BGE 65 III 129
BGE 65 III 129Bge19.10.1939Originalquelle öffnen →
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&nkengeeez. NI! 36.
bigem nicht die; Rede &ein. Auch dbei fällt in Betracht,
wie die VerhältI,lisse zur Zeit der Übertrgung mgen. Da
nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-
keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägeri
selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer
Benachteiligung
anderer Bankgläubiger durch die vorge-
nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-
bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer-
den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem
Kollokationsprozess
nicht abzuklären, auf welchem Rechts-
grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die
Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-
halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung
vorliegen sollte, wäre· die im Kollokationsprozesse durch
die Konkursmasse vertretene übrige Gläubigerschaft der
Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem
Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen
freigestanden,
das Sparguthaben, statt es als selbständiges
auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen
weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen
wären, beim
Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-
seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass
die
Bank vom Recht, diese :Bedingungen abzuändern, in
aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.
Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art
der Liquidierung geschaffene _selbständige Sparguthaben
der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht
gelten zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Luzem vom 26. April 1939
bestätigt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht..
Poursuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
129
ARR:&TS DE LA CIlAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
37. Entscheid vom 8. Dezember 1939
i. S. Staat Wld Einwohnergemeinde Dem.
Lohnpjändung.
130 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. La contestation relative ala validiM de la oossion se liquidera soit par le moyen d'une action introduite par l'office en appli- cation de l'art, 100 LP ou par un crea.ncier dans les conditions prevues a l'art.131 al. 2 LP, soit, le eas ooh6ant, apres 10. vente aux encheres de la creance litigieuse. Pignoramento di 8alario.
Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre- chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein- kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits- lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be- stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten- einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar- beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten- einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld- ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird
132 SciulIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 37. durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch festzustellen sein. 3. - Was . die behaupteten Lohnabtretungen von Fr. 10.-im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe- hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson- dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu. Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend . gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung, wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit- geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon- kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge- tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so- wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon- kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen : Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist. Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit- geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin- terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die Schnldbetreibun~-und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38. 133 Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt selbst -insbesondere in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint -oder durch einen oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An- weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei- gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf- treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels (genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes- sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner auseinanderzusetzen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KfYt/,kurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf- sichtsbehörde zurückgewiesen. Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES 38. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939 da.ns la. cause Casalis contre Negro. Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP). Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire. Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se
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