BGE 65 II 250
BGE 65 II 250Bge28.11.1939Originalquelle öffnen →
250 Motorfahrzeugverkehr. N° 54. Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts- mittel. Die als zivilrechtliche Beschwerde eingelegte Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als solche behandelt werden. Demnach erkennt da·s Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 54. -Voir aussi n° 54. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CffiCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES 54. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteilung vom 10. Oktober 1939 i. S. Wyss und König gegen Dähler, Wirz & Co.
252 Motorfahrzeugverkehr. N° 54. transporte, Burg<;Jorf. Der Wagen, der vom Firmachauf- feur Ernst Schütz gesteuert war, befand sich auf der Fahrt von La Ohaux-de-Fonds nach der Vue des Alpes und von dort gegen Malvilliers hinunter; dabei verlor der Führer die Herrschaft über das Fahrzeug und fuhr über eine Kurve hinaus gegen einen Baum. Mehrere Personen, worunter die Eheleute Karl Albert und Emma König-Ösch von Burgdorf, büssten ihr Leben ein. Die drei Kinder der Eheleute König, nämlich Elsy Wyss geb. König, AHred und Oskar König, machten die Firma DähIer, Wirz & OIe für den Verlust ihrer Eltern verantwortlich und hoben im Mai 1937 für einen Betrag von Fr. 100,000.-Betreibung an. Die Fahrzeughalterin anerkannte in einer Vereinbarung vom 14. Dezember 1937 ihre Haftpflicht grundsätzlich und bezahlte an· alle drei Kinder König zusammen einen Betrag von Fr. 37,000.- mit 5 % Zins vom Unfalltage an, wofür die Empfänger «a conto ihrer Ansprüche) quittierten. B. -Am 7. Februar 1938 reichten die Kinder König beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die Fahr- zeughalterin Klage ein auf Bezahlung einer vom Gerichte zu bestimmenden Summe mit 5 % Zins vom Unfalltage hinweg. In der Klagebegründung bezifferten sie ihre Ansprüche folgendermassen : Beerdigungskosten, einschliesslich Grab- unterhalt . . . . . . . . ; . . . . . Fr. 3,192.90 Versorgerschaden für alle drei Kläger zu- zammen ............... Fr. 37,600.- Genugtuung für alle drei Kläger zusammen Fr. 35,000.- Insgesamt ....... . Abzüglich geleistete Zahlung . Fr. 75,792.90 . Fr. 37,000. Verbleibende Forderung . Fr. 38,792.90. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Der Appellationshof sprach den Klägern durch Urteil vom 20. März 1939 über die von der Beklagten geleistete Motorfahrzeugverkehr. No 54. 253 Zahlung hinaus noch einen Betrag von Fr. 4153.-zu mit 5% Zins vom 10. Juni 1935 an; die Mehrforderung wurde abgeiesen. O. -Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die Berufung an das Bundesgericht, indem sie Erhöhung des ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages ver- langten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung und erklärte Anschlussberufung mit dem Begehren auf gänz- liche Abweisung der Klage. Diese Anträge wurden an der mündlichen Verhandlung erneuert. Gegenüber der Anschlussberufung der Beklagten beantragten die Kläger, es sei darauf nur insoweit einzu- treten, als sie sich auf die mit der Berufung angefochtenen Punkte beziehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
254 lfotorfahrzeugverkehr. No 54. Es ist daher a~ch auf die Anschlussberufung in ganzem Umfange einzutreten. 2. -Der Ersatzanspruch für die Bestattungskosten ist . von der Beklagten bis zum Betrage von Fr. 2000.-an- erkannt worden. Die Vorinstanz hat den Klägern darüber hinaus noch Fr. 500.-für den Unterhalt des DoppeIgrabes zugesprochen. Dieser Posten wird von der Beklagten mit Recht beanstandet. Der Grabunterhalt gehört unzweifelhaft nicht mehr zur Bestattung als solcher. Da indessen Art. 45 Abs. I OR die Bestattlmgskosten nur als Beispiel anführt, wenn auch als einziges und wichtigstes, so könnte man sich fragen, ob die Kosten des Grabunterhaltes nicht doch zu den « im Falle der Tötung eines Menschen ... entstan- denen Kosten ») zu rechnen seien. Allein die Praxis hat darunter stets nur Kosten verstanden, die mit dem Tod unmittelbar zusammenhängen (BGE 54 II 141 und 224, sowie dort zitierte Urteile). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes, die erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar nicht vorhanden. Jedenfalls ist aber der Grabunterhalt in erster Linie und in so ausgesprochener Weise eine Pietätspflicht der Angehörigen, dass damit ein Ersatz- anspruch gegen den Dritten, der den Tod des Verstorbenen zu verantworten hat, unvereinbar erscheint. Wenn die Angehörigen darauf halten, dass Andenken des Verstor- benen durch Grabschmuck zu ehren, darf ihnen auch zugemutet werden, die Kosten dafür selber zu tragen. Das gilt umsomehr, als diese Kosten, sofern sie in einem der sozialen Stellung der Familie entsprechenden Rahmen gehalten werden, jährlich nur einen verhältnismässig kleinen Betrag ausmachen (die Vorinstanz rechnet hier für das Doppelgrab mit einer jährlichen Auslage von Fr. 20.-) ; soweit sie jenen Rahmen überschreiten, wäre ein Ersatzanspruch aber ohnehin ausgeschlossen. Die Vorinstanz möchte einen Unterschied machen, je nachdem der Unterhalt des Grabes von den Angehörigen Motorfahrzeugverkehr. N° 54. 255 selber, oder wie es vielfach vorgeschrieben ist, vom Fried- hofgärtner besorgt wird; im letztem Falle würde sie die Entschädigung gewähren, im ersten nicht. Diese Unterscheidung ist nicht haltbar. Eine Aufwendung in Geld kann ebensowohl wie eine persönliche Bemühung durch die Pietät geboten sein. Der Grabunterhalt verliert deshalb seinen Charakter als Pietätspflicht nicht dadurch, dass die Angehörigen die Arbeiten durch den Friedhof- gärtner ausführen lassen, anstatt sie selber zu besorgen. Der Posten von Fr. 500.-für den Grabunterhalt kann demgemäss nicht aufrechterhalten werden. 3. -Die Berechnung des Versorgerschadens und des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes ist weitgehend von Feststellungen tatsächlicher Natur beherrscht. Auf diesem Gebiet steht dem Bundesgericht eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht zu (Art. 81 OG). Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz die einschlägigen Grundsätze in richtiger Weise angewendet. Anlass zu näherer Erörterung können lediglich noch folgende Fragen geben. a) Der Kläger Alfred König war im Zeitpunkt des Unfalles der Eltern 17 %, der Kläger Oskar König 10 % Jahre alt. Alfred König befand sich damals in der Handels- schule in Neuenstadt ; im Frühjahr 1936 trat er bei der Kantonalbank in Bem in die Lehre, die er am I. April 1939 abschloss. Oskar König besuchte zur Zeit des Unfalls und besucht heute noch das Gymnasium in Burgdorf. Nach Mitteilung des Rektorats ist es wahrscheinlich, dass er die Maturität bestehen und ein Studium wird ergreifen können. Die Vorinstanz hat dem Kläger Alfred König für die Zeit bis zum Abschluss der Lehre ein Unterhaltsgeld von monatlich Fr. 180.-, kapitalisiert mit Fr. 7655.-, sowie als Schulgeld für Neuenstadt einen Betrag von insgesamt Fr. 600.-zugesprochen, dem Kläger Oskar König für die Gymnasialzeit ein durchschnittliches Unterhalts-und Schulgeld von zusammen Fr. 180.-, kapitalisiert mit
236 Fr. 16,898.-, u,nd für das auf drei Jahre veranschlagte Universitätsstudium ein solches von Fr. 250.-, kapita- lisiert mit Fr.' 5777.-, wobei mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die hinsichtlich des Studiums bestehe, dieser Kapitalbetrag auf Fr. 4500.-herabgesetzt wurde. Damit ist die Vorinstanz für beide Söhne bei Bereclmung des Versorgerschadens über das 20. Altersjahr hinausgegan- gen, wogegen die Beklagte Einspruch erhebt. In der Regel wird Kindern für Verlust ihres Versorgers Entschä- digung gewährt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre rechtliche Grenze, vielmehr muss in jedem Falle auf die besondern Verhältnisse abgestellt werden. Dem Grundsatz nach ist mit der Entschädigung für Versorgerschaden der Zustand wiederherzustellen, wie _ er vor dem Tode des Versorgers bestanden hat und wie er sich in der Zukunft gestaltet hätte, wenn der Tod nicht eingetreten wäre. Daher besteht ein Anspruch nicht nur auf die unumgänglich notwendigen Subsistenzmittel, sondern es muss eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende, standesgemässe Lebenshaltung zugebilligt werden (BGE 57 II 182). Hiezu gehören bei Kindern auch die Kosten der Aus- bildung, die nach aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn der Versorger weitergelebt hätte. Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass über das 18. und unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus Entschädigung zu geähren ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (BGE 59 II 462 ff. ; Urteil vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich gegen Grandhotel und Kurhaus Seelisberg A.-G., nicht ver- öffentlichte Erwägung 7). b) Die errechneten Renten sind von der Vorinstanz zu 4 % kapitalisiert worden. Die Kläger bezeichnen diesen Ansatz unter Hinweis auf die in den letzten Jahren ein- getretene Zinsfussenkung als zu hoch und verlangen, dass zu 3% oder höchstens zu 3 %% kapitalisiert werde. Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt und muss Motorfahrzeugverkehr. No 54. 257 es weiter ablehnen, bei der Kapitalisierung von Renten allen Zinsfusschwankungen auf dem Geldmarkte zu folgen (vgl. BGE 60 II 48 und 397). Die kapitalisierte Rente ist wirtschaftlicher Ausgleich auf eine längere Zeitspanne, in der die Zinssätze mehrmals, sei es nach unten oder nach oben, wechseln können. Daher wäre es nicht richtig, auf den Zinsfuss abzustellen, der zufällig in dem Zeitpunkt des Rentenentscheides gilt, sondern es ist der Kapitali- ierung ein Ansatz zu Grunde zu legen, von dem nach den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, dass er sich als Durchschnitt bewähren werde. Wie not- wendig das ist, zeigt gerade die gegenwärtige Entwicklung auf dem Geldmarkt, indem die von den Klägern geltend gemachte Zinsfussenkung bereits zum Stillstand gekom- men ist und -seit Einleitung des vorliegenden Prozesses wieder einer Aufwärtsbewegung Platz gemacht hat, die voraussichtlich noch anhalten wird. Es ist deshalb an dem Ansatze von 4%, der dem mittleren Zinsfuss der letzten Jahrzehnte entspricht, festzuhalten. c) Mit Rücksicht auf die Unsicherheit, ob der Kläger Oskar König wirklich studieren werde, hat die Vorinstanz an seinen Studienkosten einen Abzug von Fr. 1227.- gemacht. Dieser Abzug wird mit Recht angefochten. Bei den meisten wissenschaftlichen Berufsarten ist heute eine Studienzeit von vier Jahren angemessen; einzelne Berufe, z. B. der medizinische, erfordern sogar ein erheblich längeres Studium. Die Vorinstanz hat aber für Oskar König nur drei Jahre in Rechnung gestellt, also ein volles Jahr weniger, als an sich gerechtfertigt wäre. Damit ist der hinsichtlich des Studiums bestehenden Unsicherheit genügend Rechnung getragen, und ein weiterer Abzug darf nicht stattfinden. 4. -Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Tochter Fr. 3000.-und den beiden Söhnen je Fr. 6000.- zugesprochen, allen drei Klägern zusammen also Fr. 15,000.-. Demgegenüber beharren die Kläger mit der Berufung auf den eingeklagten Beträgen, nämlich AB 65II-1939 17
258 l\Iot<lrfahrzeugverkehr. N° 54.
Fr. 5000.-für:, die Tochter und je Fr. 15,000.-für die
beiden
Söhne.
Der Verlust : der beiden Eltern durch den nämlichen
Unglücksfall
war für die Kläger ein tragisches Erlebnis,
das sie
mit schwerem Leid erfüllen musste. Für die
beiden
noch unmündigen Söhne wirkte sich das Ereignis
besonders
hart aus, indem sie mit einem Schlage das
Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer Entwicklung, und
in entscheidendem Alter die Fürsorge und den Rat der
Eltern verloren.
Zurückzuführen ist der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit
des Fahrzeugführers Schütz,
für dessen Verhalten die
Beklagte gemäss
Art. 42 MFG einzustehen hat. Schütz
ist vom Polizeigericht Val de Ruz durch Urteil vom 28.
August 1935 wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger
Tötung und Körperverletzung zu einem Monl1t Gefängnis
(bedingt)
und zu Fr. 50.-Busse verurteilt worden. Er
fuhr nach der verbindlichen Feststellung des A ppellations-
hofes den mit 30 Personen besetzten Wagen in direktem
Gang die abfallende Strasse von der V ue des Alpes hinunter
und dazu noch, wie aus den vom Strafrichter festgehaltenen
Zeugenaussagen hervorgeht,
mit. stark übersetzter Ge-
chwindigkeit. Das brachte es mit sich, dass die Bremsen
übermässig in Anspruch genommen werden mussten und
dass dem Führer die Herrschaft über den Wagen verloren
ging. Allerdings
sprang dann im kritischen Augenblick
auch noch die Kupplung heraus. Ob dies durch die unver-
nünftige Fa.hrweise oder durch einen Deekt der Kupplung
zu erklären ist, steht nicht fest. Sollte ltzteres der Fall
sein, so würde aber der Führer dadurch nicht entlastet ;
denn er gibt selber an, dass die Kupplung schon acht
Tage vorher herausgesprungen sei, was ihn zu noch grös-
serer Vorsicht beim Bergabwärtsfahren hätte veranlassen
sollen.
Es liegt somit eine ausserordentlich schwere moralische
Schädigung
der Kläger vor, die durch grobes Verschulden
des Fahrzeugführers
verursacht worden ist. Angesichts
Motorfahrzeugverkehr. N° 54.
259
dieser Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz
zugesprochene
Genugtuung unzulänglich, auch wenn man
berücksichtigt, dass seelisches Leid durch Geld überhaupt
nicht aufgewogen werden kann. Die Genugtuungssumme
ist daher für die Tochter auf Fr. 4000.-, für die beiden
Söhne ·auf je Fr. 8000.-heraufzusetzen, was gegenüber
der vorinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung um
insgesamt Fr. 5000.-ausmacht.
. 5. -Ausser den von der Beklagten ausbezahlten
Fr. 37,000.-erhielten die Kläger zusammen noch Fr.
7000.-aus einer Kollektivunfallversicherung, welche die
Beklagte
für die Fahrgäste ihrer Gesellschaftswagen bei
der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abgeschlos-
sen hatte. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz von der
Gesamtsumme der Entschädigungen in Abzug gebracht
worden. Die Kläger bestreiten die Zulässigkeit des Ab-
zuges.
Nach der mit ~ den Akten übereinstimmenden Fest-
stellung der Vorinstanz hat die Beklagte mit der « Winter-
thur )) längere Zeit vor dem Unfall vereinbart, dass die
aus der Unfallversicherung auszuzahlenden Entschädi-
gungen an die Beträge angerechnet werden sollen, die
bei einem
Unfall auf Grund der bei der gleichen Versi-
cherungsgesellschaft
bestehenden Haftpflichtversicherung
geschuldet würden.
Damit erreichte die Beklagte eine
erhebliche
Prämienreduktion . für die Unfallversicherung.
Diese Vereinbarung
über die Anrechnung der Unfall':' an
die Haftpflichtentschädigung müssen die Kläger gegen
sich
gel:ten lassen, sofern sie nicht gegen zwingende gset~
liehe Vorschriften verstösst. Dass die Klausel, weil SIe
erst später vereinbart wurde, mcht in der Police steht,
ist unerheblich. Der Inhalt des Versicherungsvertrages
wird nicht notwendig allein durch die Police bestimmt;
diese hat nur die Bedeutung einer Beweisurkunde, neben
die andere Beweismittel treten können. Auch wird nicht
etwa behauptet, dass den Eltern König vor Antritt der
Unglücksfahrt eine bedingungslose Unfallversicherung. zu-
260 lIfotorfahrzeugverkehr. N0 54. gesichert oder; gar die Police vorgewiesen worden sei. Ebensowenig b6zahlten sie ausser dem Fahrpreis einen besondern, irgendwie erkennbaren Betrag für die Versi- cherung. Freilich handelt es sich nun im vorliegenden Prozess nicht unmittelbar um das Verhältnis der beiden Versi- cherungen, der Unfall-und der Haftpflichtversicherung, da mit der Klage nicht der Haftpflichtversicherungs- anspruch gegen die Gesellschaft, sondern der Haftpflicht- anspruch gegen die Fahrzeughalterin geltend gemacht wird. Die Anrechnungsklausel gilt aber zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft selbstverständlich ohne Rück- sicht darauf, ob diese von der Beklagten oder gemäss Art. 49 MFG direkt von den Geschädigten belangt wird. Die Gesellschaft wird daher gestützt auf die Klausel an dem der Beklagten geschuldeten Haftpflichtversicher- ungsbetrag die Unfallversicherungssumme in gleicher Weise zum Abzug bringen, wie sie es den Geschädigten gegenüber getan hätte. Dementsprechend muss sich auch die Beklagte gegenüber den Geschädigten auf die Klausel berufen können, in dem Sinne, dass die Unfallversicher- ungssumme als auf Rechnung der Haftpflichtanspruche bezahlt zu gelten hat; denn unbestreitbar sollte die Klausel nach Meinung der Vertragsparteien nicht dazu führen, dass die Unfallversicherungsentschädigung letzten Endes zu Lasten der Beklagten gehe. Es kann sich deshalb nur noch fragen, ob die Anrech- nungsklausel gegen zwingende Gesetze.svorschriften ver- stosse. Als solche kommen Art. 48 H. MFG und Art. 96 VVG in Betracht. Art. 48 MFG verpfliohtet den Halter, zur Deokung des durch sein Motorfahrzeug verursachten Sohadens eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Modalitäten in Art. 49 ff. näher geordne~ sind. Da eine Haftpflichtver- sicherung vorgeschrieben ist, steht es dem Halter nicht frei, an ihrer Stelle eine Unfallversicherung einzugehen (vgl. STREBEL, Komm. z. MFG, Art. 48 Nr. 13). Duroh Motorfahrzeugverkehr. N° 54. 261 die vorliegende Anrechnungsklausel ist jedoch keineswegs die Haftpflichtversicherung im Umfange der Anrechnung durch die Unfallversicherung ersetzt worden. Die Haft- pflichtversicherung blieb in ihrem Bestande völlig unbe- rührt, die Versicherungsgesellschaft hatte zu den darin vereinbarten Bedingungen für die Haftpflicht der Fahr- zeughalterin weiterhin einzustehen, nur sollte auf die bei einem Unfall auszuzahlenden Haftpflichtversicherungs- beträge die gleichzeitig geschuldete Unfallversicherungs- entschädigung angerechnet werden. Das bedeutet tat- sächlich nichts anderes, als dass die Geschädigten im Ergebnis auf die Haftpflichtversicherungsbeträge be- schränkt sind und daneben nicht auch noch die Unfall- versicherungssumme verlangen können. Einer solchen Regelung steht unter dem Gesichtspunkte von Art. 48 ff. MFG nichts entgegen, da es sich bei der Unfallversiche- rung um eine freiwillige Versicherung handelt, zu deren Abschluss der Fahrzeughalter, anders als bei der Haft- pflichtversioherung, nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Naoh Art. 96 VVG gehen in der Personenversicherung die Ansprüche, welche dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über. Diese Bestim- mung darf gemäss Art. 98 VVG nicht durch Vertrags- abrede zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten abge- ändert werden, ist also insofern zwingender Natur. Sie hat zur Folge, dass zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nicht die Anrechnung der Versi- oherungsleistung auf Ansprüche vereinbart werden kann, die dem Berechtigten gegen einen Dritten zustehen. Zur Personenversioherung gehört dabei auch die private Unfallversicherung (JAEGER, Komm. zum VVG, Art. 96 Nr.4). Die Vorschrift bezweckt, dem Bereohtigten den Schaden- ersatzanspruch gegen den Dritten, der das Ereignis zu verantworten hat, neben der Versicherungsleistung unge-
262
Motorfahrzeugverkehr. N° IH.
schmälert zu erhalten. Es soll sich weder der Versicherer
zu seiner Entlastung auf die Schadenersatzleistung des
Dritten noch dr Dritte auf die Leistung des Versicherers
berufen können. Dieser Zweckgedanke
der Vorschrift
entbehrt aber dort seiner Grundlage, wo der schaden-
ersatzpflichtige
Dritte mit demjenigen, der die Versiche-
rung abgeschlossen und die Prämien aus eigenen Mitteln
bestritten hat, identisch ist, wie es hier zutrifft. Es ist
nicht einzusehen, warum jemand nicht sollte auf eigene
Kosten für andere Personen eine Unfall-oder sonstige
Summenversicherung abschliessen können mit der Be-
stimmung, dass die Versicherungsleistung
auf Schaden-
ersatzansprüche anzurechnen sei, die der aus der Ver-
sicherung
berechtigten Person gegen den Versicherungs-
nehmer zustehen werden. Dieser Fall unterscheidet sich
grundsätzlich
von demjenigen, wo schadenersatzpflichtig
ein Dritter ist, welcher der Versicherung fremd gegenüber
steht und demgemäss durch die Anrechnung derVersi-
cherungsleistung auf seine Ersatzpflicht in unverdienter
Weise entlastet würde. Was der Versicherungsnehmer
durch den Abschluss einer Versicherung mit Anrechnungs-
klausel ins Werk setzt, ist im Grunde genommen das,
dass
er mit eigenen Mitteln zum voraus für die Deckung
künftigen, von ihm zu verantwortenden Schadens sorgt.
Ihm das zu verwehren, besteht umsoweniger Anlass, als
die Versicherung
ungeachtet der Anrechnungsklausel auch
im Interesse der Geschädigten liegt. Nicht nur sind ihre
Schadenersatzansprüche im Umfange 4er Versicherungs-
sumIne tatsächlich sichergestellt, sondern sie haben auch
noch den Vorteil, dass sie beim Eintritt des versicherten
Ereignisses sofortige
Zahlung erhalten, ohne im erwähnten
Umfang überhaupt einen Schadenersatzanspruch nach-
weisen zu müssen. Anderseits stünde der Versicherungs-
nehmer bei Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel
schlechter da, als
wenn er die Versicherung nicht einge-
gangen wäre; er hätte dann die Versicherungsprämien
für die damit erstrebte Deckung seiner Schadenersatz-
pflicht
umsonst ausgelegt.
Motorfahrzeugverkehr. No 55. 263
Aus den angeführten Gründen findet Art. 96 VVG auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung, womit sich die
Anrechnung endgültig als zulässig erweist.
6. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gut-
geheissen und da.s Urteil des Appellationshofes .des Kantons
Bern vom 20. März 1939 dahin abgeändert, dass der von
der Beklagten den Klägern noch zu bezahlende Betrag
im Sinne der Erwägungen auf Fr. 9880.-zuzüglich 5 %
Zins seit 10. Juni 1935 festgesetzt wird.
55. &traft de l'arrt de la Ire Seetion eide d 28 novembre 1939
dans la cause. La Zurieh» contre Roirs Lovey.
Accident d'automobile ayant entTane la mort d'un ouvrier aBSUr8
par la Oaisse Nationale. Action des Mritiers contre l'employeur
aetenteur et conducteur de l'automobile. Accident survenu en
cours de
travail.
Portee de l'art. 56 al. 2 LA et rapport de cette disposition avec
l'art. 129 al. 2 LAMA (art. 56 al. 3 LA).
Notion de la faute grave (art. 129 al. 2 LAMA).
Tod eines bei der SUVAL versicherten Arbeiters infolge Auto-
unfalls. Klage der Erben gegen den Dienstherrn, der zugleich
Halter
und Führer des Motorfahrzeugs ist. ArbeitstmfaU.
Tragweite von Art. 56 Abs.2 MFG und Verhältnis dieser Bestim-
mung zu Art. 129 Abs. 2 KUVG (Art. 56 Abs. 3 MFG).
Begriff des groben Verschuldens (Art. 129 Abs. 2 KUVG).
lnfortunio automobilistico ehe ha causato la morte di un operaio
aBsicurato presso
l' 1. N. Azione degli eredi contro il padrone,
ehe
e pure detentore e conducente dell'autoveicolo. lnfortunio
avvenuto sul lavoro.
Portata delI'art. 56 cp. 2 LCA V e relazione di questo disposto
con l'art. 129 cp. 2 LAMI (art. 56 cp. 3 LCA V).
Nozione della colpa grave (art. 129 cp. 3 LAMI).
A. -Remy Gabioud exploite une entreprise de trans-
ports a Orsieres.Le 19 janvier 193'7, au debut dela mati-
nee, il descendait,. au volant de son camion, la route de
Sembrancher a Martigny. TI avait a ses cöres, dans la
cabine du camion, deux de ses ouvriers, Leonide Lovey
et Leonce Lovey, qu'il avait charges d'un travail a faire
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