BGE 65 I 94
BGE 65 I 94Bge15.09.1939Originalquelle öffnen →
94 Staatsrecht. 17. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1939 i. S. Fels gegen Thurgau und St. Gallen.
Es ist offensichtlich, dass die Uberbesteuerung des Rekurrenten, die sich aus der Inanspruchnahme in St. Gallen und Thurgau ergibt (das in beiden Kantonen zusammen steuerbare Vermögen würde Fr. 16,200.-aus- machen (Fr. 6200 + 10,000) bei einem wirklichen Rein- vermögen von Fr. 7500.-), im wesentlichen nicht auf einer Besonderheit der thurgauischen Steuergesetzgebung, sOlldern auf einem Verstoss des Kantons Thurgau gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung beruht.
Staat!recht. Die Behauptung, bei der in Thurgau beabsichtigten Besteuerung stelle sich der Rekurrent nicht schlechter, als wenn er für sein gesamtes Vermögen in Thurgau steuer- pflichtig wäre, ist irrtümlich. Es wird dabei übersehen, dass ner Rekurrent in letzterem Falle im ganzen für Fr. 10,000.- Vermögen in Anspruch genommen würde, während nun die Steuerpflicht für die Liegenschaft in St. Gallen hinzu- tritt. Die daraus folgende Doppelbesteuerung kann nur dadurch vermieden werden, dass sich beide an der Be- steuerung beteiligten Kantone auf die ihnen zustehende ,Quote beschränken. St. Gallen hat dies getan, in Thurgau ist es verkannt worden. 3. -Sowohl die Steuergesetzgebung von St. Gallen, wie diejenige von Thurgau stehen grundsätzlich auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Die Rein- vermögenssteuer ist in St. Gallen -jedenfalls gegenüber den in der Schweiz wohnenden Steuerpflichtigen -all- gemein und konsequent durchgeführt (Art. 2, lit. a und b StG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der zugehörigen Ver- ordnung), Thurgau statuiert die Reinvermögenssteuer als Grundsatz (§ 25 StG), sieht aber in § 33 eine Beschränkung insofern vor, als grundpfandversicherte Schulden nur vom Wert des unbeweglichen, die übrigen Schulden nur vom beweglichen Vermögen abgezogen werden können. Es han- delt sich dabei aber nur um eine Modalität im Rahmen jenes Grundsatzes, die den Charakter der Steuer als Rein- vermögenssteuer nicht aufhebt. Dann erfordert es aber Art. 46 II BV, dass der Kanton Thurgau bei der Besteue- rung die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen mit in Betracht zieht. Wo seine Steuerhoheit nur einen Teil der Vermögensstücke eines Pflichtigen umfasst, dürfen diese nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie nach der prozentualen Belastung des Gesamtver- mögens Reinvermögen darstellen. Steuerobjekt kann nur die Quote des Reinvermögens sein, die sich aus dem Ver- hältnis der im Kanton steuerbaren Aktiven zu den Ge- ßamtaktiven ergibt. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.- Doppelbesteuerung. No 17. 97 würde aber das gesamte steuerbare Vermögen erfasst, statt nur die Thurgau zustehende Quote. 4. -Aus § 33 thurg. StG könnte höchstens abgeleitet werden, dass bei Berechnung des Gesamtvermögens, auf das die Quote anzuwenden wäre, nicht sämtliche Schulden abzuziehen wären, im vorliegenden Falle der Überschuss der Grundpfandschulden über den Steuerwert des Grund- eigentums ausser Betracht zu fallen hätte. Das thurgauische Steuergesetz steht aber nicht auf die- sem Boden. Es gestattet nach § 34 den Steuerpflichtigen, die auch noch einer andern Steuerhoheit lll1terworfen sind, den Schuldenabzug nicht im Rahmen von § 33, sondern nur im Verhältnis von Gesamtaktiven zu Gesamtpassiven, nimmt also in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen in Anspruch, wie sie für die uneingeschränkte Reinvermö- gensbesteuerung gelten. Dann ist es ein Gebot der Rechts- gleichheit, dass diese Art der Besteuerung im interkanto- nalen Verhältnis auch dann angewandt wird, wenn sie zu einem niedrigeren Steuerergebnis führt als die Berechnung des massgebenden Gesamtreinvermögens nach § 33. Nach der im übrigen zahlenmässig unbestrittenen Vermögens- zusammensetzung ist daher auszugehen von einem Ge- samtreinvermögen von Fr. 7500.-, wovon der Kanton Thurgau Fr. 1300.-besteuern darf. Demnach et'kennt das Bundesgericht " Die Beschwerde wird abgewiesen gegenüber dem Kanton St. Gallen und begründet erklärt im Sinne der Erwägungen gegenüber dem Kanton Thurgau. IV. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14. AS 65 1-1939 7
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