a Sehuldbetreibungs-uud Konkursrecht. N0 24.
sprach nämlich es werde ihm der nur um Fr. 10.-
verminderte Lohn verbleiben -nicht gegeben ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
- Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass
vom Lohne des Rekurrenten nur Fr. 16.50 für das Kind
.gepfändet werden dürfen.
- Entscheid vom 27. Juli 1939 i. S. Schibli.
Endgültige RechtsöOnung. Fortsetzung der Betreibung in einem
andem Kanton.
- Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt
den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fort-
zusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet ;
auch wenn der Vollstreckungstitel, worauf die Rechtsöffnung
beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöff
nungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, so dass der Schuldner
in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. I, nicht
auch Abs. 2 erheben konnte.
2. Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche
Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem
befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 Irr 10 ff.), so
dürfen sie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon
abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter
anrufe, um diese Fragen beurteilen zu lassen.
Mainlevee definitive. Continuatian de la poursuite dans. un autre
canton.
- Le jugement qui prononce la mainlevoo definitive de roppo-
sition autorise le creancier a continuer Ja poursuite que1 que
soit le canton OU se trouve le for de celle-ci ;
-meme si le titre sur lequel est fondee la mainlevee emane
d'une autorite du canton OU s'eSt derouloo l'instance en main-
levoo et que de ce fait le debiteur n'ait pu soulever que 1es
exceptions prevues a l'art. 81 a1. 1, et non pas celles de l'art. 81
a1. 2 LP.
:2. De meme que les autorites d'execution n'ont pas qualit6 pour
examiner 1a question de la competence ratione lom du juge de
mainlevee ni celle de Ja regularit6 de Ja procedure suivie devant
1ui (RO 64 Irr 10 et suiv.), de meme ne leur appartient-iI pas
d'exiger, wmme condition de la continuation de Ja poursuite,
que le creancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire
trancher oes questions.
Rigetto definitiva dell'opposiziane. Proseguimento dell'esecuzione in
un altro cantane.
- La sentenza di rigetto definitivo dell'opposizione conferisce al
creditore il diritto di proseguire l'esecuzione qualunque sia il
cantone ove si trovi il foro di quest'ultima, anche se il titolo,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24.
sul quale si basa il rigetto, emana da un'autorita dei cantone,
ove ha avuto luogo la procedura di rigetto, ed il debitore abbia
potuto quindi sollevare soltanto le eccezioni previste dall'art. 81
cp. 1 e non quelle delI'art. 81 cp. 2 LEF.
2. Come le autorita. di esecuzione non hanno veste per esaminare
se il giudice di rigetto era competente ratione loci, ne se la
procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 III pag. 10
e seg.), cosl esse non possono subordinare il proseguimento
dell'esecuzione alla condizione che il creditore intenti una
nuova azione giudiziaria per far decidere queste questioni.
Die Betreibung des Rekurrenten gegen J onas Kaiser
wurde auf Grund eines Arrestes an dessen früherem Wohn-
ort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen
Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amts-
gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen stützen, auch end-
gültige Rechtsöffnung.
Er verlangte dann gemäss dem
zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der
Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo
der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung nieder-
gelassen war.
Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht
ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem
Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessualer Ein-
reden im Sinn von Art. 8I2 SchKG gegenüber dem Rechts-
öffnungsentscheid ;
später kam es auf diese Verfügung
zurück,
hob sie auf und setzte nun Frist zur Geltendma-
chung
derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöff-
nung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger be-
schwerte sich
über dieses Vorgehen bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung
der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch
die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der
in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen,
hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
an seinem Begehren fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sich
weder
auf Art. 81
SchKG noch auf das Kreisschreiben
AS 65 m -1939 6
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht N0 24.
Nr. 26 der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom
20. Oktober 1910 stützen. Jene Bestimmung betrifft das
RechtsöfInungsverfahren; daraus lässt sich nicht ent-
nehmen, dass solche Einreden sogar nach rechtskräftigem
Abschluss des RechtsöfInungsverfahrens noch sollten er-
hoben werden können. Auch das erwähnte Kreisschreiben
sieht nichts derartiges vor ; es will lediglich das Rechts-
ö1fnungsverfahren in einem gewissen Rahmen auch dann
durchgeführt wissen, wenn grundsätzlich die Betreibung
ohne RechtsöfInung fortgesetzt werden könnte, lediglich
auf Grund des Vollstreckungstitels selbst (dann nämlich,
wenn der Forderungsprozess erst nach Einleitung der
Betreibung, gemäss Art. 79, angehoben wurde ; vgL BGE
64 m 76 ff.). Ist das Rechtsö1fnungsverfahren durchgeführt
und durch Erteilung endgültiger RechtsöfInung abgeschlos-
sen, so muss es dabei für den weitem Verlauf der dadurch
betroffenen Betreibung sein Bewenden haben. Allerdings
wurde, worauf das Betreibungsamt auch hinweist, die An-
sicht ausgesprochen, eine im Prozesskanton erteilte end-
gültige RechtsöfInung bedürfe der Ergänzung durch ein
auf allIallige Einreden im Sinne von Art. 81
SchKG be-
schränktes weiteres Rechtsö1fnungsverfahren, wenn der
Schuldner inzwischen aus dem Prozesskanton in einen
andern Kanton verzogen ist und die am bisherigen Wohn-
sitz begonnene Betreibung nun im neuen Wohnsitzkanton
fortgesetzt werden muss (Erw . 4 von BGE 37 I 205 ff.
Sep.-Ausg. 14,' 86 ff.). Hier liegt jedoch kein solcher Fall
vor; der Schuldner hatte schon bei Anhebung der Be-
treibung in Basel gewohnt, somit kommt nicht in Frage,
einer seitherigen Wohnsitzverlegung Rechnung zu tragen.
Übrigens hält die im soeben erwähnten Entscheide darge-
legte Auffassung einer nähern Prüfung nicht stand. Mit der
dort zutreftend hervorgehobenen Rechtskraft des am bis-
herigen
Betreibungsort ergangenen RechtsöfInungsent-
scheides,
die durch spätere VerlegUng des Wohnsitzes nicht
berührt werde, verträgt es sich nicht, dem RechtsöfInungs-
entscheid dann doch nicht die Wirkung gänzlicher Auf-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. 83
'hebung des Rechtsvorschlages zuzuerkennen. Es ist auch
nicht einzusehen, warum auf eine rechtskräftig erteilte
endgültige Rechtsö1fnung zurückgekommen oder an ihre
Wirksamkeit ein Vorbehalt geknüpft werden sollte, nur
weil der Schuldner seither in einen andern Kanton gezogen
ist.
Vom Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes aus be-
trachtet, bringt allerdings die gesetzliche Ordnung gewisse
Unstimmigkeiten ohne weiteres mit sich: Gegenüber einem
Urteil aus dem eigenen Kanton hat der Rechtsö1fnungs-
richter prozessuale Einreden im Sinne von Art. 81
SchKG
nicht zu hören, auch wenn dnr Schuldner bei Anhebung und
während des Prozesses in einem andern Kanton wohnte ;
anderseits
steht der Umstand, dass der Prozess allenfalls
in seinem Wohnsitzkanton geführt wurde, der Berück-
sichtigung von Einreden der in Frage stehenden Art nicht
entgegen, sofern das Rechtsö1fnungsverfahren nur' nicht
im. selben Kantone stattzufinden hat. Allein daraus ergibt
sich nur, dass.das Gesetz bei der Abgrenzung der zulässigen
Einreden eben nicht darauf abstellt, ob der Schuldner nach
Massgabe seiner Verhältnisse im Forderungsprozesse eines
mehr oder weniger ausgedehnten Schutzes bedarf, sondern
aus Grlinden ganz anderer Art nur darauf, ob die Rechts-
ö1fnung (bei dem zuständigen Richter des Betreibungsortes,
BGE 25 I 38) für ein Urteil aus dem nämlichen oder aus
einem andern Kanton verlangt werde. War jenes der Fall,
so sind die Betreibungsbehörden an die endgültige Rechts-
ö1fnung ebenso gebunden wie im andern Fall, und zwar
im ganzen Gebiete der Schweiz, wo auch immer die be-
treffende Betreibung fortzusetzen sein mag.
2. -Gleich wie. den Betreibungsbehörden ferner ver-
wehrt ist, zu prüfen, ob der Rechtsö1fnungsrichter örtlich
zuständig gewesen und das Rechtsö1fnungsverfahren in
richtiger Weise durchgeführt worden sei (BGE 64 III 10 ff.),
so steht es ihnen auch nicht zu, den durch einen rechts-
kräftigen RechtsöfInungsentscheid ausgewiesenen Gläu-
biger zu veranlassen, gegen darauf bezügliche Einreden
des Schuldners in einem nochmals anzuhebenden Rechts-
Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N0 25.
öffnungsverfahren anzukämpfen. Das Betreibungsamt
Basel-Stadt hat an der dahin gehenden Verfügung, wie sie
zunächst getroffen wurde, mit Recht nicht festgehalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Basel-Stadt angewiesen, in der Betreibung Nr. 95,406 die
Konkursandrohung zuzustellen.
25. Entscheid vom 29. JuD 1939 i. S. Schlesfnger.
Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem verpfändeten
Grund8tück: Die um Bestimmung des Verwertungsverfahrens
angegangene Aufsichtsbehörde kommt ihrer Pflicht gemäss
Art. 73 lit. b VZG, zunächst eine Verständigung über die Auf-
lösung des Miteigentums herbeizuführen, nur dadurch nach,
dass sie selber ernstliche Verhandlungen mit den Beteiligten
führt. Sie kann sich dieser Pflicht nicht mit der Erwägung,
es hestehe keine Aussicht auf das Gelingen einer Verständigung,
entziehen. Anforderungen an die zu führenden Verhandlungen.
(Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 73 lit. b VZG).
Realisation d'une part ae coproprieU sur un immeuble greve de
droits de gage: L'autorite de surveillance ne remplit l'obliga-
tion qu'elle a de ehereher a provoquer une entente sur la
dissolution du rapport de copropriete (an. 73lit. b ORI) qu'en
conduisant eIle meme des pourparlers serieux entre les interes-
ses. Il ne suffit pas de se bomer a dire qu'il n'y a aucune chance
que les interesses se mettent d'accord. Conditions relatives a la
conduite des pourparlers (art. 73 lit. bORI).
Realizzazione di una quota ai comproprietd sn un fondo gravato
da pegno: L'Autoritä. d vigilanza adempie all'obbligo di
cercare un accordo tra i comproprietari ed i creditori pignoratizi
per la liquid.a.zione deI rapporto di comproprietA (art. 73Iett. b
RRF) soltanto se essa medesima conduce serie trattative tra
gli interessati. Non puo esimersi da tale obbligo adducendo che
non esiste probabilitä. di raggiungere un accordo. Criteri che
debbono presiedere alle trattative (art. 132 cp. 1 LEF ; art. 73
lett. b RRF).
A. -Der im Konkurs befindliche O. M. Schlesinger ist
zusammen mit seiner Schwester Miteigentümer von drei
Liegenschaften
in Zürich im Gesamtschätzungswerte von
Fr. 260,000.-, auf denen Schuldbriefe im Betrage von
Fr. 210,000.-, 50,000.-und 40,000.-lasten. Von der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.
Konkursverwaltung um Bestimmung des Verfahrens ange-
gangen, ordnete die untere Aufsichtsbehörde an, dass die
Liegenschaften
zur Konkursmasse gezogen und öffentlich
versteigert werden. Hiegegen beschwerte sich die
Miteigen-
tümerin mit dem Antrag auf Durchführung der gütlichen
Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, eventuell
Frist-
ansetzung zur Klage auf Teilung des Miteigentums.
In ihrem die Beschwerde abweisenden Entscheide führt
die kantonale Aufsichtsbehörde aus, die Besorgnis der
Beschwerdeführerin, im Falle der Zwangsversteigerung
mit Pfandausfallen belastet zu werden, sei nicht ernst zu
nehmen. Sie habe es in der Hand, bei der Konkursstei-
gerung die Belastung herauszubieten. Eine Übertragung
der Liegenschaften ins Alleineigentum der Beschwerde-
führerin wäre zu begrussen, wenn die Masse dafür von der
Haftung für die Pfandschulden befreit würde. Wie sich
die
Pfandgläubiger zu einem solchen Vorschlag stellen
würden, sei
den Akten nicht direkt zu entnehmen. Ange-
sichts des Umstandes, dass die beiden ersten Hypotheken
gegen die Beschwerdeführerin bereits in Betreibung ge-
setzt seien, bestehe geringe Aussicht auf Verwirklichung
des Vorschlages
der Miteigentümerin, die zu hohe Belastung
durch einen teilweisen Schuldnachlass der Pfandgläubiger
abzubauen und alsdann neue Mittel für die Modemisierung
der Häuser aufzubringen. Es sei daher auch nicht zu
beanstanden, dass sich die untere Aufsichtsbehörde dies-
falls nicht weiter bemüht habe. Ausgehend von der
bestehenden Belastung erscheine eine Verständigung zum
vornherein höchst fragwürdig. Aus den gleichen Gründen
würden Vorschläge auf freiwillige Versteigerung oder
Realteilung und Verlegung der Pfandlasten auf die einzel-
nen Objekte voraussichtlich nicht die Zustimmung der
Pfandgläubiger finden. Angesichts der offenkundigen
Schwierigkeiten, die
einer gütlichen Auflösung des Mit-
eigentums entgegenständen, könne der 1. Instanz nicht
vorgeworfen werden, sie habe in Bezug auf die Durchltih-
rung des Verständigungsverfahrens etwas versäumt, was