BGE 65 III 52
BGE 65 III 52Bge05.05.1939Originalquelle öffnen →
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Sehuldbetl'<'ibungs-und Konkursreeht_ N° 15.
Fall bietet aber die Besonderheit, dass mit der Ft
stellungsklage nur ein bereits vorhandenes Leistungsurteil
inbezug auf die Frage der Verjährung der urteiIsmässigen
Forderung ergänzt werden will. Wird die Klage gut-
geheissen, so bildet dieses Feststellungsurteil zusammen
mit dem frühern Leistungsurteil einen genügenden
Vollstreckungstitel. Mit Recht hat die Vorinstanz somit
das von der Gläubigerin eingeschlagene Verfahren als zur
Arrestprosequierung geeignet anerkannt.
Sie hat auch zutreffend die Prüfungsbefugnis des
Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörden auf diese
Frage beschränkt und es als Aufgabe des Richters bezeich~
net, über die Zulässigkeit der Klage als solcher zu entschei-
den und demgemäss darüber zu befinden, ob die Einreden
der abgeurteilten Sache und der mangelnden örtlichen
Zuständigkeit begründet seien. Auf die letztere Einrede
wäre im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht
einzutreten, weil sie verspätet erst vor Bundesgericht
angebracht worden ist (Art. 80 OG.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Auszug aus dem Entseheid vom 28. Mal 1939
i. S. Neue Zfireher Kredlt-Genosseusehaft und Meili.
Rangfolge der Faustpfandrechte. Widerspruchsverfahren.
Der Streit über die Rangfolge verschiedener, am gleichen Ver-
wertungsobjekt haftender Faustpfandrechte kann nicht nur
im Kollokationsverfahren, sondern auch im Widerspruchs-
verfahren zum Austrag gebracht werden.
Rang des droits de gage mobiliers. Tierce opposition.
La contestation du rang de divers droits de gage mobilier grevant
le meme objet peut etre regloo non seulement clans la pro-
cedure de collocation mais aussi dans la procedure de tierce
opposition.
Sebuldbetreibnngs-und Konkursrecht. N° 15.
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'Grado dei diritti di pegno manuale. Procedura di rivendicazione.
La contestazione vertente circa il grado di diversi diritti di pegno
manuale costituiti sullo stesso oggetto puo essere decisa non
soltanto n611a procedura di graduatoria, ma anche nella
procedura di rivendicazione.
A. -Heiderich hatte an seiner der Versicherungs-
gesellschaft verpfändeten Lebensversicherungspolice ein
Nachpfandrecht zu Gunsten der Neuen Zürcher Kredit-
Genossenschaft und diesem folgend ein weiteres zu Gunsten
des Jakob MeiIi bestellt. Die Neue Zürcher Kredit-
Genossenschaft hob gegen Heiderich Betreibung auf
Faustpfandverwertung an, und er schlug nicht Recht vor.
Hingegen
machte MeiIi beim Betreibungsamt geltend,
sein Nachpfandrecht sei direkt hinter das Faustpfandrecht
der Versicherungsgesellschaft Inachgerückt und dasjenige
der betreibenden Gläubigerin untergegangen, weil ihr
pfandversichertes Guthaben durch den Schuldner bezahlt
und für ihre neue, in Betreibung gesetzte Forderung ein
Faustpfandrecht nicht bestellt worden sei.
Hierauf setzte das Betreibungsamt im Sinne von Art.
109 SchKG der Neuen Zürcher Kredit-Genossenschaft
Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Faustpfandrechtes
an. Die Betreibende beschwerte sich darüber, indem sie
die
Einleitung des Widerspruchsverfahrens für die Ausein-
andersetzung über den Anspruch MeiIi's als unzulässig
bezeichnete. Die
erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte
aber das Vorgehen des Betreibungsamtes, und auch das
Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte
in seinem Entscheid vom 27. ApriI1939 das Widerspruchs-
verfahren als zulässig.
B. -Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt die Neue Zürcher Kredit-Genossenschaft ihr Begehren,
das Widerspruchsverfahren als unzulässig zu bezeichnen
und den Streit über den Anspruch MeiIi's in das Kollo-
kationsverfahren zu verweisen.
Diesen
Rekurs hat die Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer abgewiesen
SehuIdbetreibtmgs-und Konkurarecht. N° 15. a~ folgenden Erwägungen: Die Auffassung der betreibenden Faustpfandgläubigerin, dass der Streit über die Rangfolge der beiden Faustpfaind- rechte erst im Kollokationsverfahren ausgetragen werden könne, ist unrichtig. Das Kollokationsverfahren ist nur die letzte Gelegenheit, bei der diese Auseinandersetzung noch stattfinden kann (Art. 157 Abs. 3 SchKG). Es kann hiezu aber nur noch Anlass bestehen, wenn der Faustpfandgläubiger, der den bessern Rang gegenüber dem auf Faustpfandverwertung betreibenden Gläubiger beansprucht, es bis zum Verteilungsverfahren unterlassen hat, seinen Anspruch durchzusetzen, der ihm zufolge des Deckungsprinzipes (Art. 126 SchKG) schon im Ver- wertungsverfahren eine bessere Rechtsstellung verschafft hätte. Will er sich diesen Schutz sichern, was ihm nicht ver- wehrt sein kann, so steht ihm nur das Widerspruchs- verfahren zur Verfügung, und es hat daher auf seine Rangansprache hin das Betreibungsamt dieses Verfahren einzuleiten. Dass es für die Auseinandersetzung über die Rangfolge der Faustpfandrechte geeignet ist, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der durch das Gesetz ausdrücklich in dieses Verfahren verwiesenen Pfandansprache eines Dritten an der gepfändeten oder von der Pfandverwertungs- betreibung betroffenen Sache -darf die Geltendmachung eines bessern Pfandrechtsranges umsoeher gleichgestellt werden, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Rechtsansprüche anderer als der im Gesetz erwähnten Art in diesem Verfahren zur Entscheidung gebracht werden können (BGE 48 TII 221, 59 m 124). Die Befürchtung der betreibenden Faustpfandgläu- bigerin, dass der ihr den Rang streitig machende dritte Faustpfandgläubiger sich in ihre Rechtsbeziehungen zum Betriebenen einmischen und ihre vom Schuldner selbst anerkannte Forderung bestreiten könnte, ist nicht stich- haltig. Selbst wenn der Dritte zur Begründung des Vor c Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 16. 55 ranges seines Pfandrechtes den Rechtsbestand der Forde- rung des Betreibenden und die Gültigkeit des Pfand- vertrages zwischen diesem und dem Schuldner bestreiten wollte und damit Erfolg hätte, vermöchte das Urteil doch nur zwischen ihm und dem Betreibenden Recht zu schaffen, indem es den Vorrang des Pfandrechtes fest- stellen würde, nicht aber auf das Rechtsverhältnis des Betreibenden zum Schuldner einzuwirken. Die Vorinstanz hat demgemäss die Einleitung des Widerspruchsverfahrens mit Recht geschützt. 16. Entscheid vom 2. Juni 1939 i. S. Niederhauser. Invalidenrenten, Art. 92 Zu. 10 SchKG. Die Unpfändbarkeit gilt ausnahmslos, auch in einer Betreibung für Unterstützungsbeiträge an Kinder aus geschiedener Ehe. Rente d'in'l-'aliditi, art. 92, eh. 10 LP. L 'insaisissabiliM est absolue ; elle vaut aussi dans une poursuite en paiement des contributions dues pour l'entretien d'enfants issus d'un mariage rompu par 1e divorce. Rendita d'invalidita, art. 92 cifra 10 LEF. L'impignorabilitA non conosce eccezioni; vale anehe in un'ese- cuzione con eui si chiede il pagamento di eontributi aI mante- nimento di figli nati da un matrimonio ehe e stato sciolto per divorzio. A. -Von der Pension von monatlich Fr. 270.-, die der Rekurrent seit seinem vorzeitigen -Ausscheiden aus dem Polizeidienst der Stadt Zürich wegen Invalidität bezieht, pfändete das Betreibungsamt Zürich 11 für rückständige Unterhaltsbeiträge an die zwei durch Schei- dungsurteil der Rekursgegnerin zugesprochenen Kinder monatlich Fr. 66.50. Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Schuldner, indem er für seine Rente die absolute Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG in Anspruch nahm. Die erste Instanz teilte diese Ansicht und hob die Pfän- dung auf. Das Obergericht hingegen erklärte sie in seinem Urteil vom 5. Mai 1939 als zulässig. Es nimmt als Aus-
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