommt jedoch vorliegend nichts an, weil Frau A. B. Fürst nicht nur unbeschränkt haftende Gesell- schafterin der neuen, sondern auch die Liquidatorin der alten Kommanditgesellschaft ist. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abge·wiesen. 30. Entscheid vom 14. Oktober 1939 i. S. Kobler. Betreibungsort. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen e treibungsort; weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlwe,lse neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch endlIch bei bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Vorbehalten bleibt Art. 54 SchKG. For de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonne, ne saurait constituer le for de 180 poursuite, comormement a. l'art. 46 LP, quand bien meme il subsisterait, de par l'art. 24 at I ce, le debiteur ne s'etant point cree de domicile nou· veau. Il ne constitue pas non plus, lorsque l'art. 48 LP t applicable, un deuxieme for qui coexisterait avec celui du lieu du sejour, au choix du creancier. Le domicile ancien ne vaut pas non plus lorsque le debiteur sejourne a. l'etranger en un lieu connu ou non. L'application de l'art. 54 LP demeure reservee.
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