BGE 65 II 129
BGE 65 II 129Bge09.11.1939Originalquelle öffnen →
128
Familienrecht. No 24.
mit Dr. med. Augustin verheiratet. Die Eheleute leben
unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von
Baselland. Das
Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.-,
das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500.-.
Dieser kommt für den Unterhalt einer Tochter und ihrer
zwei Kinder auf.
Die Bürgergemeinde Solothurn
belangte Frau Dr.
Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland
auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.-an die monat-
lichen Unterstützungsauslagen von
Fr. 120.-an ihren
Bruder gemäss Art. 328/9 ZGB. Mit Entscheid vom 18.
November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gut-
geheissen.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau Augustin-
Flury Aufhebung des· Entscheids und Abweisung des
Gesuchs
der Bürgergemeinde, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung.
Die Bürgergemeinde Solothurn beantragt Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird
von
der Berufungsklägerin nicht bestritten. Ihre Unter-
stützungspflicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen
Verhältnissen )) im Sinne des Art. 329 Abs. 2 ZGB befindet.
In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass
verheiratete Blutsverwandte Unterstützungsbeiträge nur
aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben
nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch we~
sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Ver-
hältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 II 82).
Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vorinstanz
berücksichtigte Vermögen
nicht das Mannesvermögen,
sondern
das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner
Gütergemeinschaft lebenden
Ehegatten. Selbst wenn nach
dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der
Familienrecht. N<> 25.
129
Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne
allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum
beider Gatten, und der Anteil der Ehefrau kann, selbst
während der Dauer der Ehe, festgestellt und zur Befrie-
digung
ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185
ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Be-
tracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob
die
Ehefrau günstig genug gestellt ist, uni einen Bruder
zu unterstützen. Die Vorinstanz hat demnach grund-
sätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt;
und da dieses über Fr. 100,000.-beträgt und die Beklagte
nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben
weniger als die
Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint
ein monatlicher
Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsaus-
lagen von Fr. 120.-nicht übersetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November
938 bestätigt.
25. Urteil der 11. Zbilabteilung vom 19. Oktober 1939
i. S. Sommer gegen merholzer.
Ehescheidung, GestaUung der Elternrechte (Art. 156 ZGB):
Sind beide Eltern zur Erziehung der Kinder geeignet, ist aber
nur der eine Teil in der 'Lage, die Erziehung zu übernehmen
oder zu überwachen, so sind die Kinder diesem zuzuweisen,
--ungeachtet der Möglichkeit einer spätrn Änderung der
Verhältnisse. Für den Fall einer solchen Änderung bleibt die
Klage nach Art. 157 vorbehalten. Es ist nicht zuläs.sig, zum
vornherein so zu entscheiden, als ob die ungewisse Änderung
bereits eingetreten wäre, so dass, wenn sie in Wirklichkeit
nicht eintritt, auf Änderung des Urteils geklagt werden
müsste.
DivQ1"ce, exercice du droit des parents (art. 156 CC) :
Si les parents sont Fun et l'autre aptes a oouquer les enfants,
mais qu'un seul soit a meme d'assurer ou de surveiller cette
ooucation, c'est a ce dernier qu'il faudra confier les enfants,
AS 65 II -1939 9
senza tener conto di un possibile ulteriore cambiamento delle circostanze. Ove un tale cambiamento avvenga, resta riservata l'azione a'sensi delI'art. 157 CC. Non e lecito fin daU'inizio decidere come se l'incerto cambiamento si fosse giA prodotto, cosicche, se in realta esso non si produce, si dovrebbe pro- muovere azione per ottenere la modifica delgiudizio. Die Parteien ehelichten sich am 20. Mai 1927. Sie lebten in Basel, wo der Mann geblieben ist, während die Frau im Herbst 1935 mit richterlicher Bewilligung den ehelichen Wohnsitz verliess und sich nach Zürich begab, wo sie sich als Serviertochter betätigt. Ihrer Ehe entstammt das am 7. April 1929 geborene Kind Rosemarie Helen. Dieses ist seit der Auflösung des ehelichen Haushaltes in einer mit den Parteien befreundeten Familie in Basel untergebracht. Im Scheidungsprozess hat sowohl der Kläger wie die Beklagte die Zuweisung des Kindes an sich beantragt. Die Vormundschaftsbehörde von Basel empfahl die Zuweisung an den Kläger, der das Kind bis auf weiteres am ausgezeichneten Pflegeort belassen wolle, wo es sich nun seit 1935 befindet, während die -an sich ebenso wie er zur Übernahme der Erziehung taugliche -Mutter, die in Zürich ihrem Verdienste nachgeht, es fremden Leuten überlassen müsste, die nach den eingezogenen Erkundigungen keine Gewähr zu bieten vermöchten. Demgemäss sprach das Zivilgericht von Basel-Stadt, das die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden hat, das Kind dem Vater zu. Das Appellationsgericht dagegen gab mit Urteil vom 7. Juli 1939 dem Antrage der Mutter statt, mit der Massgabe, dass sie im Sinne der Erwä- gungen verpflichtet werde, das Kind an seinem jetzigen , ~ I I, Familienrecbt. N° 25. 131 'Pflegeort in Basel jedenfalls während des laufenden und allenfalls eines weiteren Schuljahres zu belassen. Die Erwägungen gehen davon aus, ein schulpflichtiges Mäd- chen sei in der Regel der Mutter zuzuweisen. Das könne auch hier geschehen. Allerdings sei die Mutter nicht in der Lage, es zur Zeit zu sich zu nehmen. Auch gebiete das Wohl des Kindes, es wenigstens bis zum Ablauf des Schuljahres und damit der Primarschulzeit in Basel zu lassen. Doch müsse der Mutter Gelegenheit gegeben werden, sich bis dahin entsprechend einzurichten. (( Längstens jnnerhalb eines weitem Schuljahres steht der Beklagten offen, der hiesigen Vormundschaftsbehörde nachzuweisen, dass sie sich sicheres Fortkommen und die Möglichkeit persönlicher Wartung und Erziehung des Kindes geschaffen hat, worauf der Übersiedlung des Kindes nichts mehr im Wege stände. Sollte der Beklagten im laufenden und spätestens einem weitem Schuljahre dieser Nachweis nicht gelingen, so wäre anderseits der Kläger berechtigt, auf Änderung des Urteils und Zu- sprechung des Kindes an sich zu klagen. » Der Kläger beantragt mit dem Hauptbegehren seiner Berufung neuerdings, das Kind sei ihm zuzuweisen. Die Beklagte beantragt Bestätigung des kantonalen. Urteils. Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung : Der Entscheid des Appellationsgerichts ist wider- spruchsvoll. Er weist das Kind der Mutter zu, obwohl es bis auf weiteres in Basel zu bleiben hat, wo es gut aufge- hoben ist und der Vater und die Basler Vormundschafts- behörde, der gewisse Befugnisse eingeräumt werden, zu ihm sehen können, nicht aber die entfernt wohnende Mutter. Die Vorinstanz hat übersehen, dass mit der Zuweisung des Kindes an die Mutter auch für es der Wohnsitz Zürich gegeben sein würde (Art. 25 Abs. 1 ZGB), weshalb die Vormundschaftsbehörde Basel gar nicht zuständig wäre, sich des Kindes anzunehmen.
L'intenzione dolosa porta seco gli effetti della cattiva fede, di cui all'art. 134 ce. -Nonostante l'art. 7, lett. f, cp. 2 della legge federale sui rap- porti di diritto civile dei domiciliali e dei dimoranti, i1 diritto svizzero eilsolo applicabile allorche il matrimonio e stato celebrato all'estero. (Cambiamento di giurisprudenza : cf. RU 48 II 182.) A. -Der in Zürich niedergelassene Kaufmann Fritz Weber, Bürger von Zug, fand sich bereit, mit der in der Schwe~ aufgewachsenen, dann aber wegen unseriöser Lebensführung ausgewiesenen und im November 1935 ausgeschafften Ottilie Frick von Konstanz die Ehe ein- zugehen, um ihr so zum Erwerb des Schweizerbfuger- rechts zu verheHen, jedoch unter Ablehnung einer wirk- lichen Ehegemeinschaft, gemäss folgender
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.