Markenschutz. N° 43
:VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
43. Urteil der I. ZiviIabteilung vom 20. September 1939
i. S. Kaiser's KaHeegeschäft A.-G. gegen Eberle.
Markenverletzung , Warengleichartigkeit.
Klage wegen Markenverletzung gegen den Viederverkäufer der
mit der angegriffenen :M:arke versehenen Ware, MSchG Art.
24 Iit. c. Befugnis des Wiederverkäufers zur Geltendmachung
der Prioritätsrechte des Markeninhabers.
Warengleichartigkeit, MSchG Art. 6 Abs. 3, verneint für Husten-
bonbons und Kaffee.
Geschäftsbezeichnung, Verletzung des Individualrechts an einer
solchen?
Violation du droit a une marque .. produits de meme nature.
Action fondee sur la violation du droit a une marque et dirigee
contre le revendeur de la marchandise munie de cette marque,
art. 24 lit. c LMF. Le revendeur est fonde ä. se prevaloir du
droit de priorite du titulaire de Ia marque.
Les bonbons pectoraux et le cafe ne sont pas des produits de
meme nature, arte 6 al. 3 LMF.
Existence d'un nom-enseigne pour une maison de commerce ?
Atteinte au droit individuel portant sur ce nom-enseigne ?
V ioZazione deZ diritto ad una marca ; prodotti alfini.
Azione basata sulla violazione deI diritto ad una marca e diretta
contro il rivenditore deUa merce munita di questa marca,
art. 24 lett. c LMF. Il rivenditore ha la facoltä. di prevalersi
deI diritto di priorita deI titolare deUa marca.
Le pasticche pettorali e il caffe non sono prodotti affini, arte 6
cp. 3 LMF.
Insegna commerciale; violazione deI diritto individuale ad
un'insegna commerciale.
A. -Die Klägerin, Kaiser's Kaffeegeschäft A.-G. in
Basel,
ist Inhaberin der seit dem 20. Januar 1904 beim
eidgenössischen
Amt für geistiges Eigentum hinterlegten
und am 28. Dezember 1923 erneuerten Wortmarke Kai-
ser's für verschiedene Waren, worunter Zuckerwerk
und Konfekt.
Der Beklagte Eberle vertreibt in seiner Drogerie Husten-
bonbons mit der Bezeichnung Kaiser's Biomenthol .
Diese werden von der Firma T. Kaiser A.-G. in Liestal
hergestellt, welche die Marke Kaiser's Biomenthol am
Markenschutz. N° 43. 203
24. Oktober 1931 unter Nr. 76,054 im schweizerischen
Markenregister
hat eintragen lassen. Die Fabrikantin
liefert den Wiederverkäufern, worunter dem Beklagten,
die Bonbons
in fertig abgefüllten, die erwähnte Marke
aufweisenden
Packungen, auf denen sie überdies die
Firma der Wiederverkäufer aufdruckt. Dieser Aufdruck
ist schwarz, während die Marke Kaiser's Biomenthol I),
sowie die ganze übrige Ausstattung der Packung in den
Farben Blau und Gelb gehalten sind. Die Firma der
Fabrikantin dagegen ist auf der Packung nicht angegeben.
B. -Die Klägerin erblickt im Verkauf dieser Packung
durch den Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Sie hat daher Klage erhoben mit den folgenden Rechts-
begehren :
- Es sei dem Beklagten zu verbieten, Bonbons unter
der Bezeichnung Kaiser's in Verkehr zu bringen.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die vom Beklag-
ten für Eukalyptus-Menthol-Bonbons verwendete Bezeich-
nung Kaiser's Biomenthol eine unzulässige Nach-
ahmung derklägerischen Wortmarke Kaiser's dar-
stellt.
3.
Es sei dem Beklagten zu verbieten, die sub 2. hievor
erwähnte Packung weiterhin zu verwenden.
4. Es sei die Zerstörung aller beim Beklagten vorhan-
denen, die Markenrechte der Klägerin verletzenden
Verpackungen
anzuordnen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt mit
der Begründung, der Firma T. Kaiser A.-G., die ihm den
Gebrauch ihrer Marke gestattet habe, stehe gegenüber
der Klägerin das Recht der Priorität zu, da sie, bezw.
ihre Rechtsvorgängerin , die Firma Fr. Kaiser in St. Mar-
grethen, seit 1899 Hustenmittel unter der Bezeichnung
Kaiser's vertrieben habe.
Die Klägerin bestreitet dem Beklagten das Recht,
sich auf allfällige Prioritätsrechte der Firma T. Kaiser
A.-G. in Liestal zu stützen, da er die Marke durch Bei-
fügung seiner
Firma selbständig als Handelsmarke ver-
wende. Eventuell macht die. Klägerin geltend, dass ein
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markenmässiger ; Gebrauch der Bezeichnung Kaiser's
durch die Firma T. Kaiser A.-G. und deren Rechtsvor-
gängerin
nicht erwiesen sei, sowie, dass ihre Rechtsvor-
gängerin, die offene Handelsgesellschaft
Hermann Kaiser
in Viersen (Deutschland) schon 1896 das Warenzeichen
ce Kaiser's Kaffeegeschäft für Kaffee habe eintragen
lassen.
G. -Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die
Klage abgewiesen,
im wesentlichen mit der Begründung,
der Beklagte könne sich auf die Markenrechte der Firma
T. Kaiser A.-G. berufen; dieser komme aber gegenüber
der Klägerin die Priorität zu, da der markenmässige
Gebrauch
der Bezeichnung ce Kaiser's durch die Rechts-
vorgängerin
der T. Kaiser A.-G. vor der Eintragung der
klägerischen Marke vom Jahre 1904 nachgewiesen sei.
D. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom
31. März 1939 hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf
Schutz der Klage im vollen Umfang.
E. -Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
3. -Die Klägerin legt das Hauptgewicht auf die
Angabe
der Firma des Beklagten auf der Packung, weil
sie
daraus ableiten will, dass der Beklagte die Marke
ce Kaiser's Biomenthol als seine Handelsmarke führe und
sich darum der Klägerin gegenüber nicht auf allfällige
Prioritätsrechte der Firma T. Kaiser A.-G. berufen könne.
Diese Betrachtungsweise wird jedoch
den Verhältnissen
nicht gerecht. Der Beklagte hat lediglich als Wiederver-
käufer das markengeschützte Produkt der Firma T.
Kaiser A.-G. vertrieben. Wenn er dabei seine Firma
ebenfalls auf der Packung anbrachte, so hatte dies keines-
wegs die Wirkung, dass deswegen
die auf den Namen
der Fabrikantin eingetragene und von dieser als Fabrik-
marke verwendete Bezeichnung zur Handelsmarke des
Beklagten wurde. Der Aufdruck der Firma, die damit
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als solche allerdings markenmässig verwendet wurde, ist
vielmehr nicht anders zu bewerten, als die Anbringung
einer Etikette oder eines Schildchens mit der Firma des
Wiederverkäufers
auf der Originalpackung einer Ware,
wie dies häufig geschieht, mit dem Zwecke, dem Kunden
in Erinnerung zu rufen, dass er den in Frage stehenden
Markenartikel in einem bestimmten Geschäft erstanden
habe und ihn dort wieder beziehen könne. Dass die Firma
des Wiederverkäufers aufgedruckt und nicht bloss in
Form einer Etikette oder eines Schildchens aufgeklebt
ist,
ändert nichts hieran ; denn aus der ganzen Aufma-
chung, nämlich
der Verwendung einer von der Packung
im übrigen abweichenden Farbe, ist ohne weiteres ersicht-
lich, dass es sich lediglich
um die Angabe des Wieder-
verkäufers
und nicht etwa des Fabrikanten handelt, womit
jede Gefahr einer Irreführung des Publikums in dieser
Richtung ausgeschlossen ist. Deshalb ist es auch bedeu-
tungslos, dass die
Firma der Fabrikantin auf der Packung
überhaupt nicht angegeben wird.
Ob eine solche Anbringung der Firma des Wiederver-
käufers
nur mit Bewilligung des Markeninhabers statthaft
sei und daher nach den Grundsätzen über die Marken-
lizenzen
behandelt werden müsse, mag dahingestellt
bleiben; denn auf jeden Fall ist der Wiederverkäufer
schon als solcher befugt, sich
auf die Rechte des Marken-
inhabers
zu berufen, wenn er von einem Dritten ange-
griffen wird, weil
der von ihm vertriebene Markenartikel
Markenrechte des
Dritten verletze. Diese Befugnis des
Wiederverkäufers
ist das notwendige Korrelat zu der
ihn nach Art. 24 lit. c MSchG treffenden Passivlegitimation
sowohl
für die Unterlassungs-, wie die Schadenersatz-
klage.
4. -Kann sich somit der Beklagte auf die Rechte der
Firma T. Kaiser A.-G. berufen, so ist entgegen der Ansicht
der Klägerin die Frage, welchem der beiden Marken-
inhaber die Priorität in der Benützung der Wortmarke
ce Kaiser's zukomme, von ausschlaggebender Bedeutung.
a) In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz in tatsächlicher
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Beziehung fest!Wstellt, dass die Rechtsvorgängerin der
T. Kaiser A.-G. schon vor der im Jahre 1904 erfolgten
Eintragung der: .klägerischen Marke Hustenmittel unter
dem auf der Packung angebrachten Namen Kaiser's
Brustcaramellen , Kaiser's Brustbonbons in den Ver-
kehr gebracht habe. Zu dieser Feststellung ist die Vor-
instanz auf dem Wege der BeweisWiirdigung gelangt:
Sie schliesstdie Verwendung der Bezeichnung Kaiser's
auf der Verpackung daraus, dass die Rechtsvorgängerin
der T. Kaiser A.-G. schon 1899 und vorher in Zeitungen
Hustenbonbons unter der Bezeichnung Kaiser's Brust-
caramellen und Kaiser's Brustbonbons angeboten und
Bestellungen dafür entgegengenommen habe, sowie dass
auf Reklamezetteln aus jener Zeit eine Ansicht der Beutel
in natürlicher Grösse abgebildet worden sei, welche die
Bezeichnung
Kaiser's Brustbonbons aufweise.
Diese Beweiswiirdigung
ist vom Bundesgericht. nicht
zu überprüfen, und ebenso ist die darauf gestützte tat-
sächliche Feststellung der Vorinstanz über die Anbringung
der Bezeichnung Kaiser's auf der Verpackung der
Ware für das Bundesgericht verbindlich, womit der
markenmässige Gebrauch der streitigen Bezeichnung durch
die . Rechtsvorgängerin der T. Kaiser A.-G. ausser Zweifel
steht.
Die Klägerin wendet nun ein, die Argumentation der
Vorinstanz sei unzulässig, weil der Beklagte den vor 1904
erfolgten markenmässigen Gebrauch durch die damalige
Firma Kaiser selber gar nicht geltend gemacht habe.
Dieser Einwand kann jedoch nicht gehört werden, da
beim Fehlen einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Be-
stimmung die Frage, inwieweit ein von einer Partei nicht
geltendgemachter Rechtsstandpunkt von Amteswegen
berücksichtigt werden dürfe, vom kantonalen Prozess-
recht beherrscht wird und daher vom Bundesgericht nicht
nachgeprüft werden kann.
b) Die Klägerin weist sodann darauf hin, dass ihre
Rechtsvorgängerin, die Firma Hermann Kaiser, offene
Handelsgesellschaft
in Viersen (Deutschland) schon im
Markenschutz. N0 43.
Jahre 1896 in der deutschen Zeichenrolle das Waren-
zeichen Kaiser's Kaffeegeschäft habe eintragen lassen.
Nach dem im schweizerischen Recht geltenden Universa-
litätsprinzip stehe ihr daher auf Grund dieser Eintragung
die Priorität gegenüber der Rechtsvorgängerin der T.
Kaiser A.-G. zu, deren Gebrauch nicht bis 1896 zurück-
reiche.
Dass die Eintragung von 1896 nur für Kaffee
erfolgte, sei bedeutungslos, da Kaffee und Hustenbonbons
nicht als gänzlich voneinander abweichende Waren im
Sinne von Art. 6 Abs. 3 MSchG zu betrachten seien. .
Auch dieser Einwand, der von der Klägerin schon vor
der Vorinstanz erhoben, von dieser aber nicht geprüft
worden ist, erweist sich jedoch als unbehelflich, weil
entgegen
der Auffassung der Klägerin Kaffee als Genuss-
mittel einerseits und Hustenbonbons als Vorbeugungs-
und . Heilmittel anderseits zu verschiedenartige Dinge
sind, als dass die Gleichheit
der Wortmarke zu der Annah-
me verleiten kömite, es handle sich um Produkte ein-und
desselben Unternehmens. Eine solche Täuschungsgefahr
müsste aber bestehen, damit die Verschiedenheit im
Sinne von Art .. 6 Abs. 3 MSchG zu verneinen wäre (BGE
II 64). Der Umstand, dass die Klägerin in der Folge
ebenfalls
zur Fabrikation von Konfekt und Zuckerwerk
überging
und ihre Marke auch für diese Waren schützen
liess, lässt heute die Gefahr einer Verwechslung allerdings
als näherliegend erscheinen. Allein diese
erst durch die
nachträgliche
Ausdehnung des Schutzbereiches der kläge-
rischen Marke
verursachte Verwechslungsgefahr darf bei
der hier zu entscheidenden Frage der Priorität nicht in
Betracht gezogen werden. Für diese ist vielmehr aus-
schliesslich die im Jahre 1896 allein eingetragene Waren-
bezeichnung Kaffee massgebend. Dass das Warenzeichen
damals schon auch für Konfekt und Zuckerwerk geführt
worden sei, behauptet die Klägerin selber nicht. Übrigens
wird auch für den heutigen Zustand die Verwechslungs-
gefahr erheblich vermindert dadurch, dass die Produkte
der Klägerin, wie allgemein bekannt ist, ausschliesslich
in deren Filialgeschäften erhältlich sind.
208 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht.
Ist der Berufng der Klägerin auf die deutsche Mar-
keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der
Erfolg versagt, ao erübrigt sich eine Prüfung der Frage,
ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen
Universalitätsprinzip festzuhalten sei.
5. -Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich
auf den in BGE 64 rr S. 244 ff. im Falle Wollen-Keller
ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der
Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein
gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein
Individualrecht
erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch
der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung
wie als Marke
und Firma zu untersagen befugt ist. Denn
der bIosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als
Geschäftsbezeichnung
für den Betrieb der Klägerin und
kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die
erforderliche Individualisierungskraft fehlt.
Der Betrieb
der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung Kaiser's
Kaffeegeschäft
oder kürzer Kaiser-Kaffee oder ( Kaf-
fee-Kaiser bekannt, und nur eine solche Zusammen-
setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so
dass die
Marke Kaiser's Biomenthol auch nicht geeignet
ist, Individualrechte
der Klägerin in diesem Sinne zu
verletzen.
Demnach erkennt das BundeBge:richt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 31.
März 1939 wird bestätigt.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 19 und Irr. Teil Nr. 36.
Voir
n° 19 et IIIe partie n° 36.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
44. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 5. Oktober 1939
i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen.
Vef"jährung der Verantwortlichkeitsklage aus VormundschajtM'echt.
- Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes
und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung
der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher
Behörden gehelllIllt, wenn und solange die betreffende Person
unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine
allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454ITI gegenüber
454I ZGB).
- Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen:
Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz-
massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der
Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge AnwendUng
von Art. 454ITI ZGB).
- Über diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der
Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den
blossen Umstand gehelllIllt, dass allenfalls in den letzten
Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine
Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt
der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.
- Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer"
Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes.
Preacription de l'action jondie sur la responsabiliti des organes de
la tutelle.
- Protection du pupille. Tant que le pupille demeure sous tutelle,
la prescription ne court point en ce qui concerne ses droits
contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi
meme lorsque le tuteur a eM releve de ses fonctions et adepose
son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change
de domicile (art. 454 a1. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).
- Protection du mineur Boumis cl la puissanoo de Bea parents :
La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures
protectrices par les autoriMs de tutelle ne cOlllIllence a courir
qu'au moment Oll l'interesse est devenu majeur et capable
(Application par analogie de rart. 454 al. 3 CC).
- A partir de ce moment, la. prescription des droits dont il s'agit
court alors meme que, pendant les dernieres annees de sa
minorite, l'interesse a eM mis sous tutelle en un autre lieu
et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes
qu'apres l'arrivee de la majorite.
- Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC dans le cas Oll
Ia cause de Ia responsabilite n'a eM decouverte que plus tard.
AB 65 II -1939 14