Art. 17 SchKG; standing to lodge a complaint appeal on behalf of a legal person with collective signature requires action by all persons entitled to represent the debtor jointly. A single jointly authorized representative may validly perform the initial opposition against a debt-enforcement notice under Art. 65 SchKG, but he is not entitled to pursue a complaint or further recourse in the debtor's name if the other co-signatory refuses to join. An exception exists only where judicial proceedings to withdraw the objecting representative's powers have been initiated or authority has been withdrawn (consid. on representation and legitimacy). The appeal authority must therefore decline to enter into the matter when the appeal does not emanate from the debtor through its competent representatives.
usgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gericht- !lches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet 1st. QualiU pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP : En maniere de so.cieMs conerciales ou de personnes morales, celUl dont Ja sIgnature n engage la societ6 que collectivement avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom de la societ6. Mais il n'a pas quaIite pour porter plainte ou recourir au nom de la societ6 contre la decision reIidue sur la plainte, si celui qui doit normalement signer avec lui s'y refuse ; Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. 73, a. moins toutefois qu'une procedure judiciaire ne soit engagee contre l'opposant. tendante a. lui faire retirer le pouvoir de representation. Qualitd per interporre reclamo. an. 17 e seg. LEF : Se una societa. commerciale 0 una persona morale e vincolata dalla firma collettiva di due persone, una di queste da sola pub validamente fare opposizione in norne delIa societa., m!" !l0n ha quaIita. per interporre reclamo 0 ricorrere contro la decISlone di un reclamo se l'altra persona si rifiuta di firmare, a meno che contro qunt'ultima sia intentata una procedura giudiziaria per far revocare la sua facolta di rappresentanza. ..4.. -AIs der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sess- ler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne Einverständnis des Mitgesellschafters den Rechtsvor- schlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fort- setzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichts- behörde. Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesell- schaft zu handeln, obwohl der Mitgesellschafter Frisch- knecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung des- selben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als Nebenintervenient. Das Obergericht trat auf den Rekurs ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab. B. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder- holt der Gläubiger den Beschwerdeantrag. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsbe- rechtigung für die betriebene Gesellschaft zukommt, war er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21. entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen allein erklären aurfte, so befindet sie sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt sich aber nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert ge- wesen sei. Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde füh- ren, und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden Beschwerdeentscheid den Rekurs an die obere Aufsichts- behörde ergreifen. Ist der Schuldner eine juristische Per- son, so haben diese Rechtshandlungen folglich von ihren Vertretungsberechtigten auszugehen. Dies sind im vor- liegenden Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter zusammen (Art. 814 u. 718 OR). Einem von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur zuerkannt werden, wenn dem andem die Vertretungsbe- fugnis durch den Richter im Sinne von Art. 814 Abs. 2 und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Re- kurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich widersprach, nicht eintreten, da er nicht von der Schuld- nerin ausging. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fort- setzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22.