BGE 65 III 58
BGE 65 III 58Bge21.10.1938Originalquelle öffnen →
58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteifungenl_ N0 17.
Statuten befugt ist, Massnahmen zu treffen, damit die
Geldleistungenzum Unterhalt des Berechtigten und der
Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.
Auf die Pfändbarkeit der Invalidenrente hat diese Vor-
schrift, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen
Einfluss.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die vom Betreibungs-
amt Zürich 11 vollzogene Pfändung der Invalidenrente
des Rekurrenten aufgehoben.
II. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARMTS DES SECTIONS CIVILES
17. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom 24. März 1939
i. S. Baumgartner gegen Wiss.
Die Einrede, der Schuldner sei seit dem Konkurse nicht zu neuem
Vermögen gekommen
(Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG) kann
von einem Erben, der dessen Verlassenschaft angenmmen
ht, der Betreibung für solche Konkursverlustforderungen
mcht entgegengehalten werden. Art. 603 ZGB. Die Sonder-
V?rscIJ:ift v0!l Art. 591 ZGB, wonach der Erbe bei Aufstellung
emes offentlichen Inventars nur beschränkt für Bürgschafts-
schulden des Erblassers haftet~ lässt sich nicht auf diesen
Fall analog anwenden.
Exception tiree du defaut de retour a meilleure fortune (art. 265
aI. 2 et 3 LP).
L'h6ritier du failli, qui a accepM la succession, ne peut pas opposer
cette exception au creancier qui le poursuit a raison d'une
dette constatee dans l'aete de defaut de biens d6livr6 contre
le d6funt. Art. 603 CC. La disposition speciale de I'art. 591 CO
selon laqueIle, lorsqu'un inventaire a eM dresse, l'heritier ne
repond que dans une mesure restreinte des cautionnements du
dMunt, ne peut pas etre etendue par analogie au cas envisage.
L'eccezione di non e8sere ritornato a miglior fortuna (art. 265 cp.
2 e 3 LEF) non pub essere opposta dall'erede, ehe ha accettato
la Bucessine, al creditore che gli ha promosso esecuzione
a motlvo dl un attestato di carenza di beni riIasciato contro
il defWlto. Art. 603 CC. La norma speciale dell'art. 591 CO,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17.
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secondo cui, allorche e stato eretto Wl inventario, Perade e
responsabile in misura limitata delle fideiussioni deI defWlto,
non pub essere applicata per analogia al caso in questione.
Die Witwe und Erbin des Albert Baumgartner ist für
eine in dessen Konkurs zu Verlust gekommene Forderung
belangt worden. Sie hat die Einrede erhoben, neues
Vermögen
im Sinne von Art. 265 SchKG sei nicht vor-
handen, der Nachlass vielmehr überschuldet. Die kanto-
nalen Gerichte haben die Einrede verworfen, weil sie
dem
Erben des Konkursschuldners nicht zustehe. Die
Beklagte
hält mit der vorliegenden Berufung an das
Bundesgericht an der Einrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Abweichend vom Vollstreckungsrecht anderer Staaten
gibt Art. 265 Abs. 2 SchKG die Vollstreckung von im
Konkurs des Schuldners ungedeckt gebliebenen Forde-
rungen nicht schlechthin frei, noch knüpft er an die
Durchführung des Konkurses die gegenteilige Folge, dass
solche
Forderungen nun nicht mehr der Zwangsvoll-
streckung unterlägen. Vielmehr ist die ZWl.ngsvollstrek-
kung solcher Forderungen zulässig mit der Beschränkung
der Haftung auf neues Vermögen des Schuldners. Das
will nicht heissen, dass eine solche Zwangsvollstreckung
überhaupt nur gegen den Schuldner, nach Massgabe der
erwähnten Beschränkung, gegen einen Erben dann aber
überhaupt nicht mehr gegeben sei. Art. 265 Abs. 2 Satz
1 unterstellt den Konkursverlustschein den für den
Pländungsverlustschein geltenden Bestimmungen von Art.
149 SchKG, soweit sie mit dem Konkursrechte vereinbar
sind,
d. h. den Absätzen 4 und 5, die insbesondere vorsehen,
dass die Verlustscheinsforderung gegenüber
dem Erben
des Schuldners binnen Jahresfrist seit Antritt der Erb-
schaft verjährt. Das setzt voraus, dass eine solche Schuld
auf den Erben übergeht (sofern sie ihrer Natur nach auf
ihn übergehen kann). Art. 265 SchKG stellt übrigens
den
Fortbestand der im Konkurs zu Verlust gekommenen
&0 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteihmg€>n). N" 17. Forderungen nio.ht in Frage, so dass es schon deshalb bei der Regel d~s Erbrechtes (Art. 603 ZGB) zu bleiben hat, wonach die-Erben ohne weiteres solidarisch für die Schulden des Erblassers haften. Die Beklagte lehnt denn auch ihre Haftung als Erbin nicht schlechtweg ab. Sie wendet bloss ein, die Beschrän- kung des Vollstreckungsverfahrens müsse ihr gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber dem Erblasser Platz greifen. Allein die Bestimmung von Art. 265 SchKG will nur der Lage des Schuldners selbst Rechnung tragen, der den Konkurs über sich ergehen lassen musste. Sie schützt ihn vor einer Gefährdung der allenfalls seit dem Konkurse neu gewonnenen Existenz durch Belangung für solche Verlustforderungen ; sie entzieht der Pfandung für solche Forderungen nicht nur, was allgemein unpfändbar ist, sondern auch, was der Schuldner zur Erfüllung neuer Verbindlichkeiten und zur Führung seines neuen Gewerbes braucht. Auf diese um der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Konkursschuldners willen aufgestellte Bestimmung kann sich der Erbe nicht berufen. Zu seinen Gunsten lässt sich nichts daraus herleiten, dass· die angetretene Erbschaft überschuldet ist. Solche· Überschuldung kann ebenfalls vorliegen, wenn det Erblasser niemals in Konkurs geraten war. Wieso im einen Falle die Stellung eines Erben günstiger sein soll, ist nicht einzusehen. In beiden Fällen hat der Erbe die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen oder aber nach Art. 603 ZGB in die Verbindlichkeiten einzutreten, ohne für sich die Einrede des mangelnden neuen Vermögens beanspruchen zu können. Auch die Stellung der seit dem Konkurse neu hinzugetretenen Gläubiger des Erblassers erfordert keine Hintansetzung der Verlustscheinsgläubiger nach Annahme der Erbschaft. Die Gläubiger müssen ohnehin mit einer Ausschlagung der Erbschaft rechnen, wobei, wie bei einem weitern Konkurs über das Vermögen des Schuldners überhaupt, zwischen Verlustscheins-und neuen Gläubigern kein Unterschied mehr besteht (BGE 35 II 684). Es geht nun Schuldhetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 18. 61 nicht an, jenen Gläubigern einem die Erbschaft anneh- menden Erben gegenüber sogar das zu versagen,. was ihnen bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses zufiele. Aber auch eine Beschränkung der Erbenhaftung auf dieses Betreffnis, wie es Art. 591 ZGB für Schulden aus Bürgschaften des Erblassers vorsieht, lässt sich nicht rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Gläubiger eines Erblassers vom Erben nicht mehr verlangen können, als was ihnen bei Belangung des Erblassers selbst oder bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses zugekommen wäre; aus Art. 603 ZGB ergibt sich das Gegenteil. Die Sondervorschrift des Art. 591 ZGB lässt sich nicht auf beliebige Fälle ausdehnen. Sie nimmt Bürgschaftsverpflichtungen wegen ihrer beson- dem Natur von der allgemeinen Haftung aus, übrigens nur bei Aufstellung eines öffentlichen Inventars. Art_ 265 SchKG sieht dagegen, ohne auf die Natur der Forderungen abzustellen, eine Milderung des Vollstreckungs verfahrens nach durchgeführter Konkursliquidation vor, zu dem dargelegten Zwecke, den von solcher Liquidation betrof- fenen Schuldner zu schützen, woraus schlechterdings nichts zugunsten eines die Erbschaft annehmenden Erben folgt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1938 bestätigt. 18. UrteO der n. ZhDahtellung vom 2 . .Juni 1939 i. S. Weibel gegen Wöest und Gen. Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse nach Art. 260 BchKG mit aUfälliger Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung (For- mular Nr. 7, Zifi. 6): Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist fällt die Abtretung nicht ohne weiteres dahin ; sie kann jedoch nunmehr wider- rufen werden, solange der betreffende Gläubiger nicht nach- träglich Klage angehoben hat. Liegt ein solcher Widerruf
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