BGE 65 III 17
BGE 65 III 17Bge27.12.1938Originalquelle öffnen →
16 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So t.
nicht von vornhrein mit so weitgehender Untervermietung
zu rechnen braucht, wie sie dann stattfindet. Freilich
können unter ilie Berufswerkzeuge und -gerätschaften
gemäss
Art. 92 Ziff. 3 SchKG unter Umständen auch
Möbelstücke fallen, so
das notwendige Berufslllobiliar eine.'i
Arztes, Zahnarztes, Masseurs, Coiffeurs usw. Allein, auch
diese Ziff. 3, gleich wie die Ziff. I und 2, will nur eine
besondere
Art persönlichen Gebrauches schützen, nämlich
den Gebrauch, soweit er für die Ausübung persönlicher
Arbeitsleistung
unentbehrlich ist. Nun lässt sich das
Vermieten von Zimmern an und für sich überhaupt nicht
als Berufstätigkeit in diesem Sinne bezeichnen, tritt e8
doch als Anlage von Sachwerten vielmehr in Gegensatz
zu solcher Tätigkeit. Dagegen kann Beruf das Besorgen
von Zimmern sein. Als Werkzeuge dafür fallen jedoch nur
die Reinigungsutensilien und ähnliche Hilfsmittel in
Betracht, keineswegs das zu reinigende Iobiliar. Und
wenn solche Arbeit mit dem Vermieten von Zimmern samt
Einrichtung übernommen wird, so hat doch nicht auch
dieses Vermieten, als Sachüberlassung, Berufscharakter.
Ebensowenig
stellt solche Art des Erwerbes als GanzeR
einen besondern Beruf· dar, da eben, . wie dargetan, die
Arbeit hinter der Ausbeutung von Sachwerten zurücktritt.
Im Unterschied zu denerwähnteh Berufsarten kann hiebei
nicht von der biossen Benutzung von Mobiliar bei einer
Berufsausübung gesprochen werden.
Demnach
erkennt die Schuldbetr.-u. Konk1.1·8ka1nme:r :
Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden die Reten·
tionen Nr. 188 und 197 in vollem Umfange aufrecht-
erhalten.
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 5.
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6. Entscheid vom 20. Februar 1939 i. S. WeH.
Ein gegen den Sachwaltel' bei den Aufsichtsbehörden angehobenes
Beschwerdeverfahren (Art. 295 Abs. 3 SchKG) fällt nach
Einsendung der Akten an die Nachlassbehörde (Art. 304 Abs. I
SchKG) zufolge deren nunmehr aUSBChliesslich gegebener
Zuständigkeit dahin.
La plainte porMe aux autoriMs de surveillance contra 1e commis-
saire (Mt. 295
3
LP) tombe des que.1es pieces reltives au con-
cordet ont ete transmises a l'autorlte concordatalra (Mt. 304
1
LP). celle-ci etant desormais seule competente.
TI reclamo alle autorita di vigilanza contro i1 commissario
(Mt. 295 ap. 3 LEF) cade allorcM gli atti sono stati trasmessi
all'autorita. dei concordeti (Mt. 304 cp. 1 LEF), la quale sola.
e ormai divenuta competente.
Emil Portmann erhielt am 31. August 1938 Nachlass-
stundung, die später bis Ende des Jahres verlängert
wurde. Der Sachwalter berief die Gläubigerversammlung
auf den 17. Dezember 1938 ein und legte die Akten gemMs
Art. 300 Abs. 2 SchKG während der zehn vorausgehenden
Tage auf. Ein Gläubiger, Harrei Weil, führte binnen der
Auflagefrist gegen den Sachwalter Beschwerde und zog
dann die Sache an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
weiter mit den restlichen Begehren um. Einbeziehung
und fachmännische Schätzung weitem Schuldnervermö-
gens und Neuschätzung des Viehes. Die obere Aufsichts-
behörde trat auf diese Begehren am 26. Januar 1939
nicht ein, weil der Beschwerdeführer die nämlichen
Beanstandungen nun auch vor der Nachlassbehörde selbst
geltend gemacht habe, an die der Sachwalter die Akten
mit seinem Gutachten gemäss Art. 304 Abs. 1 SchKG
bereits am 27. Dezember 1938 gewiesen hatte. Die Auf-
sichtsbehörde
lässt offen, ob das Beschwerdeverfahren
ohne weiteres mit dieser Akteneinsendung hinf""allig gewor-
den sei. Sie hält dafür, jedenfalls habe der Beschwerde-
führer durch seine Stellungnahme vor der Nachlaasbehörde
deren Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde-
punkte anerkannt.
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18 Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5.. Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält Weil an der Beschwerde fest. Er weist darauf hin, dass die Nachlassbehörde den Entscheid über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages gerade deshalb ausgesetzt habe, um den Ausgang dieses Beschwerde- verfahrens abzuwarten. Die 8chuhlbetreibungs-und Konlcurskammu zieht in Erwägung : Die Obliegenheiten des Sachwalters während der dem Schuldner gewährten Nachlasstundung -Verzeichnung und Schätzung des Vermögens, Schuldenruf, Abhaltung der GIäubigerversammlung und Entgegennahme der Zu- stimmungserklärungen, "überwachung der Geschäftstätig- keit des Schuldners -dienen der Vorbereitung des von der Nachlassbehörde zu trefienden Hauptentscheides über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Für eine Beschwerde- führung gegen den Sachwalter, um die Verbesserung der von ihm vorgekehrten Massnahmen zu erzielen, besteht daher keine Veranlassung mehr, sobald einmal das Zu- stimmungsverfahren abgeschlossen, das Gutachten des Sachwalters mit den Akten an die Nachlassbehörde geleitet und diese nun mit der Sache befasst ist, m.a.W. nach Eröfinung des Bestätigungsverfahrens vor der Nachlassbehörde. Sogut von da an der Sachwalter nichts mehr selbständig vorzunehmen hat, sowenig kann er weiterhin von einer Aufsichtsbehörde zu irgendwelcher Berichtigung des Vorbereitungsverfahrens angehalten wer- den. Vielmehr ist es nun an der Nachlassbehörde, eine etwa noch gebotene Berichtigung oder Ergänzung der Akten anzuordnen. Eine mit der ihrigen konkurrierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kann nicht bestehen. Nach Einleitung des Bestätigungsverfahrens vor der Nachlassbehörde ist daher hinsichtlich der Grundlagen der Hauptentscheidung nicht nur die Beschwerdeanhebung (BGE 54 TII 1), sondern ebenso die Fortsetzung eines zuvor angehobenen Beschwerdeverfahrens unzulässig. Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N° 5. . 19 Sonst wäre entweder die Nachlassbehörde an der selb- ständigen und ungesäumten Durchführung des Bestäti- gungsverfahrens gehindert, oder aber eine ungeachtet der Hängigkeit einer' Beschwerde ausgesprochene Bestätigung des Nachlassvertrages der Gefahr ausgesetzt, nachträglich durch die Beschwerdeentscheidung einer Aufsichtsbehörde in Frage gestellt zu werden. Das kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen. Dieses gibt die Möglichkeit der Beschwerdeführung gegen den Sachwalter nur, damit schon im Vorbereitungsverfahren Abhilfe geschafien wer- den könne. Mit der Einleitung des Bestätigungsverfahrens wird dieses Beschwerderecht gegenstandslos, es kann nur noch als Befugnis zur Erhebung von Einwendungen vor der Nachlassbehörde fortbestehen. Deren Zuständig- keit ist somit Attraktivkraft in dem Sinne zuzuerkennen, dass auch der Gegenstand allenfalls noch hängiger Be- schwerdeverfahren, die die Grundlagen des Hauptent- scheides der Nachlassbehörde berühren, wie hier die Frage nach der Angemessenheit des Abfindungsangebots des Schuldners, nun in die ausschliessliche Entscheidungs- befugnis der Nachlassbehörde fällt. Die Beschwerdeführung behält dabei ihre Bedeutung, insofern sie Anfechtungsrechte gegenüber solchen Fest- stellungen des Sachwalters gewahrt hat, die sonst, grund- sätzlich wenigstens, für die Nachlassbehörde massgebend wären (vgl. hinsichtlich Schätzungen Art. 305 Aha. 2 SchKG, BGE 51 TII 179). Demnach erkennt die Schuhlbetr.-u. Konlcurskammu : Der Rekurs wird abgewiesen.
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