Cette maniEnre de calculer la valeur pecuniaire du litige
se
heurte a la jurisprudence du Tribunal f6d6ral. Aux
termes de l'arret du II juillet 1935 (RO 61 II p. 194),
C( lorsqu'une demande comprend plusieurs chefs de con-
clusions,
la valeur litigieuse pour le recours en r6forme est
constituee par la valeur des seules conclusions encore
litigieuses
devant le Tribunal f6d6ral, a condition que
I'action qui
n'est plus litigieuse n'ait pas la meme cause
juridique que ceUe qui l'est encore et que les actions ne
soient pas connexes . C'est le cas en l'espece.
IV. URHEBERRECHT
DROIT D' AUTEUR
Vgl. Nr. 8. -Voir n° 8.
Lang Druck AG 3080 Bern (Schweiz)
I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
10. Urten der n. Zivllabteilung vom 31. März 1939
i. S, Lötseher gegen Häberli.
N otteBtament, Art, 506, 507 ZGB.
Die Frist für die Niederlegung der mündlichen Verfügung bei
der Gerichtsbehärde (Art. 507 ZGB) ist gewahrt, wenn die
Zeugen die Beurkundung veranlassen, sobald dies von ihnen
unter den obwaltenden Umständen vernünftigerweise erwartet
werden darf. So kann auch die Beurkundung am Nachmittag
des auf die Testamentserrichtung folgenden Tages noch
rechtzeitig sein.
Te8tament oral, art. 506 et 507 ce.
n suffit que les temoins fassent enregistrer les declarations du
testateur des que les circonstances Oll ils se trouvent permettent
raisonnablement d'attendre cette demarche de leur part. Ds
peuvent encore etre a temps l'apres.midi du jour qui suit
les declarations du testateur.
Te8talJnento orale, art. 506 e 507 ce.
n deposito delle dichiarazioni deI testatore e tempestivo se e
fatto entro un termine ehe, secondo le circostanze, appare
ragionevole.
Un deposito effettuato nel pomeriggio deI giorno successivo alle
dichiarazioni dei testatore pUD essere ancora tempestivo.
A U8 dem Tatbestand:
A, -Alfred Häberli, der in seiner Wohung in Luzem
schwerkrank darniederlag, gab am Dienstag, dem 18.
Februar 1936, zwischen 16 h 30 und 16 h 45, dem ihn
behandelnden Arzt Dr. Kessler und dem Krankenwärter
Wiprächtiger zu verstehen, dass er letztwillig verfügen
wolle.
Dr. Kessler hielt seine Erklärungen in Notizen fest ,
Am folgenden Morgen um 5 Uhr starb Häberli. Am N ach-
mittag, um ca, 16 h 30, des gleichen Tages begaben sich
der Arzt und der Krankenpfleger zum zuständigen Gerichts-
AB 65 II -1939
0
beamten, um :,den letzten Willen des Verstorbenen zu
tokoll zu gnben.
Der durch die Verfügung belastete Erbe, Alfred Häberli,
weigerte sich,
das im Testament zu Gunsten der Klägerin
ausgesetzte Vermächtnis auszurichten,
mit der Begründung,
dass das Testament formnichtig sei.
B. -Das Amtsgericht Olten-Gösgen und das Ober-
gericht
des Kantons Solothurn haben die Klage der
Bedachten abgewiesen. Das Obergericht stellt fest, die
Voraussetzungen
für das Nottestament seien erfüllt gewe-
sen,
da die nahe Todesgefahr beim Testator nicht nur
subjektiv, sondern auch objektiv bestanden habe; die
Verfügung sei
aber von den beiden Zeugen zu spät bei der
Gerichtsbehörde zu Protokoll gegeben worden und daher
ungültig.
Gegen dieses
Urteil hat die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
tatbeständlichen Feststellungen des kantonalen Richters
sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Nottes-
tamentes im Sinne von Art. 506 ZGB erfüllt und ist auch
den Vorschriften des Art. 507 ZGB über Form und Inhalt
der Beurkundung Genüge getan. Die Gültigkeit der Ver-
fügung
hängt nur davon abI ob in Anbetracht des Zeit-,
raumes zwischen der Entgegennahme der Testaments-
erklärung durch die Zeugen und der Beurkundung der-
selben bei
der Gerichtsbehörde noch gesagt werden, kann,
dass diese ohne Verzug im Sinne des Art. 507 ZGB
vollzogen worden sei.
Das Gesetz macht die Innehaltung
einer kurzen Frist zum Gültigkeitserfordernis, um zu
erreichen, dass die Erklärung in einem Zeitpunkt beur-
kundet wird, in welchem sie den Zeugen noch in frischer
Erinnerung steht und nicht durch das Dazwischentreten
beteiligter
Personen beeinflusst worden ist (BGE 45 II
530, 48 TI 36). Wäre der unter diesem Gesichtspunkt
Erbrecht. No 10 .
zulässige Endtermin danach zu bestimmen, innerhalb
welcher
denkbar kürzesten Zeitspanne in Anbetracht der
zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel die Zeugen sich
bei
der Gerichtsbehörde hätten einfinden können, so
wäre die Annahme der Verspätung im vorliegenden Fall
allerdings unabweislich, da ausser Zweifel steht, dass den
Zeugen objektiv noch am Tage der Testamentserrichtung
während der üblichen Geschäftsstunden genügend Zeit
für einen Gang zur Gerichtsstelle zur Verfügung gestaBden
hätte. Ein derart strenger Masstab darf an die zeitliche
Erfüllung
der Obliegenheiten der Zeugen aber nicht
angelegt werden. Sie übernehmen den Auftrag des Testie-
renden nur unter dem Zwang der ausserordentlichen
Umstände, die zum Nottestament Anlass geben und
laden sich damit die Verpflichtung auf, ohne Aussicht auf
Lohn für fremde Interessen tätig zu sein. Dass sie der
Erfüllung dieser Aufgabe alle ihre eigenen dringendsten
Besorgungen hintanzustellen
hätten, kann nicht die
Meinung des
Gesetzes sein. Dieses will den Notwendig-
keiten des praktischen Lebens Rechnung tragen und ver-
langt daher nur, dass die Zeugen die Beurkundung des
mündlichen
Testamentes veranlassen, sobald dies von
ihnen unter den obwaltenden Umständen vernünftiger-
weise
erwartet werden darf. Unter diesem Gesichtswinkel
betrachtet kann im vorliegenden Falle die Beurkundung
am Nachmittag des auf die Testamentserklärung folgenden
Tages
nicht als verspätet bezeichnet werden, da den
Zeugen schon wegen der Erfüllung ihrer Berufspflichten
nicht zumutbar war, noch am Abend des gleichen Tages
vor Bureauschluss oder am Vormittag des folgenden Tages
sich gemeinsam beim Gericht einzufinden.
Kranken-
pfleger Wiprächtiger durfte den Kranken im Zustand der
schweren Krise, die er an jenem Abend durchmachte,
nicht verlassen. Und wenn am folgenden Tage der Arzt
sich noch berechtigt hielt, vorerst noch seine Sprech-
stunde durchzuführen, bevor er sich der Testamentssache
annahm, so kann ihm daraus nicht der Vorwurf erwachsen,
dass er sich dieser Angelegenheit nicht mit dem nötigen
Ernst gewidmet habe. Eine Verschiebung der Beur-
kundung um inige Stunden durfte er umsoeher verant-
worten, als er die Willenserklärung des Kranken sofort
durch seine Notizen festgehalten hatte und kein Ereignis
zu erwarten war, das ihm oder dem andern Zeugen den
Erinnerungsinhalt hätte beeinflussen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des
Kantons Solothurn vom 25. Oktober 1938
aufgehoben
und die Klage im Sinne der Erwägungen inso-
weit geschützt, als die Gültigkeit des Testamentes fest-
gestellt wird.
n. SACHENRECHT
DROITS REELS
11. Urren der n. Zivilabtenung vom 24. März 1939
i. S. Baas und Amstad gegen Volksbank Buswil A.-G.
Eigentum an (gefasster) Quelle. Art. 704 Abs. 1, 667 Abs. 2ZGB.
Begriff und Lokalisierung des sog. Quellpunktes : wo das Wasser
in die künstliohe Vorriohtung einströmt (Erw. 2).
Als Ort des Quellpunkts ist mitzuberücksiohtigen ein alter Fas-
sungsteil, aus dem das Wasser in die neue Fassung einströmt
(Erw.3).
EigentumsverhäItnisse, wo. durch übermarohende Fassung der
Quellpunkt auf das N aehbargrundstüok vorgeschoben wurde;
N aehweis des Quelleneigentums ohne die Grenzverletzung
(Erw. 4).
Proprieti d'une source (capUe). Art. 704 a1. 1, 667 al. 2 ce.
Looalisation de la source : La source est au lieu on l'eau penetre
dans l'ouvrage qui sert a la capter (eonsid. 2):
Ce lieu comprend la partie d'un aneien ouvrage falt pour eapter la.
source et d'on l'eau s'oooule dans un ouvrage neuf (consid. 3).
Propriete de la souree dans le eas on l'installation destinee au
eaptage a et6 prolongee jusque BUr le fonds voisin ; preuve
de la propriete, abstraction faite de l'empietement (consid.4).
Propriettl d'una sorgente (derivata) .Art-704 ep. 1; 667 ep. 2 ce.
Luogo della. sorgente : La sorgente si trova nelluogo dove l'aequa
penetra nel manufatto ehe serve a eo.ptarla (consid. 2).
Questo luogo eomprende anehe 10. parte d'un vecchio manufatto
eostruito per eaptare la sorgente e dal quale l'aequa passa
in un manufatto nuovo (consid. 3).
Proprieta della sorgente nel caso in eui l'impianto destinato a
eaptare la sorgente sia stato prolungato sul fondo vieino;
prova della proprieta astraendo da questo prolungamento
(consid. 4).
A. -Im Jahre 1877 wurde der in Ruswil gelegene Hof
Weberhüsern in zwei Teile geteilt: eine obere Liegen-
schaft, genannt Unterweberhüsern , und eine untere,
genannt Weberhüsernsäge , auf welcher eine Säge und
der dazu gehörige Stauweiher mit Wasserzuleitung lagen.
Im Gebiete der damals gezogenen, unregelmässigen Grenze
entspringen in ca. 60 m Abstand voneinander die Quellen I
und II, deren Wasser bis vor einigen Jahren in den Weiher
floss. Im Jahre 1934 schloss der Eigentümer der Säge-
liegenschaft
R. Amstad mit der Wasserversorgungsgenos-
senschaft Hellbühl einen Vertrag auf Errichtung einer
Quellendienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB an den
beiden Quellen ;" die Sägeliegenschaft selber, mit Ausnahme
der Quellen, verkauf te er an J. Haas. Zu Anfang 1935
erstellte die Wasserversorgungsgenossenschaft auf dem
Boden der Sägeliegenschaft eine neue Fassung der Quelle I,
wogegen die Volksbank Ruswil als Eigentümerin von
Unterweberhüsern ein Verbot erwirkte. Auf gerichtliche
Provokation durch die Volksbank erhoben darauf Haas
und Amstad gegen diese Klage auf Feststellung, 1) dass
die Quelle I auf der Sägeliegenschaft des Haas entspringe
und daher in dessen unbeschwertem Eigentum stehe ;
2) dass diesem ein Quellenrecht an der auf Unterweber-
hüsern liegenden Quelle II zustehe; 3-6) eine Reihe von
Eventualbegehren. -Die Volksbank beantragte Abwei-
sung der Klage und Feststellung, dass beide Quellen auf
ihrer Liegenschaft entspringen.
B. -Mit Urteil vom 27. Mai 1938 erkannte das Amts-
gericht Sursee, dass die Quelle I auf der Sägeliegenschaft
entspringe und daher Eigentum des Haas sei, verurteilte
" die Volksbank wegen Beeinträchtigung der Quelle I zur