Art. 295 Abs. 3, Art. 304 Abs. 1 SchKG; supervisory complaint against the composition commissioner becomes moot once the composition authority has been seized for the confirmation proceedings. The commissioner’s duties are purely preparatory and serve the composition authority’s main decision. After transmission of the file and commencement of the confirmation proceedings, the supervisory authorities lack concurrent jurisdiction to order correction or completion of the preparatory acts. Any objections to the commissioner’s findings must then be raised before the composition authority. The complaint may retain significance only insofar as it preserves objections to factual determinations that would otherwise bind the composition authority (consid. 1).
16 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So t. nicht von vornhnrein mit so weitgehender Untervermietung zu rechnen braucht, wie sie dann stattfindet. Freilich können unter ilie Berufswerkzeuge und -gerätschaften gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unter Umständen auch Möbelstücke fallen, so das notwendige Berufslllobiliar eine.'i Arztes, Zahnarztes, Masseurs, Coiffeurs usw. Allein, auch diese Ziff. 3, gleich wie die Ziff. I und 2, will nur eine besondere Art persönlichen Gebrauches schützen, nämlich den Gebrauch, soweit er für die Ausübung persönlicher Arbeitsleistung unentbehrlich ist. Nun lässt sich das Vermieten von Zimmern an und für sich überhaupt nicht als Berufstätigkeit in diesem Sinne bezeichnen, tritt e8 doch als Anlage von Sachwerten vielmehr in Gegensatz zu solcher Tätigkeit. Dagegen kann Beruf das Besorgen von Zimmern sein. Als Werkzeuge dafür fallen jedoch nur die Reinigungsutensilien und ähnliche Hilfsmittel in Betracht, keineswegs das zu reinigende Iobiliar. Und wenn solche Arbeit mit dem Vermieten von Zimmern samt Einrichtung übernommen wird, so hat doch nicht auch dieses Vermieten, als Sachüberlassung, Berufscharakter. Ebensowenig stellt solche Art des Erwerbes als GanzeR einen besondern Beruf dar, da eben, . wie dargetan, die Arbeit hinter der Ausbeutung von Sachwerten zurücktritt. Im Unterschied zu denerwähnteh Berufsarten kann hiebei nicht von der biossen Benutzung von Mobiliar bei einer Berufsausübung gesprochen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konk1. 1 8ka1nme:r : Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden die Reten tionen Nr. 188 und 197 in vollem Umfange aufrecht- erhalten. Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 5.
LP) tombe des que.1es pieces relntives au con- cordet ont ete transmises a l'autorlte concordatalra (Mt. 304
LP). celle-ci etant desormais seule competente. TI reclamo alle autorita di vigilanza contro i1 commissario (Mt. 295 ap. 3 LEF) cade allorcM gli atti sono stati trasmessi all'autorita. dei concordeti (Mt. 304 cp. 1 LEF), la quale sola. e ormai divenuta competente. Emil Portmann erhielt am 31. August 1938 Nachlass- stundung, die später bis Ende des Jahres verlängert wurde. Der Sachwalter berief die Gläubigerversammlung auf den 17. Dezember 1938 ein und legte die Akten gemMs Art. 300 Abs. 2 SchKG während der zehn vorausgehenden Tage auf. Ein Gläubiger, Harrei Weil, führte binnen der Auflagefrist gegen den Sachwalter Beschwerde und zog dann die Sache an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit den restlichen Begehren um. Einbeziehung und fachmännische Schätzung weitem Schuldnervermö- gens und Neuschätzung des Viehes. Die obere Aufsichts- behörde trat auf diese Begehren am 26. Januar 1939 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die nämlichen Beanstandungen nun auch vor der Nachlassbehörde selbst geltend gemacht habe, an die der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten gemäss Art. 304 Abs. 1 SchKG bereits am 27. Dezember 1938 gewiesen hatte. Die Auf- sichtsbehörde lässt offen, ob das Beschwerdeverfahren ohne weiteres mit dieser Akteneinsendung hinf""allig gewor- den sei. Sie hält dafür, jedenfalls habe der Beschwerde- führer durch seine Stellungnahme vor der Nachlaasbehörde deren Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde- punkte anerkannt. AB 65 III -1939
Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5.. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält Weil an der Beschwerde fest. Er weist darauf hin, dass die Nachlassbehörde den Entscheid über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages gerade deshalb ausgesetzt habe, um den Ausgang dieses Beschwerde- verfahrens abzuwarten. Die 8chuhlbetreibungs-und Konlcurskammu zieht in Erwägung : Die Obliegenheiten des Sachwalters während der dem Schuldner gewährten Nachlasstundung -Verzeichnung und Schätzung des Vermögens, Schuldenruf, Abhaltung der GIäubigerversammlung und Entgegennahme der Zu- stimmungserklärungen, "überwachung der Geschäftstätig- keit des Schuldners -dienen der Vorbereitung des von der Nachlassbehörde zu trefienden Hauptentscheides über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Für eine Beschwerde- führung gegen den Sachwalter, um die Verbesserung der von ihm vorgekehrten Massnahmen zu erzielen, besteht daher keine Veranlassung mehr, sobald einmal das Zu- stimmungsverfahren abgeschlossen, das Gutachten des Sachwalters mit den Akten an die Nachlassbehörde geleitet und diese nun mit der Sache befasst ist, m.a.W. nach Eröfinung des Bestätigungsverfahrens vor der Nachlassbehörde. Sogut von da an der Sachwalter nichts mehr selbständig vorzunehmen hat, sowenig kann er weiterhin von einer Aufsichtsbehörde zu irgendwelcher Berichtigung des Vorbereitungsverfahrens angehalten wer- den. Vielmehr ist es nun an der Nachlassbehörde, eine etwa noch gebotene Berichtigung oder Ergänzung der Akten anzuordnen. Eine mit der ihrigen konkurrierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kann nicht bestehen. Nach Einleitung des Bestätigungsverfahrens vor der Nachlassbehörde ist daher hinsichtlich der Grundlagen der Hauptentscheidung nicht nur die Beschwerdeanhebung (BGE 54 TII 1), sondern ebenso die Fortsetzung eines zuvor angehobenen Beschwerdeverfahrens unzulässig. Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N° 5. . 19 Sonst wäre entweder die Nachlassbehörde an der selb- ständigen und ungesäumten Durchführung des Bestäti- gungsverfahrens gehindert, oder aber eine ungeachtet der Hängigkeit einer' Beschwerde ausgesprochene Bestätigung des Nachlassvertrages der Gefahr ausgesetzt, nachträglich durch die Beschwerdeentscheidung einer Aufsichtsbehörde in Frage gestellt zu werden. Das kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen. Dieses gibt die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen den Sachwalter nur, damit schon im Vorbereitungsverfahren Abhilfe geschafien wer- den könne. Mit der Einleitung des Bestätigungsverfahrens wird dieses Beschwerderecht gegenstandslos, es kann nur noch als Befugnis zur Erhebung von Einwendungen vor der Nachlassbehörde fortbestehen. Deren Zuständig- keit ist somit Attraktivkraft in dem Sinne zuzuerkennen, dass auch der Gegenstand allenfalls noch hängiger Be- schwerdeverfahren, die die Grundlagen des Hauptent- scheides der Nachlassbehörde berühren, wie hier die Frage nach der Angemessenheit des Abfindungsangebots des Schuldners, nun in die ausschliessliche Entscheidungs- befugnis der Nachlassbehörde fällt. Die Beschwerdeführung behält dabei ihre Bedeutung, insofern sie Anfechtungsrechte gegenüber solchen Fest- stellungen des Sachwalters gewahrt hat, die sonst, grund- sätzlich wenigstens, für die Nachlassbehörde massgebend wären (vgl. hinsichtlich Schätzungen Art. 305 Aha. 2 SchKG, BGE 51 TII 179). Demnach erkennt die Schuhlbetr.-u. Konlcurskammu : Der Rekurs wird abgewiesen.