BGE 65 II 272
BGE 65 II 272Bge15.11.1939Originalquelle öffnen →
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Erfindungsschutz. No 56.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
56. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteilUlltJ
vom 15. November 1939 i. S. N. V. Phllips G10eilampenfabrieken
gegen Kaiser & Co. A. G.
und Siemens & Halske Aktiengesellschaft (Intervenientin).
Patentgesetz, Art. 16 Abs. 2. Die Bescränkung des _Paentes
darf nicht vom Vorliegen eines Parteiantrages abhangig ge-
macht werden, sondern ist durch den Richter von Amtes
wegen vorzunehmen.
Lai Bur les brevets d'invention, art. 16 al. 2. Le juge doit prononcer
d'office la limitation du brevet, meme lorsque l'interess6 n'a
pas pris da conclusions y relatives.
Legge federale sui brevetti d'invenzione, art. 16 cp. 2. TI giudice
deve pronunciare d'officio la limitazione. d~l. brevetto, anche
se l'interessato non ha formulato conclusloru m tale senso.
Die Widerklage geht auf Nichtigerklärung des Patentes
Nr. 130.580, das in einem Hauptanspruch und 8 Unter-
ansprüchen eine Entladungsröhre zum Verstärken elek-
trischer Schwingungen umschreibt. Der Hauptanspruch
und die Unteransprüche 1-3 erweisen sich auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mangels Er-
findungshöhe als nichtig. Die verbleibenden Unteransprü-
che 4-8 zerfallen nach der Zerstörung des Hauptanspruches,
auf den sie bezogen waren, in mehrere, unter sich verschie-
dene Gegenstände, weisen also die
nach Art. 6 u. 16 Abs. 2
erforderliche
Einheit nicht auf. Da die widerbeklagte Pa-
tentinhaberin es unterliess anzugeben, welchen dieser
Unteransprüche sie bei Nichtigkeit des übrigen Patentin-
haltes aufrechterhalten und zum Patent(haupt-)anspruch
erheben wolle, hat die Vorinstanz das ganze Patent nichtig
erklärt, ohne sich auf die Frage der Beschränkung näher
einzulassen. Diese Entscheidung ist mit dem Patentgesetz
nicht vereinbar,
I'
Erfindungssohutz. N0 56.
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a'U8 folgenden Grllnden:
Art. 16 Abs. 2 PatG schreibt vor, dass der Richter bei
Teilnichtigkeit
das Patent entsprechend zu beschränken
hat. Ein Parteiantrag wird nicht vorausgesetzt und darf
daher vom Richter auch nicht unter Berufung auf das
kantonale Prozessrecht verlangt werden ; die bundesrecht-
liche Regelung
geht abweichenden Bestimmungen der
kantonalen Prozessordnung vor. Die Beschränkung ist
kraft Bundesrechts von Amtes wegen zu verfügen (vgl.
BGE 34 II 62 ; 43 II 525 ; WEIDLICH U. BLUM, Das schwei-
zerische Patentrecht, Anm. II zu Art. 16). Kommen meh-
rere
der verbleibenden Ansprüche für die Neufassung des
Patentes in Betracht, so hat der Richter eine Erklärung des
Patentinhabers darüber zu veranlassen, welche Erfindung
er geschützt wissen wilL Es geht denillltch nicht an, einfach
das ganze Patent nichtig zu erklären, wenn der Patentin-
haber es unterlassen hat, von sich aus einen Eventual-
antrag auf Beschränkung zu stellen. Diese vom Patent-
gesetz vorgesehene Ordnung ist auch durchaus sachge-
mäss.
Der Wille des Patentinhabers, das Patent wenig-
stens soweit als möglich aufrechtzuerhalten, darf als
selbstverständlich vorausgesetzt werden. Dass
er aber,
wenn
auch nur in eventuellem Sinne, Beschränkungsan-
träge einreiche, ist ihm billigerweise nicht zuzumuten. Er
würde damit seinen Standpunkt, es sei das Patent in vol-
lem
Umfange schutzwürdig, zum vomeherein preisgeben
oder doch abschwächen. Das
kann von ihm umsoweniger
verlangt werden, als sich häufig erst aus den Feststellungen
der Experten ergibt, dass und wie das Patent zu beschrän-
ken ist. Allerdings lassen gewisse kantonale Prozessord-
nungen, so die bernische, neue
Anträge unter Umständen
auch in diesem Stadium des Prozesses noch zu. Die An-
wendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 PatG kann jedoch nicht
von der mehr oder minder grossen Weitherzigkeit der kan-
tonalen Prozessrechte in der Zulassung neuer Anträge
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274 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht ; Berichtigungen_ abhängig sein ; der Richter hat die Beschränkung in jedem Falle von AmtelS wegen vorzunehmen. VIII. SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 38-40. -Voir nIe partie nOS 38 a 40. BERICHTIGUNGEN Auf S. 38 Zeilen 3, 9, 15 von unten und_auf S. 41 Zeile 17 von unten lies «56» statt «59». ) ,
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