BGE 65 II 214
BGE 65 II 214Bge16.11.1939Originalquelle öffnen →
214
Erbrecht. 1\0. 45.
kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der
Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung
ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später
in Luzem bestellten Vormundschaft.
4. -
Für den Beginn der ordentlichen Verjährung
fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss
der an einem spätem Wohnort geführten Vormund-
schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz-
befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keilntnis
des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver..;
schafft habe. Das ist· vielmehr v.on Belang für die
Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss
Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu.' Die
Klägerin
kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru-
ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon. vor
EITei<;lhung des Mündigkeitsalters, und die daher mass~
gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt
der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge-
laufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939
bestätigt. "
Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.
TI
.. ERBECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 26. Oktober 1939
i. S. Locher gegen Triissel.
O[jentliche letztwillige Verjügung (errichtet gemäss Art. 500/1 ZGB) :
Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkririds-
beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen.
Erbrecht. N° 4;5.
!:!15
Testament publicerige d'apres les art. 500 et 501 ce : La lecture
de l'acte doit avoir lieu enprence de l'offi,cier pubIic et
precooer immediatement la signature. . ' ..
Testamento pttbblico fatto secondo gli art. 500 e 501 ce:. la
lettur!1 deve. aver Iuogo in presenza deI funzionario e prece-
dere unmediatamente la firma. .' '
Fräulein Luise Müller in Bern errichtete am 11. Juli
1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den
Beklagten, Geschäftsführer GottfriedLocher, nach Mass-
gabe
von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte.
Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht
ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa-
mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die
Nacherbeneinsetzung als
ungültig an. Sie starb während
des Prozesses ; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete
Willensvollstrecker
Fürsprecher Dr. Trüssel in Bem als
neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre-
chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am
2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach-
erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten
letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus'· den
Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zuvor errichte-
ten andem Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb-
lasserin das Testament nicht während des Beurkundungs-
aktes . hatte durchlesen können. Der Urkundsbeamte
erklärte denn auch; die in der Urkunde en:thaltenen
Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der
Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen,
während deren die Erblasserin die damals auf Grund
mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge-
setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft
behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde
nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu
gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel-
lationshof
dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz,
dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbst
hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil
216 Erbrecht. N0 45. auf den im Unterbleiben dieses als wesentlich erachteten Verfahrensakte liegenden Formverstoss. Der Beklagt beantragt mit der vorliegenden Berufung neuerdings die gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerschaft beantragt Bestätigung des kantonalen Ur- teils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Zur Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung gehört nach dem ZGB notwendig das Lesen der Urkunde: Entweder hat der Erblasser selbst den ihm hiezu unter- breiteten Text durchzulesen und dies bei der Rekognition des Testamentes den Zeugen zu bestätigen (Art. 500/1), oder der Urkundsbeamte hat ihm die Urkunde vor den Zeugen vorzulesen (Art. 502). Im letztern Falle bildet das Lesen naturgemass· einen Teil des Beurkundungsaktes, ist also in die sogenannte unitas actus eingeschlossen; ob auch im erstem Falle, also bei Anwendung der Haupt- form der Errichtung eines öffentlichen Testamentes gemäss Art. 500/1, ist hier zu entscheiden. In BGE 56 11 160 f. wurde dies ohne weiteres angenommen: « Die unitas actus erfordert, dass sich die nach dem Lesen (Art. 500 Abs. 1), beziehungsweise nach dem Vorlesen des Testamentes (Art. 502) vorzunehmenden Handlungen unmittelbar daran anschliessen. Selbstlesen und Vorlesen sind aber nur verschiedene Formen der für die Testa- mentserrichtung notwendigen Kenntnisnahme des Urkun- deninhaltes durch den Testator.» Die Frage bedarf in- dessen der nähern Prüfung, da das Gesetz in Art. 501 als der Rekognition unmittelbar vorausgehende Akte nur das Datieren und Unterzeichnen, nicht auch das Lesen der Urkunde erwähnt und die Erblasserin im vorliegenden Falle die Urkunde während zweier Tage vor der Beur- kundung in Händen hatte, womit die Möglichkeit, sie durchzulesen, gegeben war (vorbehältlich näherer Abklä- rung, die hier nötigenfalls durch weitere Beweisführung nachzuholen wäre). Die vom Appellationshof im Anschluss Erbrecht. N° 45. 217 an das vorerwähnte Urteil vertretene strengere Auffassung drängt sich jedoch auf, trotz Fehlens einer dies ausdrück- lich festlegenden Bestimmung des Gesetzes. Wenn Art. 501 im Gegensatz zu Art. 502 nicht verlangt, dass das Lesen in Gegenwart der Zeugen geschehe, so heisst dies keineswegs, der Erblasser brauche die Urkunde über- haupt nicht während des massgebenden Errichtungsaktes, vor dem Urkundsbeamten, gelesen zu haben. Kommt es doch gerade darauf an, dass er sich den Inhalt der Ur- kunde in diesem Zeitpunkt genau vor Augen halte, nun es gilt, die letztwillige Verfügung rechtsförmlich zu treffen. Dafür kann nicht genügen, dass er die allenfalls schon früher aufgesetzte Urkunde für sich allein oder in Gegen- wart irgendwelcher Verwandter oder Bekannter gelesen haben mochte, Tage oder auch Wochen vor der Beur- kundung. Übrigens bestünde keine Gewähr dafür, dass er dies auch wirklich ohne den Zusammenhang zu sehr störende Unterbrechungen, bei klarem Verstande, mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und unbeeinflusst getan habe. Nur wenn das Lesen anlässlich des Beurkundungs- aktes geschieht und vom Urkundsbeamten überwacht wird, kann diese Verfahrenshandlung als zuverlässig festgestellt gelten. Die Ansicht, es möge dem Erblasser anheimge.stellt bleiben, ob, wie und wann er die Urkunde lesen wolle, wesentlich sei nur, dass er erkläre, sie gelesen zu haben, und sie damit genehmige, widerspricht dem Gesetz. Liest der Erblasser die Urkunde nicht selbst, so kommt für die öffentliche Beurkundung nur die Form des Art. 502 in Frage. Um nach Art. 501 vorzugehen, ist Lesen durch den Erblasser, gemäss Art. 500, uner- lässlich, und dass es geschehe, nicht etwa nur eine Erklä- rung über erfolgtes Lesen abgegeben werde, dafür hat eben der Urkundsbeamte anlässlich des Errichtungsaktes zu sorgen. Er hat den Erblasser dazu zu veranlassen, ihm die hiefür nötige Zeit einzuräumen und sich über das Lesen zu vergewissern. Davon kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Erblasser in den letzten
218 Erbrecht. N0 46.
Tagen vor der::Beurkundung im Besitze des Urkunds-
textes war und somit Gelegenheit hatte, ihn zu durchgehen,
sich allenfalls von Vertrauten vorlesen zu lassen, sich
alles
zu überdenken und den Entschluss zur Beurkundung
erst nach reiflicher Überlegung zu fassen. Andernfalls
bliebe
der Kontrolle des Beamten entzogen, ob und wie
der Erblasser von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht
hat. Der Leseakt bei der Beurkundung, . unmittelbar vor
der Unterzeichnung und Rekognition, hat alsO' in allen
Fällen stattzufinden. Hatte sich der Erblasser bereits
alle Punkte genau überdacht, so fällt ihm das nochmalige
Durchlesen
um so leichter. Sollte sich aber herausstellen,
dass er dazu gar nicht imstande ist, so muss zum Verfahren
gemäss Art. 502 übergegangen werden, das nicht die
Fähigkeit zu lesen, wohl aber die Fähigkeit, das· vom
Beamten Vorgelesene richtig in sich aufzunehmen, voraus~
setzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 2. Juni 1939
bestätigt.
46. Urteil der n. Zivilabteilung vom 16. November 1939
i. S. Ineichen gegen Ineichen.
Anrechnung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Anteils-
rechten an solchen bei der Erbteilung.
Die Anrechnung zum Ertragswert (Axt. 617 Abs. 2 ZGB) kann
beansprucht werden: wie von einem gesetzlichen so auch
von einem eingesetzten Erben, dem der Erblasser das land-
wirtschaftliche Grundstück oder sein Anteilsrecht an einem
solchen Grundstück durch Verfügung von Todes wegen zuge-
wiesen hat;
-vorausgesetzt <lass die Weiterführung des landwirtschaftlichen
Gebrauches in Aussicht steht;
-vorbehältlieh der Berücksichtigung eines vom Erblasser fest-
gesetzten höhern Anrechnungswertes. .
Ist für die Erbteilung der Ertragswert massgebend, so ist er es
auch für die Berechnung des verfügbaren Teilbetrages der
Erbschaft (Art. 474 ZGB). In Betracht kommt der amtlich
geschätzte, nicht ein vom Erblasser festgesetzter niedrigerer
Ertragswert (Art. 618 ZGB).
Rrhre"ht. };o 46.
2HJ
Handelt es sich um ein Anteilsrecht, so gelanhtt zur naehträglichf,n
Verteilung nach Art. 619 zon im Falle uer VeräusHf;rung der
ganzen Liegenschaft der dem . AnteilHl'Ccht fleH Erhlas>leril
entsprechende Bruchteil des Gewinnes.
Faur quel· prix les immeubles ruraux ou le.'t part.'t r],'immeuble.y
ruraux doivent-ils. tre porte8 en campte tors du· parta(Je succe
sorat?
L'heritier institue peut, au meme titre que l'heritier legal, exiger
qua l'immeuble lui soit compM pour Ia valeur de rendement
(art. 617 al. 2 CC) lorsque le de cujus lui a, par une disposition
a eause de mort, attribue cet immeuble ou la part pour laquelle
il en etait proprietaire.
-TI faut toutefois qu'il apparaisse probable que l'expioitation
agricole sera continuee.
-Le de cujus peutprescrire que l'immeuble sera compte pour
une valeur plus elevee.
Lorsque la valeur de rendement fait regle pour le partage, elle fait
regle aussi pour le ealcul de la quotiM disponible (art. 474 CC).
Pour fixer la valeur de rendement, e'cst l'estimation offieielle
qui est decisive et non pas la somme moins elevee que le de cujus a
eventuellement indiquoo (art. 618 CO).
Lorsqu'il s'agit d'une part de proprieM et que l'immeuble entier
vient a etre mis en vente, le partage compIementaire prevu
a l'art. 619 CC porte sur une part du gain proportionnelle
a la part de proprieM du de cujus.
Valore dei tondi ru8tici in eMO di divisione succes8oria.
Come l'erede legale, cosll'erede istituito puo esigere ehe i1 fondo
rustico sia stimato secondo il suo reddito (art. 617 cp. 2 CC),
allorche i1 de cuius gli ha attribuito, mediante una disposizione
a causa di morte, il fondo rustico 0 la parte di cui era pro-
prietario.
Deve tuttavia apparire probabile ehe l'azienda agrieola sia eon-
tinuata. .
TI de cuius pue. disporre ehe il fondo sara computato ad un
valore piu elevato.
AUorche il valore di reddito €I determinante per la divisione sucecs-
soria, esso €I pure determinante pel computo deUa porzione
disponibile (art. 474 CC). Per fissare il valore di reddito, fa
regola la stima offieiale e non 180 somma meno elevata ehe il
de cuius ha eventuaimente indieata (art. 618 CC).
Se si tratta di una quota di proprieta e il fondo intero €I messo
in vendita, 180 partecipazione di cui all'art. 619 CC porta sn tUla
parte dell'utile proporzionale aUa quota di proprieta del de
cuius.
Aus dem Tatbestand :
Die Brüder Josef und Jakob Ineichen in Ballwil waren
gemeinsame Eigentümer des Heimwesens Meiengrüne.
Mit letztwilliger Verfügung setzte Josef den Bruder Jakob
und die Mutter zu Erben neben seiner Ehefrau und seinem
Kind ein, die er beide auf den Pflichtteil beschränkte.
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