BGE 65 I 61
BGE 65 I 61Bge02.06.1939Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
Zusammenstösse mit den bereits im Überschreiten der
Übergangsstelle begriffenen Personen vermieden werden
können.
Mit einer derart gemässigten Geschwindigkeit
darf der Fussgänger bei der Überlegung, ob er angesichts
des sich
nähernden Autos noch den Streifen betreten dürfe,
rechnen. Diese Vorsichtsmassnahme
hat der Beschwerde-
führer ausser Acht gelassen, als er mit 60 km an den
Sicherheitsstreifen heranfuhr. Dabei hätte er umso eher
Anlass zur Vorsicht gehabt, als er die Fussgängerin Müller
auf eine Distanz von 100 m bemerkt hatte, womit -auch
wenn sich jene noch nicht auf dem Streifen befand -
die Möglichkeit
bereits· näher rückte, dass jemand den
Fussgängerstreifen vor seinem Herankommen betreten
und ihn zur Gewährung des Vortrittsrechts verpflichten
könnte. Auf alle FäHe hätte der Beschwerdeführer unter
diesen Umständen den Fussgängerstreifen im Auge be-
halten müssen, um sich in jedem Momente zu vergewissern,
ob die Fahrbahn, auf welche allfällige Passanten ein V or-
recht hatten, für ihn frei sei. In dieser Beziehung hat es
der Beschwerdeführer an der pflichtgemässen Aufmerk-
samkeit fehlen lassen.
Über das Strafrnass hat sich der Kassationshof nicht
auszusprechen, da der Beschwerdeführer wegen fahrlässi-
ger
Tötung verurteilt worden ist und infolgedessen für
die Bemessung der Strafe kantonales Recht den Ausschlag
gibt (Art. 65 Abs. 4 MFG).
DemMch erkennt der Kassationshof;
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13.
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13. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939
i. S. Flückiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargan.
Auslegung von Art. 75 lit .. b VV zum MF~, onach der.Motor.
fahrzeugführer das AbbIegen aus der bIshengen Fahrrlehtung
anzuzeigen hat. Bedeutung dieser Vorschrift bei Kreuzungen
mit der Eisenbahn.
Interpretation de l'art. 75 lit. b RLA, qui oblige le eondueeur
d'un vehieule automobile a signaler ses ehangements de diree·
tion. Portee de eette disposition dans 1e cas 01.1 le eondueteur
s'engage sur un passage a niveau.
Interpretazione dell'art. 75 le~t. bOrd. LCAV, se?ond? il qru;tle
il eondueente di un autovelColo deve segnalare I SUOl cambIa-
menti di direzione. Portata di questo disposto nel caso in
eui il conducente entra in un passaggio a livello.
Westlich der Station Rothrist befindet sich ein bewachter
Bahnübergang, bei welchem die Strasse die Bahnlinie
Bern.:Zürich, sowie ein danebenhergehendes Geleise III
kreuzt. Vom letztern zweigt unmittelbar westlich der
Kreuzung das Industriegeleise der Strebelwerke ab. Am
Morgen des 11. September 1937 setzte sich bei der Station
Rothrist ein Traktor der SBB in Bewegung, um auf dem
Geleise III und hernach über das genannte Industriegeleise
einen Güterwagen nach den Fabrikanlagen der Strebel-
werke zu schieben. Auf dem Traktor befand sich der
Stationswärter der SBB Albert Gartenmann, während ein
Arbeiter der Streb el werke auf dem Güterwagen bei der
Bremse stand. Als sich der Traktor mit dem Güterwagen
dem Bahnübergang näherte, dessen Barrieren offen geblie-
ben waren, bog ein von Willi Flückiger geführter Lastwagen
von den Strebelwerken her in den "Übergang ein. Obschon
sowohl
der Traktor wie der Lastwagen eine mässige
Geschwindigkeit
gehabt haben sollen, erwiesen sich die
im letzten Augenblick gegebenen Signale und die angestell-
ten Bremsversuche als nutzlos. Die beiden Gefährte
stiessen zusammen, wobei
Sachschaden entstand.
Wegen dieses V oualls sprach das Bezirksgericht Zofin-
gen den Albert Gartenmann der fahrlässigen erheblichen
62 Strafrecht. Eisenbahnbetriebsgefährdung gemäss Art. 67 rev. BStR und den Willi Flückiger des gleichen Delikts, sowie der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG schuldig. Gartenmann wurde zU einer Geldbusse von Fr. 30.-und Flückiger zu einer solchen von Fr. 20.- verurteilt. Den Erwägungen des Urteils ist zu entnehmen: Gartenmann hätte sich nach dem Rangierreglement der SBB vor dem fraglichen Manöver darüber vergewissern sollen, dass der zu kreuzende Bahnübergang abgeschlossen oder doch bewacht sei. Durch Unterlassen dieser Vor- sichtsmassnahme habe er den Zusammenstoss schuldhaft herbeigeführt und damit den Tatbestand der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung erfüllt. Aber auch Flückiger sei mitschuldig. Er habe, als er in der Richtung der Bahnlinie von den Strebelwerken herkam, das von ihm beabsichtigte Abbiegen über den Bahnübergang nicht mit dem Richtungszeiger angekündigt, weshalb Gartenmann und der Arbeiter der Strebelwerke glaubten, er werde auf der Strasse der Bahnlinie entlang weiterfahren und den Bahnübergang nicht benützen. Hätte er den Rich- tungszeiger betätigt, wozu er nach Art. 75 lit. b der VV zum MFG verpflichtet gewesen wäre, so hätten die am Manöver Beteiligten sich rechtzeitig darauf einstellen und ihr Gefährt zum Stehen bringen können. Flückiger sei somit gleichfalls wegen fahrlässiger Eisenbahngefährdung und zudem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG zu bestrafen. Flückiger appellierte gegen seine Verurteilung an das aargauische Obergericht. Er bestritt, dass er vor der Abzweigung über den Bahnübergang den Richtungszeiger hätte stellen müssen. Die Strasse sei frei gewesen. Auf einen allfalligen Verkehr auf den Bahngeleisen habe er nicht achten müssen, nachdem die Barrieren offen waren. Das Obergericht hat am 9. September 1938 die Appella- tion abgewiesen und sich den Erwägungen des Bezirks- gerichts angeschlossen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeits- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13. 63 beschwerde des Flückiger. Er behauptet wieder, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Richtungszeiger zu stellen. in Erwägung:
64 Strafrecht. benützer im Sinn von Art. 75 lit. b gelten mit der Wirkung, dass ihnen die Führer der Motorfahrzeuge durch entspre- chendes Zeichen Auskunft über ihre Fahrrichtung zu geben hätt~n. Die SBB scheinen selber dieser Auffassung zu sein, indem sie in ihr Rangierreglement eine Vorschrift aufgenommen haben, wonach hier der Traktor mit dem Güterwagen die Kreuzung erst hätte überqueren dürfen, nachdem sich Gartenmann wenn nicht über die Schlies- sung, so doch über die Bewachung des Übergangs ver- gewissert hatte. Bestand aber im Verhältnis zu den SBB keine Pflicht des Beschwerdeführers, den Richtungs- zeiger zu betätigen, so kann er auch nicht wegen fahr- lässiger Bahnbetriebsgefährdung verurteilt werden. 3. - Trotz der hieraus sich ergebenden Änderung des angefochtenen Schuldspruchs erscheint die Busse von Fr. 20.-nicht als übersetzt. erkannt : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Rekurrent von der Anklage der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 67 rev. BStR freigespro- chen und bloss der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b VV zum MFG schuldig erklärt wird; die verhängte Busse von Fr. 20.-bleibt bestehen. IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE. A. STAATSRECHT D R 0 IT PUB LI C • I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 14. -Voir n° 14. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 14. Arret du 2 juin 1939 dans Ia cause Assoeiation fribourgooise des agents iunnobiliers contre Conseil d 'Etat du eanton de Fribourg. RegZementation cantonale Wu courtage immobilier.
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