BGE 65 II 247
BGE 65 II 247Bge10.06.1935Originalquelle öffnen →
246
Prozessrecht. N° 52.
eigenen Anspriil;lhe durch denjenigen der Widerklägerin
bedingt wären. Denn wenn die Widerklage abgewiesen wird,
so bleiben die gegen
das gleiche Patent gerichteten Ver-
nichtungsanspriiche der Gesuchstellerinnen davon völlig
unberiihrt.
Sie können mit den in Basel und Zürich hän-
gigen Prozessen unbekümmert darum, dass das Bundes-
gericht den Anspruch der Widerklägerin als unbegründet
erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechts-
lage der Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden
Prozess keineswegs gefährdet.
Damit fehlt der gesetzlich
allein vorgesehene
Anlass zur Nebenintervention.
Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der
vorliegenden Art höchstens dann gesprochen werden,
wenn
man annehmen wollte, es werde für den Dritten
schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durch-
zudringen, nachdem vorher eine von anderer Seite erho-
bene gleiche Klage abgewiesen worden sei. Allein eine
materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs
vom andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht
vor, und abgesehen hievon ist die Gefährdung mehr eine
scheinbare
als eine wirkliche. Wenn in einem zweiten
Nichtigkeitsprozess, eingeleitet
durch einen andern Kläger,
wieder anderes Material
und insbesondere eine andere
Expertise vorgelegt wird, so besteht für den Richter kein
Grund,
in der Annahme der Nichtigkeit zurückhaltend zu
sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem
andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg
gehabt hat ; der Richter wird im neuen Prozess so ent-
scheiden, wie er es auf Grund des neuen Materials für
richtig hält.
Unerheblich
ist ferner, ob die Intervention der heiden
Gesuchstellerinnen
vom prozessökonomischen Standpunkt
aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die Abhängigkeit
der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse
als massgehend
für das Recht zur Nebenintervention.
Tatsächlich
ist dieses Interesse jedenfalls im bundes-
gerichtlichen Berufungsverfahren
auch äusserst gering.
Prozessrecht. N° 53.
247
Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach
Art. 80 OG im Berufungsverfahren nicht zulässig sind,
könnte die vom Nebenintervenienten der Hauptpartei zu
leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der
rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte viel-
leicht
Rechtsgutachten und Rechtsliteratur vorlegen
würde.
Das kann aber auch ohne Nebenintervention, auf
sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei
geschehen, indem der Dritte diese auf die ihm wichtig
scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam
macht
und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt ;
die
Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse
nach Möglichkeit davon Gebrauch machen.
Demnach beschlie88t da8 Bundesgericht :
Die Gesuchstellerinnen werden nicht zur Nebeninter-
vention zugelassen.
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1939
i. S. Sehmid gegen Kirebgemeinde WoJlisbofen. .
Gegen ein kantonales Endurteil über eine sich auf BundesziviI-
recht berufende Zivilklage ist, bei vorhandenem Streitwert,
für die Rüge der Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen
Rechts
die Berufung, nicht die ziviIrechtIiehe Beschwerde
nach Art. 87 Ziff. 1 OrgG, das gegebene Rechtsmittel.
Lorsque l'une des parties estime que le juge eantonal de dernier~
instance a appIique a tort le droit cantonal au lieu du droit
teaeroz et lorsque la valeur Iitigieuse le permet, e'est par la voie
du recours en reforme qu'eIIe devra saisir le Tribunal fBderal
et non par celle du reeours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ).
Una sentenza dell'ultima istanza cantonale in una causa eivile,
ehe abbia appIicato a torto il diritto cantonale invece del diritto
tederale, va impugnata, se l valo litigi?so. o peette:
mediante appello e non medIante neorso di dintto ClvIle a
sensi dell'art. 87 eifra I OGF.
A. -Der Beschwerdeführer als Eigentümer einer Villa
in der Nähe der neuen Kirche Ziirich-Wollishofen erhob
gegen die Kirchgemeinde Wollishofen als Eigentümerin
der Kirche unter Berufung auf Art. 684 ZGB Klage mit
248 Prozessrecht. N° 53. dem Begehren, es sei die Beklagte zur Einstellung der viertelstündlichen Glockenschläge der Kirchenuhr zwischen 22 und 7 Uhr, eventuell zur Vornahme geeigneter Mass- nahmen zur Verhinderung einer übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer zu verpflichten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und vorgenommenem Augenschein wies das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit von der Hand mit der Begründung, dass es sich einerseits bei der beanstandeten akustischen Einwirkung um eine Ausübung hoheitlicher Gewalt, nämlich. die der Kirche zustehende Zeitverkündung, handle und anderseits die Störung einen notwendigen Ausfluss der zweckbestimmten Benützung der Turmuhr als Sache im Gemeingebrauch bilde, weshalb eine Eigentumsfreiheitsklage eines Privaten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB, von welcher die vorliegend erho- bene Klage aus Art. 684 nur einen Sonderfall darstelle, nicht durchdringen könne. Einen Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 1939 unter Verweisung auf die zutreffenden Motive der Vonnstanz betreffend die sachliche Unzu- ständigkeit abgewiesen. Der Kläger bezifferte den Streitwert auf über Fr. 8000.-, und die Vonnstanz hat diese Schätzung übernommen. B. -Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der Kläger zivilrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vonnstanz zu neuer Entscheidung. Bezüglich der Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde beruft sich der Kläger auf Art. 87 Ziff. I OrgG, mit der Begrün- dung, die Vonnstanz habe im angefochtenen Entscheide kantonales, nämlich öffentliches Recht statt eidgenössi- sches Zivilrecht angewendet. « Dass es sich in casu um eine Zivilsache handle, darauf gehe gerade das klägerische Petitum ». Die Beklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht ProZ6Ssrecht. No 53. 249 einzutreten, weil, da die Frage der zivilrechtlichen Natur der Streitsache eben gerade streitig sei, das Bundes- gericht bei materieller Beurteilung kantonales öffentliches Recht überprüfen würde ; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, subeventuell, im Falle der Gutheissung, die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück- zuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Aus den Rechtsschriften des Klägers wie auch aus den Feststellungen der Vorinstanzen und aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf das Zivilrecht stützt (Art. 684, 641 ZGB), also seine Klage als rein zivilrechtliche (actio negatoria) aufgefasst wissen will. Die Vorinstanzen haben denn auch die Klage nicht etwa mit der Erwägung von der Hand gewiesen, der Anspruch des Klägers sei nach öffentlichem (Kirchen-) Recht unbegründet, sondern weil das von ihm angerufene Zivilrecht auf das streitige Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Gegen einen kanto- nalen Entscheid über eine sich auf Bundeszivilrecht berufende Zivilklage aber ist die Berufung ans Bundes- gericht gegeben, sofern der Streitwert vorhanden und eine Verletzung von Bundesrecht behauptet wird. Der Streitwert wird hier vom Kläger und der Vorinstanz auf über Fr. 8000.-beziffert. Die Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechts bildet ebenso einen Beru- fungsgrund wie die unrichtige Anwendung an sich anwend- baren Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 OrgG). Art. 87 Ziff. I leg. cit., der die Anwendung kantonalen (oder auslän- dischen) anstatt eidgenössischen Rechts als selbständigen Rechtsmittelgrund nennt, unterstellt keineswegs alle kan- tonalen Zivilentscheide, an denen die Anwendung kanto- nalen statt eidgenössischen Rechts gerügt wird, der zivilrechtlichen Beschwerde, sondern nur diejenigen, die wegen Fehlens der übrigen Voraussetzungen der Berufung nicht dieser letztem unterliegen. Gegen den angefochtenen
250 Motorfahrzeugverkehr. N° 54. Entscheid war ~ithin die Berufung das gegebene Rechts- mittel. Die ali;J zivilrechtliche Beschwerde eingelegte Rechtsvorkehr kann wegen der den Vorschriften für die Berufung nicht entsprechenden Einreichungsart nicht als solche behandelt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 54. -Voir aussi n° 54. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR OIRCULATION DES vEffiCULES AUTOMOBILES 54. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 10. Oktober 1939 i. S. Wyss und König gegen Dähler f Wirz & Co.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.