Art. 2 BRB vom 26. März 1934; Vortrittsrecht innerorts und Verbindlichkeit offizieller Ortschaftssignale. Der Kassationshof bestätigt, dass die in Art. 2 BRB vorgesehene Aufhebung des Vortrittsrechts der Hauptstrasse innerhalb der Ortschaften gesetzmässig ist und an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird (consid. 1). Von den zuständigen Behörden aufgestellte Verkehrssignale sind für die Strassenbenützer verbindlich; sie dürfen nicht vorweg nach ihrer Rechtmässigkeit überprüft werden, sondern sind auch in Zweifelsfällen zu beachten, weil sie der Klärung der Verkehrslage und der Verkehrssicherheit dienen (consid. 2).
H. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES ET DES CYCI.JES 11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Hänni gegen Baur nnd Bem, Generalprokurator. Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26.1 'Iärz 1934. Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschajts- signale. Priorite de droite dans les lccalites, art. 2 ACF du 26 mars 1934. Les signaux de localite officiels font regle pour les usagers de la route. Diritto di p7' CEdenza negli abitati, art. 2 DCF deI 26 marzo 1934. I segnali di localita officiali fanno norma per gli utenti della strada.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine Ortschaft im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 12.
Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht habe erhalten können, weshalb das Signal für ihn unbe- achtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale sind massgebend und vom Strassenbenützer zu beachten, ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin über- prüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen gelte:p ; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die Verhältnisse vollständig klarzustellen. Der Zweck des Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Be- schwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den Strassenbenützer zulassen wollte. 12. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Wetterle gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Strassenkreuzung ausserorts :
RLA, 35 LA) ? Orocevia fuori dell'abitato: