BGE 65 III 120
BGE 65 III 120Bge08.11.1934Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht • No 35.
Sätze 2 und 3). Die Sache ist zur Entscheidung dieser Frage
des kantonalen ,Rechtes mit den sich daraus nach dem
Gesagten· ergebenden Folgerungen an die kantonale Auf-
sichtsbehörde zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Kunkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zu neuer
Entscheidung an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons
Zürich zurückgewiesen.
35. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1939
i. S. H. Käser et Cle A.-G.
Recht8stillstand. Art. 57 SchKG (modifiziert durch Art. 16 der
Vf'rordnung des Bundesrates übe>r vor bergehende MiJderungen
der Zwangsvol1strf'ckung vom 17. Oktober 1939) kommt auch
juristischen Personen zugute, sofern die sie ordent,licherweise
vertretenden natürlichen Personen sich im Militärdienste
befinden.
Suspension de poursuites. L'art. 57 LP (modifie par 1'art. ] 6 de
]'ordonnance du Conseil fooeraI du 17 octobre 1939 attenuant
a titre temporaire Ie regime de l'execution forcee) s'applique
aussi aux personnes morales, en taut qua les pf'rsonnes phy-
siques qui les representent ordinairement se tronvent au ser-
vice militaire.
Sosperlsi011e degli atti esecutivi. L'art. 57 LEF (modiflca,to dall'art.
] 6 deIl'Ordinanza deI Consiglio federale, deI 17 ottobre ] 939,
ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sllll'l'flf'Cuzione
forzata) si applica anche aUe persone morali in quanto le
persone fisiche chI' le rappresenw.no ordinariamente si trovauo
in servizio militare.
Art. 57 SchKG ist für die Dauer des Aktivdienstes
durch folgende Bestimmung erRetzt : «( Für ('ine Person,
die sich im Militärdienst befindet, und für die Personen,
deren gesetzlicher Vertreter sie ist, besteht während der
Dauer des Dienstes sowie während der auf die Entlassung
folgenden drei Wochen Rechtsstillstand ... » (Art. 16 der
Verordnung des Bundesrates über vorübergehende Mit-
derungen der Zwangsvollstreckung, vom 17. Oktober
1939). Daraus, dass diese Bestimmung das Wort « Person )
sowohl
für die im Militärdienst Befindlichen wie dann
auch für die durch sie Vertretenen verwendet, schliesst die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 35. 12
kantonale Aufsichtsbehörde, auch als Vertretene seien nur
physische Personen in Betracht zu ziehen. Dieses Argu-
ment ist nicht schlüssig. Der Ausdruck « Person » umfasst
physische und juristische Personen. Wenn er in der vor-
liegenden Bestimmung mit Bezug auf Militärpersonen nur
in der einen Bedeutung gemeint sein kann, so sch1iesst dies
keineswegs
aus, dass als Vertretene, für die ja nicht etwa
ebenfalls Militärpflicht vorausgesetzt ist, auch juristische
Personen in Betracht fallen. Die Bestimmung will nun als
« gesetzlich» Vertretene solche Personen schützen. die
ordnungsgemäss
auf die Vertretung durch den im Militär-
dienst Stehenden angewiesen sind, im Unterschied zu sol-
chen, die eine Militärperson bloss als gewillkürten, jeder-
zeit ersetzbaren Vertreter bestellt haben. Gemäss dieser
Unterscheidung sind der ersten Gruppe neben natürlichen
Personen, die durch einen nun einberufenen Wehrmann
vertreten sind, auch juristische Personen zuzuzählen,
deren ordnungsgemäss bestellte ständige Vertreter sich
im Militärdienste befinden; denn die ordentlichen Ver-
treter einer juristischen Person, zumal deren Organe, aber
auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte,
lassen sich
nicht mit ad hoc für einzelne Besorgungen
Beauftragten auf gleiche Linie steHen ; sie können sowenig
wie gesetzliche
Vertreter natürlicher Personen ohne wei-
teres ersetzt werden. Das von der Vorinstanz angezogene
Schrifttum hatte Zeiten allgemeinen Friedens im Auge,
wo nicht wie jetzt mit Einberufungen auf kurze Frist und
in solchem UInfange zu rechnen war und daher juristische
Personen nicht wohl in den Fall kamen, sich nicht recht-
zeitig vorsehen zu können. Bei den heutigen Verhältnissen
lassen sich dagegen die
juristischen Personen grundsätzlich
nicht mehr von der durch Art. 57 SchKG gewährten
Rechtswohltat des Rechtsstillstandes ausnehmen. Eine
engere Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis
auf den engem Begriff des gesetzlichen Vertreters in Art. 47
SchKG rechtfertigen; denn dieser Begriff erklärt sieh
daraus, dass für juristische Personen hinsichtlich des
ist dieser Rechtsakt der Bank nach Mas.':lgabe der Art. 285
ff. SchKG anfechtbar? oder kann die Kollozierung des Privi.
legs des neuen EinIegers im Konkurs der Bank unter Umständen
wegen Rechtsmissbrauches abgelehnt wen ! Lezteres nicht,
wenn weder der frühere noch der neue EinIeger die "Überschul-
dung der Bank bei der Übertragung kannte oder erkennen
konnte; gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde die tther-
tragung beruhte und ob sie allenfalls fiduziarisch, d. h. mit
dem Vorbehalt späterer Abrechnung, vorgenommen wurde.
PritJiUge crü par l'art. 15 de la loi fedirak BUr lea banques et lea
caiBaes d'epargnc, du 8 novembre 1934, en faveur des depOts
d'bpargne.
Ce privi1ege ne peut pas etre revendique par le meme deposant
pour chacun des li:vrets dont il peut etre titulaire.
En revanche, il peut atre constitue en faveur d'une autre personne
par le transfert de la part du depöt non privi16giee et moyen·
naut l'ouverture d'un nouveau livret en faveur de cette per.
sonne.
En consentant a. cette operation, la banque s'expose-t.elle a
l'action r6vocatoire de l'art. 285 LP, ou l'administration de
la faillite de la banque peut-elle, suivant les circonstances,
refuser le privilege pour cause d'abus de droit? Elle n'est
en tout cas pas fondee a. le refer lorsqu l'ancien. ni le
nouveau deposant ne savaien1; m ne pouvruent savOIr que
la banque etait au-dessous de ses affaires. Peu importnt
alors le titre juridique en vertu duquel le transfert a eu heu
et le fait qu'iI aurait eM oper6 a titre fiduciaire, c'est-A-dire
SOlli' la rve d'un reglement de compte ulterieur.
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