Art. 46 OR; dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; Bemessung des Schadens nach der mittleren Lebenserwartung. Die Erwerbseinbusse ist grundsätzlich für die ganze Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung zu kapitalisieren. Eine schematische Kürzung wegen zunehmenden Alters und verminderter Arbeitsfähigkeit ist unzulässig, solange keine zuverlässigen Aktivitätstabellen für die betreffende Berufsart bestehen. Eine Reduktion kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Person des Verletzten besondere, vom Richter frei zu würdigende Umstände eine vorzeitige Erwerbsverminderung begründen (vgl. consid. 2). Selbst wenn die bisherige Berufsarbeit nach einer gewissen Altersgrenze entfällt, ist für die spätere Zeit regelmässig auf eine anderweitige Erwerbstätigkeit abzustellen; ein gänzlicher Wegfall des Schadensersatzanspruchs ist ausgeschlossen.
234 Obligationenrecht. No 49. 49. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 12. Dezember 193 i. S. Baas gegen Bumm und Brun eie. Schadenersatz wegen dauernder Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit, Art. 46 OR. Die mittlere Lebenserwartung als massgebender Zeitraum, ohne Berücksichtigung der voraus- sichtlichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit bei zunehmendem Alter. Dommages-inMrets pour diminution permanente de la capaeite de travail, art. 46 CO. Le dommage se calcule pour toute la duree moyenne de la vie probabile sans tenir compte de la diminution, croissante avec l'age, de la capaciM de travail. Risarcimento dei danni per diminuzione permanente deUa eapacitd di lavoro, art. 46 CO. Il danno si calcola per tutta la durata media della vita probabile senza teuer conto della diminuzione, crescente con l'eta, della capacita di lavoro. Der Kläger ist durch einen Unfall in seiner Erwerbs- fähigkeit dauernd beeinträchtigt und macht den Beklagten für den Schaden gemäss Art. 46 OR verantwortlich. Die Vorinstanz hat die Erwerbseinbusse nicht für die ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung anerkannt, sondern nur für die Dauer von 16 Jahren. Dieser Entscheidung kann nicht beigetreten werden, aus folgende:n Gründen: Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 45 Jahre alt. Er hatte daher nach Piccard, Tafel 1, noch eine mittlere Lebenserwartung von 23,59 Jahren. Demgegenüber er- klärt die Vorinstanz, dass der Beruf eines Lastwagen- führers kaum über das 60. Altersjahr hinaus versehen werden könne, weshalb für den Kläger von der mittleren Lebenserwartung nur 16 Jahre in Anrechnung zu bringen seien. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erwerbs- einbusse in der Regel für die ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung zu berechnen. Schematische Kürzungen wegen Abnahme der Erwerbsfähigkeit im vorgerückten Alter müssen solange abgelehnt werden, als nicht zuver- lässige Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufs- arten zur Verfügung stehen. Eine vorzeitige Abnahme der Obliga.tionenrecht. N° 49.
Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur angenommen und in Rechnung gestellt werden, wenn in der Person des Ver- unfallten selber bestimmte Gründe dafür vorliegen, die der Richter nach freiem Ermessen zu würdigen hat (BGE
II 147). Solche Gründe werden aber für die Person des Klägers von der Vorinstanz nicht namhaft gemacht. Damit erweist sich die Beschränkung der klägerischen Anspruchsberechtigung auf 16 Jahre als unzulässig. Auch wenn man indessen berücksichtigen wollte, dass Berufe wie derjenige eines Lastwagenführers infolge der hohen Anforderungen, die sie an die körperliche Leistungs- fähigkeit stellen, nach einer gewissen Altersgrenze kaum mehr ausgeübt werden können, so wäre es doch nicht möglich, die Entscheidung der Vorinstanz aufrechtzuer- halten. Sollte der Kläger nach Erreichung der von ihr angenommenen Altersgrenze von 60-61 Jahren nicht mehr in der Lage sein, als Lastwagenführer tätig zu sein, so wäre er darauf angewiesen, auf einem andern Gebiete Arbeit und Verdienst zu suchen, wo sich die durch den Unfall herbeigeführte körperliche Beeinträchtigung wie- derum auswirken müsste. Es ginge daher keinesfalls an, für die Zeit nach dieser Altersgrenze einfach jeden Schaden- ersatzanspruch zu verneinen, wie es die Vorinstanz getan hat. Vielmehr käme für diese Zeit höchstens eine Her- absetzung des Anspruches in Betracht. Allein im Hin- blick darauf, dass die Vorinstanz schon den Verdienst des Klägers als Lastwagenführer äusserst knapp berechnet hat, würde sich auch eine solche Herabsetzung nicht rechtfertigen; der Betrag von Fr. 4,000.-wäre billiger- weise als mittlerer Jahresverdienst für die ganze Zeit der Lebenserwartung anzuerkennen. Nach Piccard, Tafel 4, beträgt der Barwert einer jähr- lichen Rente von Fr. 400.-für eine 45-jährige männliche Person zu 4% kapitalisiert Fr. 5,780.-. Auf diesen Betrag ist daher die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 4,500.-zu erhöhen.