62 Sachenrecht. N° 11.
dass er sich dinr Angelegenheit nicht mit dem nötigen
Ernst gewidmet habe. Eine Verschiebung der Beur-
kundung um einige Stunden durfte er umsoeher verant-
worten, als er die Willenserklärung des Kranken sofort
durch seine Notizen festgehalten hatte und kein Ereignis
zu erwarten war, das ihm oder dem andern Zeugen den
Erinnerungsinhalt hätte beeinflussen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 1938
aufgehoben und die Klage im Sinne der Erwägungen inso-
weit geschützt, als die Gültigkeit des Testamentes fest-
gestellt wird.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
11. UrteH der II. ZivilabteHung vom 24. März 1939
i. S. Baas und Amstad gegen Volksbank Ruswll A.-G.
Eigentwm an (gefasster) QueUe. Art. 704 Abs. I, 667 Abs. 2ZGB.
Begriff und Lokalisierung des sog. Quellpunktes : wo das Wasser
in die künstliche Vorrichtung einströmt (Erw. 2).
Als Ort des Quellpunkts ist mitzuberueksiehtigen ein alter Fas-
sungsteil, aus dem das Wasser in die neue Fassung einströmt
(Erw.3). .
Eigentumsverhältnisse, wo durch überma.rchende Fassung der
Quellpunkt auf das Nachbargrundstück vorgeschoben wurde;
Nachweis des Quelleneigentums ohne die Grenzverletzung
(Erw.4).
Proprieti d'une 80urce (captk). Art. 704 aI. I, 667 aI. 2 CC.
Localisation de la source : La source est au lieu on l'eau penetre
dans l'ouvrage qui sert a la capter (consid. 2).
Ce lieu comprend 1a partie d'un ancien ouvrage fait pour capter la
source et d'on l'eau s'6coule dans un ouvrage neuf (eonsid. 3).
Propriew de la souree dans le eas ob. l'instaIlation destinee au
captage a eM prolongOO jusque sur le fonds voisin ; preuve
de la proprieM, abstraction faite de l'empietement (eonsid.4).
Proprietd d'una sorgenre (derWata). Art 704 cp. 1; 667 cp.2 CC.
Luogo della sorgente : La sorgente si trova nelluogo dove l'aequa
penetra nel manufatto ehe serve a captarla (eonsid. 2).
Questo luogo eomprende anche la parte d'un vecchio manufatto
eostruito per captare la sorgente e dal quale l'acqua passa
in un manufatto nuovo (consid. 3).
Proprieta della sorgente nel caso in cui l'impianto destinato a
captare la sorgente sia stato prolungato sul fondo vieino;
prova delIa proprieta astraendo da questo prolungamento
(consid. 4).
A. -Im Jahre 1877 wurde der in Ruswil gelegene Hof
Weberhüsern in zwei Teile geteilt: eine obere Liegen-
schaft, genannt Unterweberhüsern , und eine untere,
genannt Weberhüsernsäge , auf welcher eine Säge und
der dazu gehörige Stauweiher mit Wasserzuleitung lagen.
Im Gebiete der damals gezogenen, unregelmässigen Grenze
entspringen in ca. 60 m Abstand voneinander die Quellen I
und II, deren Wasser bis vor einigen Jahren in den Weiher
floss. Im Jahre 1934 schloss der Eigentümer der Säge-
liegenschaft R. Amstad mit der Wasserversorgungsgenos-
senschaft Hellbühl einen Vertrag auf Errichtung einer
Quellendienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB an den
beiden Quellen ;. die Sägeliegenschaft selber, mit Ausnahme
der Quellen, verkaufte er an J. Haas. Zu Anfang 1935
erstellte die Wasserversorgungsgenossenschaft auf dem
Boden der Sägeliegenschaft eine neue Fassung der Quelle I,
wogegen die Volksbank Ruswil als EigentÜffierin von
Unterweberhüsern ein Verbot erwirkte. Auf gerichtliche
Provokation durch die Volksbank erhoben darauf Haas
und Amstad gegen diese Klage auf Feststellung, 1) dass
die Quelle I auf der Sägeliegenschaft des Haas entspringe
und daher in dessen unbeschwertem Eigentum stehe ;
2)
dass diesem ein Quellenrecht an der auf Unterweber-
hüsern liegenden Quelle II zustehe; 3-6) eine Reihe von
Eventualbegehren. -Die Volksbank beantragte Abwei-
sung der Klage und Feststellung, dass beide Quellen auf
ihrer Liegenschaft entspringen.
B. -Mit Urteil vom 27. Mai 1938 erkannte das Amts-
gericht Sursee, dass die Quelle I auf der Sägeliegenschaft
entspringe und daher Eigentum des Haas sei, verurteilte
. die Volksbank wegen Beeinträchtigung der Quelle I zur
Sachenreoht. No H.
Zahlung von Fr:, 2500.-an Amstad, stellte fest, dass
den Klägern keine dinglichen Rechte an der auf Unter-
weberhüsern liegenden Quelle Ir zustehen, und wies die
übrigen Begehren
der Parteien ab.
O. -In Gutheissung der Appellation der Volksbank
und Abweisung derjenigen der Kläger hat das Obergericht
des
Kantons Luzern mit Urteil vom 20. Dezember 1938
die
Klage gänzlich abgewiesen und festgestellt, dass auch
die Quelle I auf der Liegenschaft Unterweberhüsern ent-
springe und im unbeschränkten Eigentum der Volksbank
stehe ; ferner
hat es die Feststellung des Amtsgerichts
bestätigt, dass den Klägern keine dinglichen Rechte an
der Quelle II zustehen und die Volksbank ihr Eigentums-
recht an derselben im vollen Umfange ausüben könne.
In der Begründung stellt die Vorinstanz zunächst fest,
dass das Eigentum der Beklagten an der Quelle Ir nicht
streitig sei.
Hinsichtlich
der Hauptstreitfrage, ob sich die Quelle I
auf der Sägeliegenschaft befinde, geht das Obergericht
davon aus, dass, nachdem in dem frühern Besitzes-
schutzverfahren beide Parteien diese Quelle wie die andere
als auf Unterweberhüsern gelegen angenommen hätten,
die Beweislast für ihre jetzige Behauptung den Klägern
obliege. Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass an der
Stelle der Quellfassung I die die beiden Liegenschaften
trennende Grenzlinie selber umstritten ist. Anerkannt ist
ein ca. 3 m nördlich der Fassung stehender Markstein. Von
hier aus überschneidet die Grenze den Fassungsschlitz
ungefahr rechtwinklig, nach der Behauptung der Kläger
jedoch in annähernd südlicher, nach derjenigen der Beklag-
ten in etwas mehr südöstlicher Richtung, sodass die Diffe-
renz
auf der Achse der Fassung gemessen 55 cm ausmacht.
Die Vorinstanz lässt die Frage des wirklichen Grenzver-
laufs offen,
da der Prozessausgang nicht davon abhänge.
Nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz liegen keinerlei
Urkunden vor, aus denen sich Schlüsse ergeben, dass die
Quelle I
auf der Sägeliegenschaft entspringe. Ebensowenig
Sa.ohenrecht. N0 11.
vermöge der durchgeführte Zeugenbeweis die These der
Kläger zu bestätigen, indem für diese sich nur drei Zeugen
ausgesprochen, alle
andern aber, soweit sie überhaupt
zur Frage etwas wussten, der gegenteiligen Auffassung
gewesen seien.
Hauptsächlich stützt sich das Obergericht a.uf die
gerichtlich angeordnete, von der ersten Expertise Kurmann
teilweise abweichende, von ausführlichen Plänen begleitete
Oberexpertise
von Kulturingenieur A. Bachmann vom
23. Juli 1937. Danach reicht die 1935 durch die Wasser-
versorgungsgenossenschaft
Hellbühl erstellte, von der
Abschlussmauer bis zum Ende des Sickerrohres 2,5 m
messende Fassungsanlage bis
auf 6 cm an die von den
Klägern behauptete Grenze heran und überschreitet die
von
der Beklagten behauptete um 55 cm. Das vorderste
Sickerrohr von 1935 schliesst direkt an eine bereits vor-
handen gewesene, 3,5 m lange, auf dem gleichen Niveau
und in der gleichen Achse liegende primitive Steindole
mit Steinpackung an, aus der das Wasser in das vorderste
Sickerrohr
der neuen Fassung eindringt. Bei der Aus-
gra.bung des Fassungsschlitzes anlässlich
der Expertise
wurden 1 m über dem Niveau der alten Steindole und der
neuen Fassung Reste einer Sickerrohrfassung gefunden,
die
vermutlich von Waldispühl in den Jahren 1929/30
erstellt worden war.
In rechtlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für die
Bestimmung des Eigentums auf den (JueUpunkt ab, d. h.
bei einer
künstlichen Fassung von Grundwasser auf die
Stelle, bis zu welcher man durch künstliche Vorkehren
vorgedrungen sei, bezw. wo die unterirdische Wasser-
ader angeschnitten sei. Von diesem Quellbegriff ausge-
gangen,
entspringe die Quelle I zweifellos im Gebiete der
Liegenschaft Unterweberhüsern. Die erste primitive Stein-
dolenfassung reiche mindestens 3,5 m in deren Gebiet
hinein, die Sickerrohrfassung
vOn 1929/30 ebenfalls
(mindestens
1m); einzig bei derneuen Fassung von
1935 sei es -angesichts des streitigen Grenzverlaufs -'-
Sachenrecht N0 ll.
fraglich, ob die Rohrleitung unmittelbar (6 cm) vor der
Grenze endige oder 4,5 bezw. 55 cm weit in den Boden von
Unterweberhüsern vorstosse. Diese Frage brauche jedoch
nicht endgültig beantwortet zu werden, weil grundsätzlich
die frühern Quellfassungen massgebend seien. Da im Grund-
wasserrecht allgemein das Prinzip der Priorität gelte,
müsse der Quellpunkt dort angenommen werden, wo der
Grundwasserstrom zuerst angeschnitten worden sei, sofern
nicht an jener Stelle heute das Wasser versiegt sei. Nun
stehe aber nach dem Expertenbeweis fest, dass das Wasser
von der Stirnseite her in die heutige Quellfassung fliesse,
also
von Unterweberhüsern her. Die daherige Annahme,
die Quelle I entspringe auf dieser Liegenschaft, decke sich
zudem mit der Auffassung der meisten ortskundigen
Zeugen ....
D. -In ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung
stellen die Kläger unter Geltendmachung einiger Akten-
widrigkeitsrügen in der Hauptsache die nämlichen Begehren
wie vor der V orinstanz. Bezüglich der Quelle I wird ausser
dem vollen Eigentum eventuell Miteigentum zu 4/5
beansprucht. Das frühere Begehren 2 auf Feststellung
einer Dienstbarkeit an Quelle II ist fallen gelassen. Ev.
wird Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die
Vorinstanz zur Beweisergänzung und Neubeurteilung im
Sinne der Berufungsanträge verlangt.
Die Beklagte trägt auf Abw:eisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Als aktenwidrig rügen die Kläger die Annahme
der Vorinstanz, dass in den früheren Besitzesschutzver-
fahren beide Parteien die Quelle I als auf Unterweber-
hüsern liegend betrachtet hätten, woraus das Obergericht
eine Beweispflicht der Kläger für das Gegenteil ableite.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Kläger in
jenen Verfahren den ihnen zugeschriebenen Standpunkt
eingenommen haben oder nicht; denn für ihre Behauptung,
dass die Quelle auf ihrem Grundstück liege, sind die
Kläger, da sie sich auf keinerlei gesetzliche Vermutung
berufen können, sowieso nach Art. 8 ZGB beweispflichtig.
2. -
Hauptgegenstand des Streites ist das Eigentum
an der Quelle I; alle übrigen Rechtsbegehren, auch
diejenigen mit Bezug auf die Quelle II, hängen von der
Entscheidung dieser Hauptfrage ab. Jede Partei bean-
sprucht das Eigentum an der Quelle als Bestandteil ihres
Grundstückes gemäss Art. 704 Abs. 1 und 667 Abs. 2 ZGB
mit der Behauptung, sie entspringe auf demselben. An
sich ist die Feststellung, wo eine Quelle entspringt, tat-
sächlicher Natur und als solche der Beweiswürdigung
der kantonalen Instanz vorbehalten. Rechtsfrage aber ist,
ob die Vorinstanz bei dieser Feststellung von einem dem
Bundesrecht entsprechenden QuellenbegrifI ausgegangen
ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt nach
dem Recht des ZGB eine Quelle nicht nur dort vor, wo
Wasser aus einem Grundwasserstrom oder einer unterir-
dischen Wasserader von selber, ohne menschliche Vor-
kehren, an die Oberfläche austritt; vielmehr kann jede
aus dem Grundwasser aufsteigende oder unterirdisch
fliessende Wasserader, sofern sie nur dauernden Charakter
hat, dadurch zur Quelle werden, dass sie angeschnitten,
gefasst und irgendwohin abgeleitet wird (BGE 44 II 475).
Für das Eigentum an der Quelle bezw., da diese nicht für
sich allein Gegenstand des Eigentums sein kann, für die
Frage, welchem Grundstück sie als Bestandteil zugehöre.
ist gemäss Art. 704 Abs. 1 ZGB entscheidend, wo sie
dem Boden entspringt , der sog. Quellpunkt. Dessen
Bestimmung ist einfach im Falle der natürlichen Quelle :
er ist dort, wo das Wasser sichtbar aus dem Boden an die
Oberfläche tritt. Fraglich kann die Lokalisierung des
Quellpunktes bei der künstlichen Quelle, der Fassung
unterirdischen Wassers, sein. Abzulehnen ist hier als
Quellpunkt die Stelle, wo das gefasste und abgeleitete
Wasser in der Leitung an die Erdoberfläche tritt. Diese
Interpretation des Quellbegrifis würde zu ganz unan-
gemessenen, unnatürlichen Resultaten führen ; denn eine
solche
an eine Fassung anschliessende Ableitung kann
vom Fassungsgrlindstück über beliebig viele andere Grund-
stücke unterirdisch weitergeführt und die Stelle ihres
Austritts ans Tageslicht ganz willkürlich gewählt werden,
so dass keinerlei Beziehung
mehr zum Grundstück der
Fassung besteht.
Mit Recht erklärt die Vorinstanz die Stelle, wo das unter-
irdische Wasser geja88t wird, als massgebend. Während
sie jedoch den Quellpunkt weitergehend präzisiert als
die Stelle, bis
zu welcher man' durch künstliche Vor-
kehren zwecks Fassung vorgedrungen sei, bezeichnen die
Berufungskläger diese Auslegung als
zu eng und in ihren
Konsequenzen unmögliQh. Vielmehr sei als Quellpunkt
anzusehen die ganze Fassungsanlage, im vorliegenden
Falle die 1935 erstellte, die vom vordersten Ende der
Sickerröhre bis zur betonierten Abschlussmauer reiche
und somit gänzlich oder (je nach dem Grenzverlauf)
mindestens
zu 4/5 auf der Sägeliegenschaft liege.
Die Kritik der Berufung an der Auffassung der Vor-
instanz ist insofern teilweise begründet, als bei einer
künstlichen Quellfassung unter dem Quellpunkt nicht
schematisch der äusserste Punkt der Fassungsanlage, also
das äusserste Ende der vordersten Sickerröhre bezw.,
wenn vor dieser noch eine Steinpackung liegt, die Stelle
des
vordersten Steins derselben verstanden werden kann.
Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältniase im
konkreten Falle an: Quellpunkt ist die Stelle, wo es
quillt, wo die natürliche Wasserader angezapft ist, d. h.
wo das Wasser aus dieser in die von Menschenhand ange-
legte
Fassungsvorrichtung einströmt. Dies bra.ucht nicht
immer das vorderste Ende der SickeITÖhre bezw. der
Steinpackung zu sein ; das Wasser kann zugleich sowohl
am vordem Ende als von der Seite bezw. von unten in
dieselben eintreten, oder sogar nur von ßer Seite. Findet
der Wassereintritt in diesem Sinne nicht nur an einem
Sachenreoht. N0 11.
'Punkte, sondern auf einer bestimmten Strecke der Fassung
statt, so bildet diese ganze Strecke den Quellee punkt .
3. -Unzutreffend ist die in der Berufungaschrift
entwickelte
Auffassung insofern, als in casu die Kläger
als vorderes Ende der Fassung und damit des Quell-
punktes das Ende der im Jahre 1935 von der WVG Hell-
bühl erstellten Fassungsaruage ansehen. Aus dem von der
Vorinstanz als richtig anerkannten und zur tatsächlichen
Feststellung erhobenen Gutachten Bachmann, insbesondere
den zugehörigen Detailplänen, geht klar hervor, dass die
Fassung von 1935 mit ihrer vordersten Sickerröhre sowohl
in der horizontalen als in der vertikalen Ebene unmittelbar
an die sog. primitive Steindole mit Steinpackung unbe-
kannten Datums anschliesst, und zwar so, dass der vier-
eckige
Kanal aus Sandsteinplatten direkt in die runde
Sickerröhre von 1935 hinüberführt, und vor allem dass
das Wasser am vordern Ende in die Sickerröhre einströmt,
also aus der alten Steindole kommt. Infolgedessen darf
als Fassungsanlage, innerhalb derer der Quellpunkt liegt,
nicht nur das 1935 erstellte hintere Stück ins Auge gefasst
werden,
sondern es gehört dazu als ein mit diesem funk-
tionell
zusammenhängender Anlagebestandteil die frühere
Steindole mit Steinpackung. Die zeitliche Priorität der
Erstellung der beiden Teile spielt dabei keine Rolle. Der
alte und der neue Teil bilden zusammen ein Ganzes.
Ohne die vorgefundene Steindole wäre offenbar die 1935
neuerstellte
Fassung unvollständig gewesen; man hätte
die vorderste Sickerröhre nicht mit ihrer Öffnung an den
Sandsteinfelsen anstossen lassen können, sondern hätte
ihr ebenfalls wenn nicht eine Steindole, so doch min-
destens eine Steinpackung vorlagern müssen. Der benutzte
alte und der neue Teil müssen umso mehr als ein Ganzes
betrachtet werden, als der erstere ebenfalls von den Eigen-
tümern der Sägeliegenschaft, also den Rechtsvorgängern
des Klägers Haas, erstellt worden ist; ob bloas zum
Zwecke der Entsumpfung, ist unerheblich, denn auch
eine blosse Drainageanlage stellt eine Quellfassung im
Sachenrecht. No ll.
Sinne des Gesetzes dar (BGE 44 II 476/7). Nach dem
Gutachten Bachmann nun war ein Wasserzulauf nur an
der Stirnseite der vordersten Sickerröhre von 1935 fest-
stellbar, wo es mit ziemlicher Mächtigkeit aus der
ansckliessenden Steindole
jliesst I). Der Quellpunkt beginnt
somit am vordem Ende der Sickerröhre und erstreckt
sich nach vorn auf die Steindole und -Packung, die fest-
gestelltermassen vom Röhrenende noch ca. 3,5 m weiter
in den Hang vorstösst, liegt also (bei dem für die Kläger
günstigeren Grenzverlauf) nur mit ca. 6 cm auf der Säge-
liegenschaft, zum weitaus grössern Teil dagegen auf
Unterweberhüsern.
4. -Mit dieser Feststellung kann es jedoch mit Bezug
auf die Frage des Quelleneigentums unter den vorliegenden
Umständen nicht sein Bewenden haben. Es muss berück-
sichtigt werden, dass alle Fassungsarbeiten von der Säge-
liegenschaft aus
durch deren Eigentümer in deren Interesse
vorgenommen worden sind, und zwar die frühem mit
Duldung der Eigentümer von Unterweberhüsern. Auch die
frühere Steindolenfassung muss mit ihren hintern Teilen
in die Sägeliegenschaft gereicht haben, denn sie konnte
nicht in einer Tiefe von 2,5 m einfach endigen. Wenn die
Eigentümer der Sägeliegenschaft auf ihrem Boden einer
Quelle
nachgegraben haben, so vermutlich auf Grund von
Anhaltspunkten für ihr Vorhandensein, die sich auf ihrem
Boden zeigten -natürliche Quelle, Wasseraufstösse, ver-
sumpfter Boden oder dgl. Die Ergrabung und Fassung
einer Quelle auf ihrem Boden war ihnen erlaubt und ver-
schaffte ihnen das Eigentum an derselben, vorbehältlich
natürlich der Abgrabung einer bereits gefassten Quelle
auf dem Nachbargrundstück. Wenn die Rechtsvorgänger
der Kläger bei der Fassung der Quelle auf ihrem eigenen
Boden, sei es in Unkenntnis der Grenze 'oder mit Duldung
der Nachbarn, sei es bösgläubig, mit den Fassungsanlagen
-Steinpackung, Sickerröhren -über die Grenze hinaus
vorstiessen, so wäre es unbillig, ihnen das Eigentum an
der Quelle deshalb gänzlich abzusprechen, weil durch
die Uebermarchung der bisher auf ihrem Boden gelegene
I
L
r
Sachenrecht. N° ll. 61
Quellpunkt auf das Nachbargrundstück vorgeschoben
wurde. Sie
waren allerdings verpflichtet, dieBesitzesstörung
auf Verlangen des Nachbars durch Beseitigung der über
die Grenze vorstossenden Fassungsteile zu beheben und
allenfalls eine an einer Quelle des Nachbargrundstückes
verursachte Beeinträchtigung wieder gut zu machen ; aber
das Eigentum an dem ohne die Grenzverletzung auf ihrem
Boden ergrabenen Wasser verloren sie wegen dieser
Verletzung nicht.
Es kommt demnach darauf an, ob die Eigentümer der
Sägeliegenschaft mit der ausschliesslich auf ihrem Boden
gelegenen Grabung und Fassung bereits eine Quelle hatten
und eventuell in welchem Umfange. Dabei ist also auch
von der früheren Steindole und Packung zu abstrahieren,
die (bis auf 6 cm) ganz auf beklagtischem Gebiet liegt.
Der Wasserzufluss aus ihr könnte den Klägern nur dann
und insoweit als zu Recht gehörend angerechnet werden,
als jene Fassung ein dingliches Recht begründet hätte,
was aber von ihnen nicht behauptet und von der Vorin-
stanz bereits endgültig -da von kantonalem Recht
abhängend -verneint worden ist. Es kommt also nur
der natürliche Wasserzufluss von der Grenze an in Frage.
Der Nachweis, dass die Eigentümer der Sägeliegenschaft
durch ihre Grabung auf ihrem eigenen Boden, bevor sie
damit über die Grenze vorstiessen, also bevor die alte
Steindole erstellt war, bereits eine Quelle besassen, wird
allerdings im historischen Sinne, hinsichtlich des tat-
sächlichen Ablaufs der Dinge, heute unmöglich zu erbringen
sein, schon deshalb, weil die Zeit der Erstellung der das
Nachbargrundstück anzapfenden Steindole unbekannt ist.
Es muss daher der Nachweis im geologischen Sinne zulässig
sein,
dahingehend, dass mit der auf klägerischem Boden
vorhandenen Fassung, jedoch unter Wegdenken aller
über die Grenze hinausreichenden Vorkehren, sowohl der
Einbauten (Dole, Steinpackung) als auch der blossen
Grabungen (Einschnitt im Sandsteinfelsen I), die Säge-
liegenschaft eine Quelle hätte.
Der Beweis hiefür obliegt gemäss Art. 8 ZGB den
Klägern. Die im angefochtenen Urteil und in der Oberex-
pertise vorliegenden Feststellungen und Indizien gestatten
es dem Bundesgericht nicht, in dieser tatsächlichen Frage
selber zu entscheiden.
Voraussetzung für die Zulassung des Beweises ist
selbstverständlich, dass die Kläger eine entsprechende
Behauptung -wie sie vor Bundesgericht erhoben wurde-
bereits im kantonalen Verfahren in prozessual genüglicher
Form aufgestellt haben. Darüber zu befinden ist Sache
der Vorinstanz, an welche die Sache zu diesem Zwecke
und zu allfälliger Durchführung. des umschriebenen
Beweises und neuer Beurteilung zurückzuweisen ist. Bei
derselben
wird die Vorinstanz die vorstehend als akten-
widrig befundenen Versehen (Erw. I bund c) zu berück-
sichtigen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu allfälliger
Beweiserhebung
im Sinne der Erwägungen und zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
12. Ul'teß der n. ZivilabteßOOU vom 24. März 1939
i. S. Lupi gegen Meßi.
Eigent'Wm81Je1"mutung aus Besitz (Art. 930 ZGB) : wird entkräftet
dnh den vom Nichtbesitzer geleisteten Nachweis gültigen
EIgentumserwerbes.
Auf gutgläubigen EigentumBerwerb vom Sckeinberechtigten (Art.
714 und 933-935 ZGB) kann sich der Besitzer nur berufen,
w er die Sache auf Grund eines Erwerbsgeschäftes in
Besltz genommen hat, nicht auch wenn er sie als früherer
Eigentiimer, in Unkenntnis des. inzwischen erfolgten Eigen-
tumsüberganges auf den Andern, wieder an sich genommen hat.
La proprieU du p088B88eUr 8e pre.mme (art. 930 CC) : Le tiers qui
ne possMe pas la chose renverse cette presomption en prou-
vant qu'll a vaJablement acquis la proprietl!.
'Le possesseur ne peut pretendre avoir acquiB de bonne loi la pro-
pneU (art. 714 et 933-935 CC) que s'il est au b6nefice d'un
acte translatif et non pas deja lorsqu'il a repris la chose en
sa qualitl! d'ancien proprietaire, sans savoir que, dans l'in-
tervalle, la propriete en a ete transferee a un tiers.
La prB8Unzione deZla proprietd deZ p088B880re (art. 930 CC) e infir-
mata se colui che non possiede la cosa prova di aver aequistato
validanlente la proprieta.
TI possessore puo pretendere di 'aver acquiBtato in buona lede la
proprieta (art. 714 e 933-935 CC) soltanto se e al beneficio
di un atto traslativo e non gia se ha ripreso la cosa nella sua
qualita di precedente proprietario, senza sapere ehe, nel
frattempo, la proprieta e stata trasferita a un terzo.
Streitig ist das Eigentum an einem Inhaberschuld-
brief, der, von der Beklagten auf ihrem Grundstück
errichtet und im Oktober 1936 dem Händler Wyrsch mit
einem Verkaufsauftrag anvertraut, mehrmals die Hand
änderte und am 11. November 1936 für den Preis von
4200 oder 4300 Fr. in den Besitz der Klägerin gelangte,
die
ihn zum Zwecke des Weiterverkaufs wiederum dem
Vorbesitzer übergab, worauf er an Wyrsch und schliess-
lich an die Beklagte zurückgelangte, statt für die Klägerin
verkauft zu werden. Wyrsch hatte der Beklagten eine
Kaution)) von 1125 Fr. bestellt, dann aber den für
den Schuldbrief erzielten Preis nicht abgeliefert noch den
(eben veräusserten) Schuldbrief zurückgegeben. Von der
Beklagten der Veruntreuung des Schuldbriefes beschul-
digt, hatte er diesen auf dem erwähnten Wege wieder in
seine Gewalt gebracht und der Beklagten aushändigen
können. Nun betrachten sich beide Parteien als recht-
mässige Eigentümerinnen, die Klägerin kraft gutgläu-
bigen käuflichen Erwerbes und die Beklagte kraft gut-
gläubigen Zurückerwerbes des Besitzes. Der Eigentums-
anspruch der Klägerin ist vom Amtsgericht Luzern-Land
abgelehnt, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen
am 3. November 1938 anerkannt worden. Mit der vorlie-
genden Berufung an das Bundesgericht beantragt die
Beklagte neuerdings Abweisung der Klage. Für den Fall,
dass das Eigentum der Klägerin zuerkannt würde, bean-
tragt sie, keine Verpflichtung zu unbeschwerter) Her-