No civil appeal against guardianship under Art. 286 ZGB

BGE 65 II 116Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.07.1936Inadmissible

Zusammenfassung

The mother, whose children had been placed under guardianship after her remarriage, sought restoration of her parental authority and alternatively a regulated visitation right. The Federal Court held that under Art. 286 ZGB the establishment of guardianship over the children itself causes the loss of parental authority by operation of law, without needing the stricter grounds or procedure of Art. 285 ZGB. It further held that decisions applying Art. 286 ZGB, and decisions on restoration of authority removed under that provision, are not subject to civil complaint under Art. 86 OG. The complaint was therefore inadmissible.

Regest

Art. 286 ZGB; loss of parental authority upon guardianship after remarriage; admissibility of civil complaint under Art. 86 OG. Where a parent who previously held parental authority remarries, the ordering of guardianship for the children under Art. 286 ZGB entails the loss of parental authority ex lege. The measure does not presuppose the grounds of Art. 285 ZGB and does not require observance of the special procedure applicable to that provision. Decisions applying Art. 286 ZGB, as well as decisions on restoration of parental authority extinguished thereunder, are not open to civil complaint to the Federal Court (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

den Gläubiger :befriedigt habe oder nicht. In beiden Fällen leitet sich sein Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag her und tritt als Teil des Anspruches auf den Kaufpreis an Stelle des vom Käufer abgegebenen Schuldbefreiungs- versprechens, das durch Nichtannahme des neuen Schuld- ners durch den Gläubiger undurchführbar geworden ist. Da die Klage aus den vorstehenden Erwägungen ge- schützt werden muss, ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger aus dem Pfandausfallschein aus den von der Vor- instanz erwähnten Gründen keine Rechte ableiten kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 1939 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 31,189.10 nebst 5 % Zins seit 29. April 1936 zu be- zahlen. 21. Urteil der ll. Zivilabteiltmg vom 15. September 1939 i. S. Abderhalden gegen VOrllltmdsehaftsbehörde Bremgarten und Kons.

  1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB: -tritt durch die Bevormundung der Kinder olme weiteres ein ;

setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285 ZGB noch die Anwendung der für ein solches Vorgehen auf- gestellten besondern Verfahrensvorschriften voraus. 2. Zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 86 OG) ist nicht zulässig : a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286 ZGB; b) gegen Entscheidtmgen über die Wiederherstellung einer auf Grund dieser Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.

  1. Application de l'art. 286 00 : La mise sous tutelle des enfants emporte de plein droit la perte de 10. puissance paternelle ;

n'implique ni l'existenced'un fait qui justifierait l'application

de l'art. 285 ce ni l'observation de la procedure prevue pour

cette application.

2. Ne peuvent faire l'objet d'un recours de drait civil (art. 86 OJ):

  1. les decisions relatives a l'application de l'art. 286 ce,
  2. les decisions relatives au retablissement de 10. puissance

paternelle supprimoo en vertu de cette disposition.

Applicazione dell'art. 286 00 :

  1. Se i figli sono messi sotto tutela, 10. potesta dei genitori cessa di pieno diritto : non e necessaria l'esistenza di un fatto giusti- ficante l'applicazione dell'art. 285 ce, ne occorre osservare
  2. procedura prevista per questa applicazione.
  3. Non poJ:lSono essere impugnate mediante ric0'7so di diritto civile (art. 86 OGF) :
    1. le decisioni relative all'applicazione dell'art. 286 ce,
    2. le decisioni relative al ripristino della potesta dei genitori
    soppressa in virtu di questo disposto. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei Kinder hervorgegangen: Rosa Reinzer, geboren am 29. Mai 1928, und Martha Reinzer, geboren am 7. Juli 1929. Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen eines Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern wurden Versicherungsrenten ausgesetzt. Am 17. Juni 1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein. Die Vormundschaftsbehörde ihres nunmehrigen Wohn- sitzes Brunnadern lud heide Eheleute vor, eröffnete ihnen, dass die Kinder nun einen Vormund bekommen müssen, und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im folgenden Jahre ordnete sie an, dass das Kind Martha, das 1930 in ein Reim gegeben worden war, nach Brem- garten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde, wo das Kind Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters untergebracht worden war. Die Vormundschaftsbehörde von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten auf, besuchen dort die Schule und sind nach Berichten des Pfarr-und des Schulamtes wie a.uch der Vormund- schaftsbehörde dieses Ortes gut aufgehoben. Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die ihre Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer elterlichen Gewalt bei den Behörden ihres Wohnsitzkantons St. Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekurs- instanz dieses Begehren am 14. Mai 1939 abgewiesen. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält die Besnhwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt

Fam.iliemecht. N0 21. sie die Einränung eines in bestimmter Weise zu ordnen- den Besuchsrenhtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Der Aufiassung der Beschwerdeführerin, die elter- liche Gewalt sei ihr gar nicht in gültiger Weise entzogen worden, sondern habe bisher wegen der Verbringung der Kinder nach Bremgarten nur tatsächlich nicht ausgeübt werden können, ist nicht beizutreten. Mit der Bestellung einer Vormundschaft über die Kinder war die elterliche Gewalt der Mutter aufgehoben. Sie hatte neben der Vormundschaft keinen Raum mehr. Art. 286 ZGB sieht denn auch solche Bevormundung als einen Fall des Entzu- ges der elterlichen Gewalt vor, wie aus dem gemeinsamen Randtitel zu Art. 285 und 286 ZGB erhellt. Die Beschwerde- führerin meint, die Bevormundung der Kinder sei nicht rechtsbeständig, da dieser Massnahme ein Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285, unter Beobachtung des hiefür vorgeschriebenen Verfahrens, hätte voraus- gehen müssen. Dem ist nicht so. Nach Art. 286 ist im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter, die bisher die elterliche Gewalt innehatten, bei gegebenen Voraussetzungen nichts anderes als eben die Bevormun- dung der Kinder zu verfügen, womit der Verlust der elterlichen Gewalt implicite verbunden ist. Diese Mass- nahme setzt nur voraus, dass sie zufolge der durch die neue Ehe geschaffenen Verhältnisse als geboten erscheint. Unf"ahigkeit des bisherigen Inhabers der elterlichen Gewalt zur Kindererziehung oder schwere Verletzung der Eltern- pflichten braucht im Gegensatz zu Art. 285 nicht vorzu- liegen. Demgemäss trifft die nach Art. 286 verfügte Vormundschaft über die Kinder die Mutter (oder den Vater) weniger schwer als ein förmlicher Entzug der Gewalt auf Grund von Art. 285, womit persönliches Ungenügen der betroffenen Person festgestellt wäre. Der Grund zum allfälligen Vorgehen nach Art. 286 liegt darin, dass sich aus den durch die Wiederverheiratung geschaf-

1I9 fenen Verhältnissen die Notwendigkeit vormundschaftli- chen Schutzes ergibt. Je mehr ihm das Wohl dieser Kinder am Herzen liegt, um so leichter wird sich der betreffende Elternteil mit dem Eingreifen der Behörden abzufinden wissen, das seiner Elternehre keinen Abbruch tut, zumal wenn, gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB, er oder der neue Gatte als Vormund bezeichnet wird, wie es hier zunächst auch geschehen ist. Aus dieser Verschiedenheit der VOJ;'- aussetzungen zum Vorgehen nach Art. 285 einer-und nach Art. 286 anderseits erklärt sich, dass im letztern Fall von Bundesrechts wegen weder ein ausdrücklicher Gewaltentzug ausgesprochen noch das allenfalls vom kantonalen Recht vorgesehene besondere Verfahren für die Anwendung von Art. 285 beobachtet zu werden braucht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden und die Vormundschaft daher nicht gültig, geht somit fehl. 2. - Entscheidungen nach Art. 286 ZGB, anders als solche nach Art. 285, unterliegen nicht der Weiterziehung durch zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86 Ziff. 2 OG). Demgemäss sind auch Entscheidungen über Wiederher- stellungsbegehren nach Art. 287 ZGB nur dann an das Bundesgericht weiterziehbar, wenn die elterliche Gewalt gemäss Art. 285 entzogen, nicht auch, wenn sie durch Anordnung einer Vormundschaft gemäss Art. 286 auf- gehoben worden war (BGE 38 II 769 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Dass da- neben auch noch Gründe zu einer Gewaltentziehung nach Art. 285 in Frage standen, hinderte die Behörde nicht, das einfachere Vorgehen zu wählen, das zudem der Eltern- ehre der Gesuchstellerin weniger abträglich war. Auch wenn man zunächst nach Art. 285 vorgegangen wäre, ohne auf diesem Wege zur Entziehung der Elterngewalt zu gelangen, wäre hemach ein Vorgehen nach Art. 286 offen gestanden. Muss es daher bei der rechtsbeständigen Anordnung der Vormundschaft sein Bewenden haben, so ist die neue Ehe der Gesuchstellerin auch nicht etwa für

120 Familienrecht. N° 22. die Beurteilung ihres Wiederherstellungsbegehrens bedeu- tungslos geworden. Zur Behandlung des das Besuchsrecht betreffenden Eventualbegehrens ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 22. Sentenza 15 settembre 1939 delIa II Sezione civile nella causa Giulietti contro Manzoni.

  1. Una transazione giudiziale, in cui e espresso il riconoscimento di un infante con effetti di stato civile e ehe e valida ed ese- cutiva secondo la procedura cantonale, ha, ai fini dell'art. 302 cp. 2 CC, Ja stessa efficacia di una sentenza deI giudice.
  2. La madre illegittima ha veste per proporre da sola (cioe senza l'intervento in causa dei figlio illegittimo rappresentato dal curatore) l'azione tendente a farlo attribuire al padre con effetto di stato civile. Quest'azione e indipendente da quella analoga ehe spetta al figlio, cosioohe la rinuncia all'una non influisce sull'altra. Gerichtliche Zusprechung eines aU8serehelichen Kindes mit Standes- folge : -kann durch Anerkennung in einem gerichtlichen Vergleich ersetzt werden, der die Kraft eines Urteils im Sinne von Art. 302 Abs. 2 ZGB hat, wenn er nach der ilm behen-schenden Prozessordnung gültig und vollstreckbar ist ;

kann von der Mutter aus eigenem Recht anbegehrt werden, ohne dass das gesetzlich vertretene Kind gleichfalls zu klagen oder als Intervenient aufzutreten braucht. Die Klage der Mutter und die des Kindes sind voneinander unabhängig; die eine fällt durch Verzicht des andern Klageberechtigten nicht dahin.

  1. Une transaction en justice, qui porte reconnaissance d'un anfant avec effets d'etat civil et qui apparaft valable et execu- toire salon les regles de la procedure cantonale, a, du point de vue de 1'00. 302 aI. 2 CC, la meme efficaciM qu'un jugement proprement dito
  2. La mere d'un enfant illegitime a qualite pour intenter d'une maniere autonome (c'est-A-dire BanS l'intervention de I'enfant represenM par un curateur) l'action tendante a la declaration de paterniM avec effets d'etat civil. Cette action est indepen- dante de celle qui appartient A l'enfant et qui tend au meme but, de teIle sorte que la renonciation A l'une demeure BanS effet Bur l'autre.

A. -I1 5 febbraio 1936, Maria Giulietti dava aHa lure un figlio illegittimo, cui fu imposto il nome di Giovanni Antonio. I1 23 luglio 1936, davanti al Giudire conciliatore deI Circolo di Roveredo, Plinio Manzoni dichiarava di rico- noscere per suo questo figlio illegittimo e prometteva altresi di sposare Maria Giulietti nel prossimo autunno. Il 30 agosto 1936, l'Autorita tutoria di circolo nominava tutrice (recte euratrice) dell'infante Giovanni Antonio Giulietti la Commissione pauperile di Roveredo, la quale, con transazione conclusa il 20 gennaio 1937, rinunciava a promuovere ogni azione di paternita e di pensione alimentare deI figlio Giovanni Antonio Giulietti , purcM a quest'ultimo Plinio Manzoni versasse una volta tanto Ja somma di fr. 2100. In data 25 gennaio 1937 I'Autorita tutoria deI Cireolo di Roveredo approvava questa transazione. B. -Con libello 2 febbraio 1937 Maria Giulietti doman- dava ehe l'infante Giovanni Antonio fosse attribuito con effetti di stato civile a Plinio Manzoni. TI 28 febbraio 1938, il Tribunale deI distretto della Moesa respingeva questa domanda, siecome improponibile dato il tenore delle transazione 20 gennaio 1937. L'attrice si e tempestivamente aggravata al Tribunale federale a'sensi degli art. 56 e seg. OGF. Oonsiderando in diritto : 1 ............... . 2. -Nel suo ricorso al Tribunale federale Maria Giu- lietti domanda che il figlio illegittimo Giovanni Antonio sia attribuito con effetti di stato civile a Plinio Manzoni. Sorge il quesito di sapere se questa domanda non gia stata liquidata in virtu della transazione che le parti hanno conclusa il 23 luglio 1936. Tra le parti era controverso se Giovanni Antonio Giulietti dovesse essere attribuito come figlio a Plinio Manzoni. Nessun disposto di legge impediva loro di

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