BGE 65 II 141
BGE 65 II 141Bge03.03.1939Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. o 26.
Endlich lässt sich daran nicht festhalten, dass sich
auf Art. 2 Abs. 2 ZGB keine Ungültigerklärung von
Rechtsgeschäften und insbesondere von Eheschliessungen
stützen lasse, sondern nur gegebenenfalls die Verweigerung
der Ausübung oder Geltendmachung von aus solchen
Geschäften
entspringenden Rechten. Wie dargetan, ver-
dient auch die missbräuchliche Ausübung von Persön-
lichkeitsrechten
keinen Rechtsschutz. Daher kann der
Staat sehr wohl die Vornahme einer Trauung verweigern,
die
nur um der Erschleichung eines Bürgerrechtes willen,
gar nicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft,
nachgesucht wird. Und wenn dieser Sachverhalt erst
nachträglich bekannt wird, muss auch mit einer Klage
auf Ungültigerklärung eingeschritten werden können.
2. -Es handelt sich um einen Nichtigkeitsanspruch,
der wie die aus Art. 120 hervorgehenden Klageansprüche
gemäss Art. 121 von Amtes wegen geltend zu machen ist.
Das Klagerecht der als Kläger bezw. Intervenient auf
Klägerseite aufgetretenen Gemeinwesen war nach Auf-
lösung
der Ehe der Beklagten überdies im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 ZGB gegeben. Es braucht daher nicht
geprüft zu werden, ob die Klage aus diesem besondern
Grunde nach Auflösung der Ehe überhaupt gemäss dieser
letztern Bestimmung beschränkt sei. Sodann waren die
Gerichte
von Zürich als des Wohnsitzes des gewesenen
Ehemannes (und übrigens ach der gewesenen Ehefrau)
zuständig (BGE 60 II 4).
3. -
Der ausländische Trauungsort ruft nicht etwa
der Anwendung fremden Rechtes. Art. 7 f Abs. 2 NAG
(Art. 59 ZGB jSchlT) erfasst diesen Fall nicht; er hat
nur die in Art. 120 ff. ZGB vorgesehenen Fälle im Auge.
Da eine Verletzung der öffentlichen Ordnung der Schweiz
in Frage steht, kann dem Gesetzgeber nicht der Wille
zugeschrieben werden, die
Ungültigerklärung davon ab-
hängig zu machen, dass sie auch nach dem Rechte des
Trauungsortes gegeben sei.
Durch Staatsvertrag ist nichts Abweichendes vereinbart.
Familienrecht. No 27. 141
Es mag bemerkt werden, dass übrigens das Eherecht des
Deutschen Reiches einen entsprechenden Schutz vor
sräuchlichem Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rIgkeIt durch Eheabschluss ausdrücklich vorsieht (Ehe-
gesetz vom 6. Juli 1938, §§ 23 Abs. 1 und 86 Abs. 2).
4. -Die Ungültigkeit der Ehe ist in Anwendung von
Art. 134 ZGB mit der Wirkung auszusprechen, dass die
gewesene
Ehefrau den mit dem Eheabschluss erworbenen
Personenstand und damit auch das Bürgerrecht des
Mannes verliert.
Dem bösen Glauben, d. h. der Kenntnis
eines unter Art. 120 fallenden Unfähigkeitsgrundes oder
Hindernisses, steht in diesem Falle die böse Absicht, d. h.
der Wille, die Trauung als leere Form zum Erwerb des
Schweizerbürgerrechtes
zu benutzen, gleich.
Demnach e1·kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 5. Juli 1939
bestätigt.
27. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1939
i. S. Bfihler gegen Stadtrat Luzem.
Entmüig'l!ng (Art. 369 ff.) nnd Beiratschaft (Art. 395 ZGB),
qualItatIver Unterschied:
Die mit er Vormnnds?haft verbnndene persönliche Fürsorge
kann mcht durch Berratschaft gewährt werden.
Intion (art. 69 .ff. CO) et mise BOUS cu;atelle (art. 395 CO),
difference quahtatIve :
L'assistance personnelle que comporte l'interdietion ne peut etre
assuree par le moyen de la mise sous euratelle.
Intercjlizione (art. ?69. e seg. OC) e inabüitazione (an. 395 CO),
differenza qualitatIva:
L'assisenza personale ehe comporta l'interdizione non pub essere
asswurata mediante l'inabilitazione.
Der im Jahre 1881 geborene Jakob Bühler, pensionierter
Bauamtsarbeiter, mit dem sich die Vormundschaftsbehörde
schon im Jahre 1926 wegen seines Trinkens hatte beschäf-
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Familienreeht. No 27.
tigen müssen, Wurde am 29. Oktober 1938 in Anwendung
von Art. 370 ZQB entmündigt; doch hat der Regierungs-
rat des Kantons· Luzern als Weiterziehungsinstanz diese
Massnahme
und den damit verbundenen Entzug der
elterlichen Gewalt am 21. September 1939 aufgehoben und
eine blosse Beiratschaft mit Vermögensverwaltung ange-
ordnet. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde
beantragt Bühler, auch die Beiratschaft sei aufzuheben.
Der Vernehmlassung des Regierungsrates ist zu entneh-
men, dass eine vormundschaftliche Fürsorge als unerläss-
lich,
ein die Entmündigung rechtfertigender Grad von
Trunksucht jedoch nicht als erwiesen erachtet wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Beiratschaft kann statt Vormundschaft in Frage kom-
men, wo eine zu selbständigem Handeln nicht genügend
befähigte Person des Schutzes in wirtschaftlicher Beziehung
in einer der in Art. 395 ZGB vorgesehenen Formen bedarf,
ohne dass ein genügender Grund zum vollständigen Ent-
zug der Handlungsfähigkeit durch Entmündigung vorliegt.
Wenn aber in erster Linie nicht wirtschaftliche, sondern
persönliche Fürsorge in Frage kommt, wie hier, wo es sich
darum handelt, dem zweifellos abnormalen Hang des Be-
schwerdeführers zum Trinken entgegenzuwirken und ihm
den nötigen moralischen Halt zu geben, ist mit einer
Beiratschaft nicht zu helfen, da sie eben nicht wie die Vor-
mundschaft neben wirtscha.ftlicher auch persönliche Für-
sorge zu gewähren vermag. Wenn der Regierungsrat hier
die Beiratschaft als eine mildere Form des vormundschaft-
lichen Eingriffs anordnete in der Meinung, sie gewähre
ebensolchen
Schutz wie die Entmündigung, nur in etwas
minderem Masse, so hat er diesen qualitativen Unterschied
zwischen Vormundschaft und Beiratschaft übersehen. Die
persönliche Fürsorge, deren der Beschwerdeführer allen-
falls bedarf,
erhält er durch die Beiratschaft nicht. In
wirtschaftlicher Beziehung aber besteht keine genügende
Veranlassung
zu vormundschaftlichen Massnahmen. Somit
Saehenreebt. o 28. 143
ist die von der Vorinstanz angeordnete Beiratschaft aufzu-
heben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und die vom Regierungsrat angeordnete Beirat-
schaft aufgehoben.
Vg1. auch Nr. 36. -Voir aussi n° 36.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
28. Urteil der H. Zivilabteilung vom 3. März 1939
i. S. Bässler gegen Kanton Basel-Stadt.
Inhalt des Grundeigentums, Quellenrecht. Art. 667 Aha. 2 und
704 Aha. 3 ZGB.
Grosse G'I'I!'ndwa88er8röme, wie sie erst seit Ausarbeitung der quellen-
rechtlichen Bestrrnmungen des ZGB entdeckt worden sind
stehen ausserhalb des Bereiches des Grundeigentums an de~
durchflossenen Landparzellen. Sie bilden den Gegenstand
einer selbständigen rechtlichen Herrschaft und unterstehen
dem öffentlichen Wasserrecht der Kantone.
Etendue du droit de propriete lanciere, droit aux 80urces (art. 667
aI. 2 et 704 al. 3 CC).
Les grands cours d'eau souterrains, tels qu'on les a decouverts
depuis l'elaboration des regles du Code civil sur les sources,
ne sont pas compris dans la propriete des fonds qu'ils
traversent. Ils font l'objet d'un droit independant et sont
soumis aux dispositions du droit public cantonal relatives
aux cours d'eau.
Elementi della proprietd londiaria, diritto sulle 80rgenti (art. 667
cp. 2 e 704 cp. 3 CC).
Grandi corsi. d'acqua sotterranei, come sono stati scoperti dopo
I'elaborazIOne delle norme deI codice civile sulle sorgenti,
non sono compresi nella proprieta relativa ai terreni che
attraversano. Formano oggetto di un dominio indipen-
dente e soggiacciono al diritto pubblico cantonale in materia
di corsi d' acqua.
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