BGE 65 II 97
BGE 65 II 97Bge10.03.1936Originalquelle öffnen →
96 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. verwendete Material einer Erwärmung diesen Grades ausgesetzt ist. Dass dies letztere regelmässig nur bei der Herstellung eines Gegenstandes (hier namentlich beim Schweissen) oder dann im Betrieb der Fall ist, bedeutet für den Fachmann wohl eine Selbstverständlichkeit, so dass die Unterlassung ihrer besondern Hervorhebung jedenfalls in einem Nichtigkeitsverfahren keine entschei- dende Rolle zu spielen vermag. Schutzwürdige Interessen irgendwelcher Art werden auf diese Weise nicht verletzt. Denn es ist klar, dass der Patentschutz nur so weit reicht, als sich eben auf Grund einer restriktiven Interpretation des Patentanspruchs ergibt, d. h. nur im Umfang eines Anwendungs-, resp. Verwendungspatentes. Es ist übrigens bezeichnend, dass das Schweizer Patent Nr. 136,977 nun nahezu 10 Jahre besteht, ohne dass es von anderer Seite ernsthaft angefochten worden wäre. Die Vorinstanz nimmt zu Unrecht an, einer solchen Entscheidung des Streitfalles stehe BGE 57 II 234 f. entgegen. Denn dort handelte es sich um die Frage, ob der Patentschutz auf Verhältnisse ausgedehnt werden dürfe, von denen nicht einwandfrei feststand, dass sie der Erfinder auch wirklich habe patentieren lassen wollen, also gewissermassen um die Ablehnung einer extensiven Interpretation eines Patentanspruchs. Im heutigen Falle hat man es aber gerade mit dem Gegenteil zu tun, indem zu entscheiden ist, ob nicht der Wille des Anmelders von Anfang an nur auf einen beschränkten Patentschutz ausgegangen sei. VI. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 9,17,18. -Voir Illepartie nOs 9, 17, 18. Lang Druck AG 3.0 Bern (Schweiz) I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 17. Urteil der H. Zivilabteilung vom 8. Juni 1939 i. S. Bezirksrat Z8rieh gegen Bosshard. Wohnsitz, Art .. 23 11. ZGB: 97 Der aus dem bisherigen WohnsitzkantOn ausgewiesene, heim- geschaffte und nun dauernd am Heimatort in Obhut genom- mene Bürger behält nicht den bisherigen Wohnsitz als fiktiven gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, sondern erwirbt einen neuen wirklichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB am Heimatort. -Gleichgültig ob er dort zu bleiben wünscht oder nicht ; da er ausserstande ist, sich andernorts dauernd festzusetzen, und auf den Schutz der Heimatbehörden, die sein tatsächliches Verbleiben bestimmen, angewiesen bleibt, treten deren An- ordnungen an die Stelle der « Absicht dauernden Verbleibens » des Bürgers selbst. Domieile, art. 23 88. 00. Le citoyen expuIse par le canton de son domicile, rapatrie et soigne d'une faQon durable dans 8a commune d'origine ne conserve pas fictivement son ancien domicile (art. 24 aI. 1 Ce), mais en acquiert un nouveau dans Ba. commune, conforme- ment a l'art. 23 ce. -Peu importe qu'il ait l'intention d'y rester ou non; comme il n'est pas a mflme de se fixer ailleurs d'une faQon durable et qu'il ne peut se passer de la protection des autorites de Ba. commune, lesquelles determinent le lieu de sa residence de fait, les decisions de ces autorites remplacent « I'intention » de l'intSresse lui-mflme (art. 23 Ce). Domicilio, art. 23 e 8eg. 00. n cittadino ehe, espulso dal cantone in cui si e1'8 domiciliato, fu rimpatriato e si trova durevolmente ricoverato nel luogo di attinenza, non conserva il domicilio finora avuto come domi- cilio fittizio a' sensi dell'art. 24 cp. 1 ce, ma acquista, secondo l'art.23 ce, un nuovo domicilio effettivo alluogo di attinenza, nulla importando se egli desideri 0 no rimanervi. Egli non EI in grado di stabilirsi durevolmente in altro luogo e non pub fare a meno delIa protezione delle autorit;8. deI luogo di atti- nenza ehe fissano la sua dimora di fatto: «l'intenzione di stabilirvisi durevolmente» deI cittadino e sostituita dagli ordini delle autorita . .A. -Der im Jahre 1893 geborene Zürcher Albert Bosshard wurde im Januar 1932 aus Genf, wo er sich dem Müssiggang ergeben hatte, aUS armenpolizeilichen Gründen ausgewiesen. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich AB 65 II -1939 7
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Personenrecht. No 17.
brachte ihn in der Bürgerstube unter und veranlasste
eine psychiatrische
Untersuchung durch Dr. Oh. Strasser.
Dieser stellte eine paranoide Form der Dementia praecox
fest und liess Bosshard in die Anstalt Burghölzli über-
führen.
Im Sommer 1932 aus der Anstalt entlassen
begab sich Bosshard wiederholt heimlich
nach Genf'
wurde aber jeweils von der Genfer Polizei aufgegrifI~
und in die Heimatstadt Zürich abgeschoben. Die Zürcher
Behörden nahmen sich seiner fortwährend an, er war bei
drei Arbeitsämtern angemeldet, und vom 20. Februar
1934 bis zum 30. August 1937 wurde er neuerdings in
der Anstalt Burghölzli versorgt. Deren Direktion empfahl
bereits im April 1934 seine Entmündigung.
B. -Ein erstes, im Juli 1934 auf Veranlassung der
Vormundschaftsbehörde von Zürich in Genf eingeleitetes
Entmündigungsverfahren
endigte mit der Ablehnung der
Zuständigkeit
der Genfer Gerichte durch Entscheid der
Cour de Justice civile vom 19. März 1937. Eine Beschwerde
des Gesuchsgegners beim Bundesgericht blieb mangels
Interesses
an solcher Beschwerdeführung ohne Erfolg
(BGE
6311 190). Das nun in Zürich angehobene Verfahren
führte gleichfalls nicht zu materieller Erledigung; viel-
mehr erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am
9. Februar 1939 die Zürcher Gerichte für unzuständig,
weil Bosshard seinen Wohnsitz
in Genf behalten habe.
O. -Mit der vorliegendeR zivi1rechtlichen Beschwerde
hält die Vormundschaftsbehörde von Zürich an der
Zuständigkeit der Zürcher Gerichte "'fest und beantragt
die Rückweisung . der Sache an sie zu materieller Beur-
teilung. Der Gesuchsgegner beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es steht fest, dass Bosshard bis zu der am 7. Januar
1932 verfügten Ausweisung sich im Sinne von . Art. 23
. ZGB
dauernd in Genf aufgehalten hat, und ebenso, dass
seither diese Merkmale eines festen Wohnsitzes in Genf
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nicht mehr erfüllt sind. Weder hat er sich seither neuer-
dings
in Genf dauernd niedergelassen, noch wäre ihm
dies möglich gewesen ; wurde er doch jedesmal, wenn er
sich nach Genf begeben hatte, polizeilich heimgeschafft,
einmal sogar wegen Verweisungsbruches
mit vier Tagen
Gefangenschaft belegt.
Es frägt sich SOinit nur, ob nicht,
mangels Erwerbs eines neuen Wohnsitzes, Genf kraft
gesetzlicher Nachwirkung der frühern Wohnsitznahme
gamäss Art. 24 Abs. I ZGB als fortdauernder Wohnsitz
zu gelten habe. Das Obergericht bejaht dies mit Hinweis
auf BGE 51 11 40, wo ausgesprochen wurde, die erwähnte
Bestimmung treffe auch zu bei unfreiwilligem Verlust
der Niederlassung am bisherigen Wohnort, da das ZGB
nicht zulasse, dass jemand ohne zivi1rechtlichen Wohnsitz
sei. In jenem Falle war dem Interdizenden bloss die
Niederlassungsbewilligung
in einer Gemeinde des Beimat-
kantons entzogen, er selbst aber nicht aus dem bisherigen
Wohnsitzkanton ausgewiesen worden; ferner fehlte es
damals
an einer festen Verbindung mit einem andern Ort,
namentlich dem Heimatort, während Bosshard seit mehre-
ren Jahren in der Obhut seiner Heimatstadt steht. Es
hiesse den Anwendungsbereich von Art. 24 Aha. 1 ZGB
überspannen, wollte
man bei der Sachlage, wie sie sich
hier darbietet, Genf, wo dem Gesuchsgegner die Wohn-
sitznahme schlechterdings verwehrt ist, weiterhin als
Wohnsitz . und Ort des Entmündigungsverfahrens gelten
lassen, da er anderseits mit Zürich in einer Weise ver-
bunden ist, die keineswegs nur als vorübergehender
Aufenthalt bezeichnet zu werden verdient. Nachdem er
nicht in Genf bleiben durfte, war er auf die Hilfe der
Behörden von Zürich angewiesen, und diese haben ihn
denn auch in Zürich aufgenommen und für ihn gesorgt.
Dass er lieber in die französische Schweiz ziehen möchte,
übrigens vielleicht
nur, um von· Ort zu Ort zu reisen, ist
ohne Belang. Ein blosser Wunsch schafft keinen Wohnsitz;
die
« Absicht» dauernden Verbleibens ht Bedeutung
nur in Verbindung mit wirklicher Niederlassg. Seit
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der Ausweisung aus Genf bietet nun dem mittellosen;
geistig
abnormen und arbeitsscheuen, der Fürsorge und
Unterstützung bedürftigen Gesuchsgegner nur die Heimat-
stadt Zürich eine bleibende Stätte. Als letzter Zufluchtsort
spielt so der Heimatort eine Rolle für die Bestimmung
des Wohnsitzes. Die Heimatbehörden, die für den Unter-
halt dieses Bürgers aufkommen und für ihn auch in
anderer Hinsicht sorgen, haben seine Wohnung zu bestim-
men. Die behördliche
Anordnung ersetzt solchenfalls die
« Absicht )) des Schutzbefohlenen, der sich den Weisungen
und Massnahmen der Behörden zu fügen hat. Durch die
übernahme des heimgescha:fften Bürgers haben die Zür-
cher Behörden schon im Jahre 1932 seinen neuen LebenS-
kreis und damit seinen Wohnsitz in Zürich bis auf weiteres
festgelegt. Insbesondere
kann die auf dieser Grundlage
beruhende damalige wie auch die spätere Anstaltsver-
sorgung keineswegs als blosser Aufenthalt in Zürich im
Sinne vn Art. 26 ZGB angesehen werden. Ist demnach
der frühere durch den neuen Wohnsitz Zürich abgelöst
worden, so
bestand um so weniger Veranlassung, für das
Entmündigungsverfahren noch auf den alten Wohnsitz
abzustellen, als die Entmündigung nichts anderes als einen
Akt der Fürsorge darstellt, der am besten dort vorge-
nommen wird, wo sich der Interdizend bereits in festem
behördlichem Schutz befindet. Dass die Zürcher Vor-
mundschaftsbehörde im Jahre 1934 glaubte, sich an die
Genfer
Behörden wenden zu sollen, erklärt sich nur aus
der Rücksicht auf die Stellungnahme-des Gesuchsgegners.
Dessen Wünsche,
deren Erfüllung nicht in seiner Macht
steht, vermögen jedoch, wie dargetan, gegenüber den
tatsächlichen Verhältnissen nicht durchzudringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird gutgeheissen und die Sache zu
materieller Beurteilung an das Obergericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.
Familienrecht. N0 18.
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II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
18. Arrt de la He Seetion elvUe
dn tl mai 1939 dans 180 cause dame Demont contre Hemont.
Action en divorce ou en separation jondee sur les art. 13'1 QU 13800.
Les de1a.is dans lesquels l'epoux offense doit intenter action sont
des delais de peremption.
L'epoux offense peut-i!, le cas ecMant, MnMicier d'un delai
suppIementaire par applica.tion analogique de l'art. 139 CO ?
Question reservee.
Sehe.idung8-oder Trennung8klage aU8 Art. 13'1 oder 138 ZGB.
Die Fristen, mit deren Ablauf diese Klage «verjährt », sind Ver-
wirkungsfristen.
Vorbehalten bleibt die Frage, ob dem verletzten Ehegatten
gegebenenfalls eine Nachfrist entsprechend Art. 139 OR
zuzubilligen sei.
Azione di divorzw 0 di separazwne basata sugli art. 13'1 e 138 00.
I termini, entro i quali i! coniuge offeso deve intentare azione,
sono termini di perenzione.
Riservata resta 180 questione se il coniuge offeso possa beneficiare
eventualmente d'un termine supplementare in applicazione
analogica dell'art. 139 CO.
En avril1934, sieur Demont avait assigne sa femme en
divorce devant les tribunaux genevois, demandant en
outre l'attribution de l'enfant issu du mariage. Il reprochait
a la defenderesse de l'injurier et de se livrer sur lui ades
sevices. Dame Demont avait conclu a liberation. Par
jugement du 25 novembre 1935, le Tribunal de Ire instance
avait admis l'action en vertu de l'art. 138 CC, attribue
la puissance paternelle a la mere et fixe la part contributive
du pere aux frais d'entretien et d'education de l'enfant.
Sieur Demont fit appel sur ces deux derniers points.
Cependant, comme il avait neglige de signifier le jugement
de divorce lui-meme, ainsi que l'exige l'art. 439 de la loi
de procedure civile genevoise, ledit jugement a eM declare
caduc le 10 mars 1936 et le demandeur a du retirer l'appel
interjete.
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