BGE 65 II 209
BGE 65 II 209Bge02.06.1939Originalquelle öffnen →
208 Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. Ist der Beruf~g der Klägerin auf die deutsche Mar- keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt, :So erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen Universalitätsprinzip festzuhalten sei. 5. -Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich auf den in BGE 64 II S. 244 H. im Falle « Wollen-Keller » ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung wie als Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn der blosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als Geschäftsbezeichnung fUr den Betrieb der Klägerin und kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die erforderliche Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung « Kaiser's KaHeegeschäft» oder kürzer «Kaiser-Kaffee » oder «Kaf- fee-Kaiser» bekannt, und nur eine solche Zusammen- setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so dass die Marke « Kaiser's Biomenthol » auch nicht geeignet ist, Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu verletzen. Demnach erkennt da8 Burule8ge:richt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3I. März 1939 wird bestätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 19 und TII. Teil Nr. 36. Voir n° 19 et IIIe partie n° 36. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE 44. UrteU der 11. ZivUabteUuug vom 5. Oktober 1939 i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen. 209 Verjährung der VerantwortlichkeitskLage aus Vormundschaltsrecht.
210 Familienr<,cht. N° 44. Prescrizione dell'o,zione di responsabilita in materia di tutela.
Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen. Freilich stand die Klägerin in Zürich nicht unter Vor- mundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und
212 Familienrecht. N0 44. stand unter d~ elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn Art. 454 nur <;len Fall der Vormundschaft in Betracht zieht, so deshalb, weil dies der Hauptfall ist, in dem die vormundschaftlichen Behörden nach Art. 426 ff. ver- antwortlich werden können. Da aber diese Behörden unter Umständen auch nicht (bereits) bevormundeten Personen, insbesondere Unmündigen Schutz zu gewähren haben (wobei hier namentlich die Art. 297 und 298 in Betracht fallen), muss die aus Versäumung solcher Pflich- ten herzuleitende Verantwortlichkeit während der Dauer der Unmündigkeit des Schutzbefohlenen ebenfalls keiner Verjährung unterworfen sein. Dem steht nicht entgegen, dass für den Unmündigen der Inhaber der elterlichen Gewalt Klage erheben kann; denn dies unterbleibt eben oft, zumal wenn, wie hier, Interessenkollision besteht, indem der Behörde vorgeworfen wird, zu wenig streng gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschritten zu sein. Art. 454 Abs. 3 nimmt überhaupt keine Rücksicht darauf, ob die Verantwortlichkeit der Behörden schon während der Vormundschaft (oder Unmündigkeit) vom gesetzlichen Vertreter hätte geltend gemacht werden können. Der nicht handlungsfähige Schutzbefohlene soll in dieser Hinsicht gegenüber Mitgliedern vormundschaft- licher Behörden keinem Rechtsverlust aus dem Grunde ausgesetzt sein, dass der gesetzliche Vertreter nicht gehandelt hat. Die Mitglieqer der vormundschaftlichen Behörden und das hinter ihnen stehende Gemeinwesen können sich darnach gegenüber Verantwortlichkeitsklagen weder auf den allgemeinen Grundsatz berufen, wonach die Verjährung mit der Fälligkeit einer Forderung beginnt (Art. 130 OR), noch auch nur auf die für den einzelnen Vormund nach Art. 454 Abs. 1 ZGB geltende Regel, dass Verantwortlichkeitsanspruche mit der Zustellung seiner (gemäss Art. 453 genehmigten oder verworfenen) Schlussrechnung zu verjähren beginnen. Vielmehr läuft die Verjährung solcher Anspruche gegenüber Behörde- mitgliedern, falls der Abschluss des Amtes eines Vor- Familienrecht. No 44. 213 mundes nicht die Vormundschaft über die betreffende Person überhaupt beendigt, nach Art. 454 Abs. 3 vom spätern Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft an, gleichgültig auch, ob die belangten Mitglieder allenfalls vor dem Aufhören dieser Vormundschaft aus der Behörde ausgetreten waren und ob die Vormundschaft überhaupt nicht bis zum Ende am gleichen Ort geführt wurde. Abs. 3 von Art. 454 tritt in deutlichen Gegensatz zu Aba. 1, wessen sich der Gesetzgeber auch bewusst war (Erläuterungen zu Art. 478-483 des Vorentwurfes, Ahs. 3 am Ende). Steht eine gemeinsame Haftung der Behörde- mitglieder mit einem Vormund in Frage, so ist freilich nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich die Subsidiarität ihrer Haftung nach Art. 429 Ahs. 1 mit dem spätern Beginn der Verjährung in Einklang bringen lasse. Das kann jedoch hier, wo nur unmittelbare Haftung der Behördemitglieder in Betracht kommt, offen bleiben. 3. - Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung der vor- liegenden Klage bereits mit dem Eintritt der Mündigkeit der Klägerin, am 13. Januar 1934, begonnen habe oder erst mit der Zustellung der Schlussrechnung des in Luzern für die letzten Jahre ihrer Unmündigkeit ernannten Vormundes, am 13. Dezember 1935, in welchem Falle die einjährige Frist durch die Anhebung des Rechts- streites im November 1936 unterbrochen worden wäre. Kein Zweifel ist, dass für den Beginn der Verjährung einer Verantwortlichkeitsklage gegenüber der Vormund- schaftsbehörde von Luzern gleich wie gegenüber dem von dieser ernannten Vormund Art. 454 Abs. 1 Platz zu greifen hätte. Gegenüber der Behörde des frühern Wohnsitzes der Klägerin, Zürich, ist dagegen ausschliesslich Abs. 3 anzuwenden. Darnach kommt es auf das Aufhören der Vormundschaft, d. h. den Eintritt der Mündigkeit, an (Art. 431 Abs. 1). Demgegenüber stellt Art. 454 Abs. 1 in der Anwendbarkeit auf Behördemitglieder eine Sonder- vorschrift dar, der nur die dem letzten Vormunde vor- gesetzten Behörden unterworfen sind. Es wäre auch
214
Erbrecht. N<> 45.
kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der
Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung
ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später
in Luzem bestellten Vormundschaft.
4. -Für den Beginn der ordentlichen Verjährung
fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss
der an einem spätem Wohnort geführten Vormund-
schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz-
befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keimtnis
des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver-
schafft habe.
Das ,ist· vielmehr von Belang für die
Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss
Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die
Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru-
ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon .vor
Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher mass-
gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt
der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge-
laufen.
Demnach erkennt das Bundesgerioht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939
bestätigt ..
Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.
TI .. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIOS
45. UI1eD der 11. ZivUabteDung vom 26. Oktober 1939
i. S. Loeher gegen Triissel.
OOentliche letztwillige Verjügung (erri-chtet gamäss Art. 500/1 ZGB) :
Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkunds-
beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen.
Erbrecht. N° 4,5.
Testament public erige d'apres·les art. 500 et 501 ce : La. lecture
de,I',acte .doit. B;voir lieu enpresence de l'offi,cier public et
preceder unmedIaternent la signature. . ,
Te8tamento pubblico fatto, secondo gli art. 500 e 501 ce:, la
lettur deve. aver luogo in presenza deI funzionario e prece-
dere unrnediatamente la. firma. . "
Fräulein Luise Müller in Bem errichtete am 11. Juli
1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den
Beklagten, Geschäftsführer Gottfried Locher, nach Mass-
gabe von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte.
Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht
ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa-
mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die
Nacherbeneinsetzung
als ungültig an. Sie starb während
des Prozesses ; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete
Willensvollstrecker
Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern als
neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre-
chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am
2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach-
erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten
letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus den
Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zUvor errichte-
ten andern Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb-
lasserin das Testament 'nicht während des Beurklmdungs-
aktes' hatte durchlesen können. Der Urkundsbeamte
erklärte denn auch, die in der Urkunde mithaltenen
Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der
Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen,
während deren die Erblasserin die damals auf Grund
mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge-
setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft
behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde
nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu
gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel-
lationshof dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz
dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbs~
hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil
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