BGE 65 III 123
BGE 65 III 123Bge08.12.1939Originalquelle öffnen →
kann dagegen für eine andere Personbegriindet werden durch
ttbertragung des bisher nicht privilegierten Teils eines Spar-
guthabens mit Eröffnung eines selbständigen Sparbüchleins
durch die Bank ;
__ ist dieser Rechtsakt der Bank nach Massgabe der Art. 285
ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi-
legs des nauen Einlegers im Konkurs der Bank unter Umständen
wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt werden ! Letzteres nicht,
wenn weder der frühere noch der neue Einleger die Überschul-
dung der Bank bei der Übertragung kannte oder rkennen
konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther-
tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit
dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde.
PriV'iJege erBt par l'art. 15 cle la loi jecteraJe BUr leB banquea et lu
caisseB d'epargne, du 8 novembre 1934, en javeur des cl€pot8
d'epargne.
Ce privilege ne peut pas etre revendique par le meme deposant
pour chacun des livrets dont iI peut etre titulaire.
En revanche, iI peut etre constitue en faveur d'une autre personne
par le transfert de la part du depöt non privilegiee et moyen-
nant l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per-
sonne.
En consentant a cette operation, Ja hanque s'expose-t-elle it.
l'action revocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de
la faillite de la banque peut-eIle, suivant les circonstances,
refuser le priviIege pour cause d'abus de droit? Elle n'est
en tout cas pas fondoo a le refuser lorsque l'ancien ni le
nouveau deposant ne savaient ni ne pouvaient savoir que
la banque etait au-dessous de ses afiaires. Peu importnt
alors 1e titre juridique en vertu duquel le transfert a eu hau
et le fait qu'il aurait eM opera a titre fiduciaire, c'est-a·dire
SOUl" la reserve d'un reglement de compte ulMrieur.
124 Bankengesetz. No 36. Privilegio <:realo da'IJ,'art. 15 della legge federale 8U le banche e le 0088e di riaparmio (deU'otto novembre 1934) in fa'IJGre dei depoaiti a riaparmio. ' Il privilegio non pub essere invocato da1 medesimo depositante per ciascuno dei libretti di cui egli e titolare presso la stessa banes, ma PUQ essere costituito a favore di un'aItra persona mediante trasferimento delIa parte deI deposito non privilegiata ed apertura di un nuovo libretto a favore di questa persona. Aeeonsentendo a questa operazione, Ia banes si espone aIl'azione revocatoria dell'art. 285 LEF 0, secondo Ie eircostanze. l'amministrnzione deI fallimento delIa banes pub rifiutare di ammettere il privilegio a motivo di abuso di diritto 7 Questo rifiuto non e fondato quando, all'epoca deI trasferime.nto deIla parte deI deposito non privilegiata, na il vecchio na il nuovo depositante sapevano 0 potevano sapere ehe la banes era fortemente indebitata ; nulla importano il titolo giuridico in virttt dei quale il trasferimento ha avuto luogo e il fatto ehe e stato effettuato a titolo fiduciario. ossia sotto riserva d'un ulteriore regolamento dei conti. Durch eine von der Bank Gut & eie A.-G. verurkundete Übertragung wurde die Klägerin am 4. März 1936 Titularin eines der zwei Sparbüchlein, die ihr Ehemann schon mehrere Jahre zuvor bei jener Bank auf seinen Namen hatte eröffnen lassen und die nun Guthaben von je etwas über Fr. 4,000.-aufwiesen. In dem am 6. Juni 1937 über die Bank eröffneten Konkurse' meldete die Klägerin ihr Guthaben von Fr. 4,673.25, wie der Ehemann das seinige von Fr. 4,704.90, als gemäss Art. 15 und 54 des Banken- gesetzes (Art. 219 SchKG) privilegiert an. Die Konkurs- verwaltung liess jedoch in der dritten Klasse ausser dem Guthaben des Ehemannes von Fr. 4,704.90 nur noch einen Teilbetrag desjenigen der Klägerin, Fr. 295.10 zu, also für beide Ehegatten zusammen einen Betrag von Fr. 5,000.-, und verwies das Restguthaben der Klägerin, Fr. 4,378.15, in die fünfte Klasse, mit folgender Begrün- dung: « Das Büchlein Nr. 1182 wurde von Richard Ludin zum Zwecke der Umgehung der Bestimmung über die Beschränkung des Konkursvorrechtes auf Fr. 5,000.-pro Einleger auf den Namen von Frau Ludin umgeschrieben.» Die vorliegende Klage auf Anerkennung des Vorrechtes auch für den Restbetrag von Fr. 4,378.15 ist von den kan- tonalen Gerichten, dem Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. April 1939, geschützt worden. Die BankOllgesetZ. N° 36. 125 beklagte Konkursmasse zieht dieses Urteil an das Bundes- gericht. Sie beantragt neuerdings die Abweisung der Klage und verlangt ferner vorsorglich die Ergänzung der Akten, eventuell die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz. Das BuniJe8gericht zieht in Erwägung : l. -Art. 15 Abs. 2 des Bankengesetzes bestimmt: « Die Spareinlagen jedes Einlagers geniessen bis zum Betrag von fünftausend Franken ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger Einleger.» Aus der letztern Bestimmung hat das Ober- gericht mit Recht nicht den Gegenschluss gezogen, der Inhaber mehrerer Sparhefte bei der nämlichen Bank gelte als Mehrzahl von Einlegern. Diese Bestimmung schränkt das Vorrecht noch weitergehend für einen besondern Fall von Personenmehrheit ein und ändert nichts daran, dass ein einzelner Einleger, also eine einzelne Person, nach dem ersten Satze nur bis zu einem Sparbetrag von Fr. 5,000.- privilegiert ist. Mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift wäre es nicht vereinbar, dem Spargläubiger die Anlage mehrerer Sparhefte bei derselben Bank zu gestatten mit der Folge, dass er das Vorrecht für jedes Büchlein geson- dert beanspruchen könnte. Eine Frage für sich ist, wie es sich bei der Abtretung solcher Guthaben auf andere Per- sonen verhält : ob ein privilegiertes Guthaben privilegiert bleibt, wenn der Zessionar bereits Spargläubiger der betreffenden Bank für Fr. 5,000.-ist, und ob anderseits, was hier in Betracht fallt, dann, wenn der Zedent den privilegierten Teil seines Guthabens (ganz oder teilweise) behält und den (ganz oder teilweise) nicht privilegierten Mehrbetrag abtritt, auch der Zessionar eine Forderung ohne Privileg erhält, gleichgültig ob er im übrigen kein Sparguthaben besitzt. Das braucht indessen nicht ent- schieden zu werden; denn hier lag keine gewöhnliche Forderungsabtretung vor, sondern der Ehemann der Klä-
126 Bankengesetz. No 36. gerin liess das eine Büchlein durch die Bank auf diese über- tragen. Die Bank hat also mit Zustimmung des Eheman- nes, der damit die eigene Forderung fallen liess, die KIä- gerin aJs neue Einlegerin und damit den auf sie überge- gangenen Betrag als selbständiges Sparguthaben aner- kannt, das unabhängig vom Rechte des Vormannes des gesetzlichen Vorrechtes teilhaftig SE'in solle. Anders lässt sich diese Übertragung nicht verstehen, Es verhält sich gleich, wie wenn der Ehemann damaJs nur ein Sparheft besessen und davon einen Teilbetrag zu Randen der KIägerin zurückgezogen hätte, um damit ein eigens für sie zu errichtendes Sparbüchlein zu äufnen. 2. - Dass auf solche Weise ohne Zuführung neuer Mittel an die Bank eine selbständige Spareinlage zivil- rechtlieh geschaffen werden kann, lässt sich nicht in Zweifel ziehen. Auch unter Ehegatten lassen sich für eine solche Übertragung verschiedene Rechtsgründe denken, die eine Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs. 2 ZGB und den Abschluss eines Ehevertrages nicht erfordern. Es frägt sich indessen, ob eine bereits über- schuldete Bank auf diesem Wege neue Vorrechte zum 1\ achteil anderer Gläubiger zu schaffen vermöge und unter welchen ,-oraussetzungen im Konkurse der Bank allen- falls das mit einem selbständigen Sparguthaben normaler- weise verbundene Rangvorrecht wegzufallen habe. Eine Anwendung von Art. 286 oder. 287 SchKG kommt hier nicht in Betracht, da bei der Konkurseröffnllng, wie übri- gens schon bei der ihr vorausgegangenen Bewilligung einer Nachlasstundung, mehr als sechs Monate seit der Über- tragung des Sparbüchleins verflossen waren. Die Anrufung von Art. 288 SchKG aber scheitert daran, dass der Klägerin für den Zeitpunkt dieses Rechtsaktes weder Kenntnis der Überschuldung der Bank noch auch nur Erkennbarkeit dieser Sachlage nachgewiesen ist. Warum die KIägerin im März 1936 mehr hätte erkennen sollen als die andern Bank- kunden, die ja damals noch keinen Schaltersturm unter- nahmen, ist nicht einzusehen. Weder die behaupteten Bankellgesetz. N° 36. 127 Gerüchte noch die angeblich von der Bank beobachtete Zurückhaltung in der Auszahlung angelegter Beträge, die sich auch ohne Zahlungsunfähigkeit erklären lässt, unter- gruben bereits damals das Vertrauen der Kundschaft. Die Beklagtschaft scheint anzunehmen, die tatsächliche Zah- lungsunfahigkeit müsse auch erkennbar gewesen sein. Das trifft jedoch nicht zu. Wenn die Bank, wie die Konkurs- masse behauptet, schon im Jahre 1931 konkursreifwar und trotzdem die Geschäfte noch mehrere Jahre weiterführen konnte, so erhellt daraus gerade, wie gut sie ihre Lage zu verschleiern verstand. Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Obergericht widerspricht den Akten nicht und ist somit für das Bundesgericht massgebend (Art. 81 OG). Daher kann auch dem Ergänzungsantrag der Berufungsklägerin nicht entsprochen werden, der auf eine Berichtigung dieser Tatbestandsfeststellung abzielt. 3. -Gegen die Anwendung der Art. 285 ff. SchKG, also gegen die Zulassung der Gläubigeranfechtung, erheben sich, abgesehen von dem soeben Gesagten, grundsätzliche Bedenken. Dass das Guthaben kraft der Übertragung nun der Klägerin zusteht, ist durch die Kollokationsverfügung anerkannt, weshalb die gegen die Gültigkeit der Übertra- gung als solcher gerichteten Einreden von vornherein nicht gehört werden können. Dem Vorrechtsanspruch aber liegt gar keine weitere Rechtshandlung der Bank zugrunde, er stützt sich lediglich auf Gesetz. Daherfrägt sich, ob die Be- stimmungen der Art. 285 ff. SchKG über die Anfechtungs- klage überhaupt anwendbar seien. Das mag hier belanglos erscheinen, nachdem dargetan ist, dass der Vorrechtsan- spruch der KIägerin einer Beanstandung unter diesem Ge- sichtspunkte standhält. Allein es frägt sich weiter, ob die Entkräftung eines erschlichenen gesetzlichen Vorrechtes nicht unter besondern, von Art. 285 ff. unabhängigen Voraussetzungen stehe, im Gegensat~ zur Anfechtung einer durch Rechtsgeschäft förmlich eingeräumten Be- günstigung. Indessen kann hier von einer missbräuchlichen Rechtsanmassung gegenüber den andern Konkursgläu-
l28 ß!l,nl<enetz. NO! 36.
bigern nicht die; Rede sein. Auch dabei fällt iIl Betracht,
wie die Verhälte zur Zeit der Übertragung ~en. Da
nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-
keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägerin
selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer
Benachteiligung
anderer Bankgläubiger durch die vorge-
nommene
Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-
bräuchliche Vorrechtsbegründung
nicht vorgeworfen wer-
den.
Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem
Kollokationsprozess
nicht abzuklären, auf welchem Rechts-
grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die
Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-
halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung
vorliegen sollte, wäre die im Kollokationsprozesse durch
die Konkursmassevert:retene übrige Gläubigerschaft der
Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem
Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen
freigestanden,
das Sparguthaben, statt es als selbständiges
auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen
weniger Monate zurückzuziehen,
und diese Rückzahlungen
wären, beim
Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-
seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass
die Bank vom Recht, diese Eedingungen abzuändern, in
aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.
Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art
der Liquidierung geschaffene .selbständige Sparguthaben
der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht
gelten zu lassen.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 26. April 1939
bestätigt.
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
PourauiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entscheid vom 8. Dezember 1939
i. S. Staat und EInwohnergemeinde Dem.
Lohnpjändung.
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