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Familienrecht. N° 21.
den Gläubiger :befriedigt habe oder nicht. In beiden Fällen
leitet sich sein Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag
her und tritt als Teil des Anspruches auf den Kaufpreis
an Stelle des vom Käufer abgegebenen Schuldbefreiungs-
versprechens,
das durch Nichtannahme des neuen Schuld-
ners durch den Gläubiger undurchführbar geworden ist.
Da die Klage aus den vorstehenden Erwägungen ge-
schützt werden muss, ist es ohne Bedeutung, dass der
Kläger aus dem Pfandausfallschein aus den von der Vor-
instanz erwähnten Gründen keine Rechte ableiten kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-
gerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 1939 wird
aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger
Fr. 31,189.10 nebst 5 % Zins seit 29. April 1936 zu be-
zahlen.
21. Urteil der ll. Zivilabteiltmg vom 15. September 1939
i. S. Abderhalden gegen VOrllltmdsehaftsbehörde Bremgarten
und Kons.
- Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB:
-tritt durch die Bevormundung der Kinder olme weiteres
ein ;
setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285
ZGB noch die Anwendung der für ein solches Vorgehen auf-
gestellten besondern Verfahrensvorschriften voraus.
2. Zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 86 OG)
ist nicht zulässig :
a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286
ZGB;
b) gegen Entscheidtmgen über die Wiederherstellung einer auf
Grund dieser Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.
- Application de l'art. 286 00 :
La mise sous tutelle des enfants emporte de plein droit la perte
de 10. puissance paternelle ;
n'implique ni l'existenced'un fait qui justifierait l'application
de l'art. 285 ce ni l'observation de la procedure prevue pour
cette application.
2. Ne peuvent faire l'objet d'un recours de drait civil (art. 86 OJ):
- les decisions relatives a l'application de l'art. 286 ce,
- les decisions relatives au retablissement de 10. puissance
paternelle supprimoo en vertu de cette disposition.
Familienrecht. No 21.
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Applicazione dell'art. 286 00 :
- Se i figli sono messi sotto tutela, 10. potesta dei genitori cessa
di pieno diritto : non e necessaria l'esistenza di un fatto giusti-
ficante l'applicazione dell'art. 285 ce, ne occorre osservare
- procedura prevista per questa applicazione.
- Non poJ:lSono essere impugnate mediante ric0'7so di diritto civile
(art. 86 OGF) :
- le decisioni relative all'applicazione dell'art. 286 ce,
- le decisioni relative al ripristino della potesta dei genitori
soppressa in virtu di questo disposto.
Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei
Kinder hervorgegangen: Rosa Reinzer, geboren am 29.
Mai 1928, und Martha Reinzer, geboren am 7. Juli 1929.
Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen
eines Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern
wurden Versicherungsrenten ausgesetzt. Am 17. Juni
1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein.
Die Vormundschaftsbehörde ihres nunmehrigen Wohn-
sitzes Brunnadern lud heide Eheleute vor, eröffnete ihnen,
dass die Kinder nun einen Vormund bekommen müssen,
und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im
folgenden Jahre ordnete sie an, dass das Kind Martha,
das 1930 in ein Reim gegeben worden war, nach Brem-
garten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde,
wo das Kind Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters
untergebracht worden war. Die Vormundschaftsbehörde
von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die
beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten
auf, besuchen dort die Schule und sind nach Berichten
des Pfarr-und des Schulamtes wie a.uch der Vormund-
schaftsbehörde dieses Ortes gut aufgehoben.
Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die
ihre Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr
besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer elterlichen
Gewalt bei den Behörden ihres Wohnsitzkantons St.
Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekurs-
instanz dieses Begehren am 14. Mai 1939 abgewiesen.
Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält
die Besnhwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt
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Fam.iliemecht. N0 21.
sie die Einräung eines in bestimmter Weise zu ordnen-
den Besuchsrehtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Aufiassung der Beschwerdeführerin, die elter-
liche
Gewalt sei ihr gar nicht in gültiger Weise entzogen
worden, sondern
habe bisher wegen der Verbringung der
Kinder nach Bremgarten nur tatsächlich nicht ausgeübt
werden können, ist nicht beizutreten. Mit der Bestellung
einer Vormundschaft über die Kinder war die elterliche
Gewalt
der Mutter aufgehoben. Sie hatte neben der
Vormundschaft keinen Raum mehr. Art. 286 ZGB sieht
denn auch solche Bevormundung als einen Fall des Entzu-
ges der elterlichen Gewalt vor, wie aus dem gemeinsamen
Randtitel zu Art. 285 und 286 ZGB erhellt. Die Beschwerde-
führerin meint, die Bevormundung der Kinder sei nicht
rechtsbeständig, da dieser Massnahme ein Entzug der
elterlichen Gewalt gemäss Art. 285, unter Beobachtung
des hiefür vorgeschriebenen Verfahrens, hätte voraus-
gehen
müssen. Dem ist nicht so. Nach Art. 286 ist im
Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter,
die bisher die elterliche Gewalt innehatten, bei gegebenen
Voraussetzungen
nichts anderes als eben die Bevormun-
dung der Kinder zu verfügen, womit der Verlust der
elterlichen Gewalt implicite verbunden ist. Diese Mass-
nahme setzt nur voraus, dass sie zufolge der durch die
neue Ehe geschaffenen Verhältnisse als geboten erscheint.
Unf"ahigkeit des bisherigen Inhabers der elterlichen Gewalt
zur Kindererziehung oder schwere Verletzung der Eltern-
pflichten braucht im Gegensatz zu Art. 285 nicht vorzu-
liegen. Demgemäss
trifft die nach Art. 286 verfügte
Vormundschaft über die Kinder die Mutter (oder den
Vater) weniger schwer als ein förmlicher Entzug der
Gewalt auf Grund von Art. 285, womit persönliches
Ungenügen der betroffenen Person festgestellt wäre. Der
Grund zum allfälligen Vorgehen nach Art. 286 liegt darin,
dass sich aus· den durch die Wiederverheiratung geschaf-
Familienrecht. No 21.
1I9
fenen Verhältnissen die Notwendigkeit vormundschaftli-
chen Schutzes ergibt.
Je mehr ihm das Wohl dieser Kinder
am Herzen liegt, um so leichter wird sich der betreffende
Elternteil mit dem Eingreifen der Behörden abzufinden
wissen,
das seiner Elternehre keinen Abbruch tut, zumal
wenn, gemäss
Art. 286 Abs. 2 ZGB, er oder der neue
Gatte als Vormund bezeichnet wird, wie es hier zunächst
auch geschehen ist. Aus dieser Verschiedenheit der VOJ;'-
aussetzungen zum Vorgehen nach Art. 285 einer-und
nach Art. 286 anderseits erklärt sich, dass im letztern
Fall von Bundesrechts wegen weder ein ausdrücklicher
Gewaltentzug ausgesprochen noch
das allenfalls vom
kantonalen Recht vorgesehene besondere Verfahren für
die Anwendung von Art. 285 beobachtet zu werden
braucht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge,
dieses Verfahren sei
nicht eingehalten worden und die
Vormundschaft
daher nicht gültig, geht somit fehl.
-
Entscheidungen nach Art. 286 ZGB, anders als
solche
nach Art. 285, unterliegen nicht der Weiterziehung
durch zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86 Ziff. 2 OG).
Demgemäss sind auch Entscheidungen über Wiederher-
stellungsbegehren
nach Art. 287 ZGB nur dann an das
Bundesgericht weiterziehbar, wenn die elterliche Gewalt
gemäss
Art. 285 entzogen, nicht auch, wenn sie durch
Anordnung einer Vormundschaft gemäss Art. 286 auf-
gehoben worden
war (BGE 38 II 769 ff.). Die vorliegende
Beschwerde erweist sich
damit als unzulässig. Dass da-
neben auch noch Gründe zu einer Gewaltentziehung nach
Art. 285 in Frage standen, hinderte die Behörde nicht,
das einfachere Vorgehen zu wählen, das zudem der Eltern-
ehre der Gesuchstellerin weniger abträglich war. Auch
wenn man zunächst nach Art. 285 vorgegangen wäre,
ohne
auf diesem Wege zur Entziehung der Elterngewalt
zu gelangen, wäre hemach ein Vorgehen nach Art. 286
offen gestanden.
Muss es daher bei der rechtsbeständigen
Anordnung der Vormundschaft sein Bewenden haben, so
ist die neue Ehe der Gesuchstellerin auch nicht etwa für
120 Familienrecht. N° 22.
die Beurteilung ihres Wiederherstellungsbegehrens bedeu-
tungslos geworden.
Zur Behandlung des das Besuchsrecht
betreffenden Eventualbegehrens ist das Bundesgericht
von vornherein nicht zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
22. Sentenza 15 settembre 1939 delIa II Sezione civile
nella causa Giulietti contro Manzoni.
- Una transazione giudiziale, in cui e espresso il riconoscimento
di un infante con effetti di stato civile e ehe e valida ed ese-
cutiva secondo la procedura cantonale, ha, ai fini dell'art. 302
cp. 2 CC, Ja stessa efficacia di una sentenza deI giudice.
- La madre illegittima ha veste per proporre da sola (cioe senza
l'intervento in causa dei figlio illegittimo rappresentato dal
curatore) l'azione tendente a farlo attribuire al padre con
effetto di stato civile. Quest'azione e indipendente da quella
analoga ehe spetta al figlio, cosioohe la rinuncia all'una non
influisce sull'altra.
Gerichtliche Zusprechung eines aU8serehelichen Kindes mit Standes-
folge :
-kann durch Anerkennung in einem gerichtlichen Vergleich
ersetzt werden, der die Kraft eines Urteils im Sinne von
Art. 302 Abs. 2 ZGB hat, wenn er nach der ilm behen-schenden
Prozessordnung gültig und vollstreckbar ist ;
kann von der Mutter aus eigenem Recht anbegehrt werden,
ohne dass das gesetzlich vertretene Kind gleichfalls zu klagen
oder als Intervenient aufzutreten braucht. Die Klage der
Mutter und die des Kindes sind voneinander unabhängig;
die eine fällt durch Verzicht des andern Klageberechtigten
nicht dahin.
- Une transaction en justice, qui porte reconnaissance d'un
anfant avec effets d'etat civil et qui apparaft valable et execu-
toire salon les regles de la procedure cantonale, a, du point de
vue de 1'00. 302 aI. 2 CC, la meme efficaciM qu'un jugement
proprement dito
- La mere d'un enfant illegitime a qualite pour intenter d'une
maniere autonome (c'est-A-dire BanS l'intervention de I'enfant
represenM par un curateur) l'action tendante a la declaration
de paterniM avec effets d'etat civil. Cette action est indepen-
dante de celle qui appartient A l'enfant et qui tend au meme
but, de teIle sorte que la renonciation A l'une demeure BanS
effet Bur l'autre.
Familienrecht. No 22.
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A. -I1 5 febbraio 1936, Maria Giulietti dava aHa
lure un figlio illegittimo, cui fu imposto il nome di Giovanni
Antonio.
I1 23 luglio 1936, davanti al Giudire conciliatore deI
Circolo di Roveredo, Plinio Manzoni dichiarava di rico-
noscere
per suo questo figlio illegittimo e prometteva
altresi di sposare Maria Giulietti nel prossimo autunno.
Il 30 agosto 1936, l'Autorita tutoria di circolo nominava
tutrice (recte euratrice) dell'infante Giovanni Antonio
Giulietti la Commissione pauperile di Roveredo, la quale,
con transazione conclusa il 20 gennaio 1937, rinunciava
a promuovere « ogni azione di paternita e di pensione
alimentare deI figlio Giovanni Antonio Giulietti », purcM
a quest'ultimo Plinio Manzoni versasse una volta tanto
Ja somma di fr. 2100. In data 25 gennaio 1937 I'Autorita
tutoria deI Cireolo di Roveredo approvava questa
transazione.
B. -Con libello 2 febbraio 1937 Maria Giulietti doman-
dava ehe l'infante Giovanni Antonio fosse attribuito con
effetti
di stato civile a Plinio Manzoni.
TI 28 febbraio 1938, il Tribunale deI distretto della
Moesa respingeva
questa domanda, siecome improponibile
dato il tenore delle transazione 20 gennaio 1937.
L'attrice si e tempestivamente aggravata al Tribunale
federale a'sensi degli art. 56 e seg. OGF.
Oonsiderando in diritto :
1 ............... .
- -Nel suo ricorso al Tribunale federale Maria Giu-
lietti domanda che il figlio illegittimo Giovanni Antonio
sia attribuito con effetti di stato civile a Plinio Manzoni.
Sorge il quesito di sapere se questa domanda non gia stata
liquidata in virtu della transazione che le parti hanno
conclusa il 23 luglio 1936.
Tra le parti era controverso se Giovanni Antonio
Giulietti dovesse essere attribuito come figlio a Plinio
Manzoni.
Nessun disposto di legge impediva loro di