BGE 65 I 341
BGE 65 I 341Bge26.03.1934Originalquelle öffnen →
340 Strafrecht. Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer aber tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss in den Zustand der Angetrunkenheit gerate, sowie, ob er dies in Kauf nahm, sind, wenn sie auch innere Tatsachen betreffen, doch Tatfragen. Deren Bejahung durch die Vorinstanz, die auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu ihrem Entscheid gelangt ist, bindet daher den Kassationshof. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, dass er über die Wirkung des Alkohols auf Chauffeure im Unklaren gewesen sei und die Betrunkenheit des Wyss nicht bemerkt habe, sind des- halb nicht zu hören. Zudem ist es eine allgemeine Erfah- rungstatsache, dass der Genuss von I * Liter Wein innert relativ kurzer Zeit auch bei einem alkoholgewöhnten Mann nicht spurlos bleibt. Ebenfalls Tatfrage ist sodann, ob der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss trotz seinem Zustande den Wagen nach Bern zurückführen werde, und ob er auch diese Möglichkeit in Kauf nahm. Die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkte sind somit für den Kassationshof massgebend. Die Richtig- keit derselben kann übrigens nicht zweifelhaft sein, wenn man in Betracht zieht, dassWyss offenbar schon vor dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen angeheitert war, dass für ihn praktisch gar keine andere Möglichkeit bestand, als mit dem Wagen noch nach Bern zurückzufahren, und dass trotzdem der Beschwerdeführer wiederum zum Ein- kehren Hand bot und die Zeche bezahlte. Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn sie es als unerheblich bezeichnet, ob der Beschwerdeführer wegen eigener Betrunkenheit nicht mehr zu erkennen ver- mochte, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an Wyss unter dem Einfluss des Alkohols stand. Dies vermöchte ihn nach Art. 27 BStrR nicht zu entlasten, weil er durch sein eigenes Verschulden in diesen Zustand gekommen wäre. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen: 1 'I Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 M. 54. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939 i. S. Meier gegen Staatsanwaltsehaft Sehwyz. 341
342 Strafrecht. Seite aneinander, in entgegengesetzter Richtung, stehen blieben. Es entstand nur Sachschaden. B. -Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Beeli wegen Übertretung der Art. 25 und 27 MFG und 42 MFV zu Fr. 80.-, Meier wegen übertretung des Art. 26 Abs. 2 MFG zu Fr. 20.-Busse. In Abweisung der Berufung des Meier hat das Kantonsgericht Schwyz unterm 24. April 1939 dieses Urteil bestätigt. Es misst dem Beeli das Hauptverschulden am Unfall zu, weil er auf die für ihn unübersichtliche, aber bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmbare Einmündung der Rappers- wilerstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit zugefahren sei, dies selbst dann, wenn ihm -und nicht dem Meier -das Vortrittsrecht zugestanden hätte. Aber auch dem letztern falle ein Mitverschulden zur Last. Zwar sei er korrekt langsam in die Kurve gefahren. Auch habe ihm, als dem (für Beeli) von rechts KommeIiden, das Vortrittsrecht zugestanden, denn durch die neue Hauptstrassenliste (vom 26. Januar 1937) sei die Rappers- wilerstrasse auch zur Hauptstrasse erhoben worden, sodass das Vortrittsrecht nicht mehr in jedem' Falle dem auf der Kantonsstrasse Lachen-Pfäffikon verkehrenden, son- dern dem von rechts kommenden Fahrzeug, in casu also dem Meier, zugestanden habe. Allerdings gebe dieser zu, dass zur Zeit des Unfalls auf der Rapperswilerstrasse vor der Einmündung noch ein Vortrittssignal zugunsten der Kantonsstrasse gestanden habe, das man nach der Rangerhöhung der Rapperswilerstrasse zu entfernen ver- gessen habe. Aber auch wenn Meier dieses mit der gelten- den Regelung im Widerspruch stehende Signal nicht zu beachten und er das Vortrittsrecht gehabt habe, so habe er insofern gefehlt, als er die Linkskurve nicht vorschrifts- gemäss weit, sondern etwa in der Strassenmitte genommen habe, was für die Kollision mit kausal gewesen sei. O. -In der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung bestreitet Meier dies; dem Beeli hätte auf der kurveninnern Seite vom Auto 1 '( I ~ , i Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 54;. 343 Meier 8 m und vor diesem 4 m Strassenbreite zum Passieren zur Verfügung gestanden; wäre er, statt auf der Strassen- mitte, korrekt rechts gefahren, so hätte er sein Auto nicht herumzureissen brauchen, sondern hätte geradeaus und um den Wegweiser herum weiterfahren können. Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. De1' Ka8sationshof zieM in Erwägy,ng "
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Strafrecht.
Platz gehabt. Wegen Verstosses gegen Art. 26 Abs. 2 MFG
kann er daher nicht bestraft werden.
2. -Dagegen
hat er gegen die VortrittsrechtsregeIn
verstossen.
In. dieser Beziehung gehen sowohl das Be-
zirksamt und beide Gerichtsinstanzen als der Be-
schwerdeführer von einer unrichtigen Beurteilung der
Vortrittsrechtsverhältnisse an dieser StrassensteIle aus.
Gemäss
geltender Hauptstrassenliste ist sowohl die
Kantonsstrasse Lache~-Pfäffikon als die nach Rapperswil
Hauptstrasse mit Vortrittsrecht (Nr. 3 und 8). Bei
ausserorts liegenden Kreuzungen, Einmündungen und
Gabelungen von Hauptstrassen untereinander gilt nun
nicht, wie die Vorinstanzen annehmen, einfach wieder
das Vortrittsrecht von rechts wie innerorts, sondern das
Vortrittsrecht der einen Hauptstrasse muss durch Auf-
stellung des Vortrittssignals (Nr.
7) auf derselben zugunsten
der andern aufgehoben werden (Art. 6 BRB über Haupt-
strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934). Das auf
der Rapperswilerstrasse noch von derZeit her, da sie
Nebenstrasse war,
vorhandene Vortrittssignal war also
durch deren Erhebung zur. Hauptstrasse keineswegs
widersinnig geworden,
sondern nach wie vor --:-oder
vielmehr erst recht. -notwendig; und wenn es, wie das
Bezirksgericht (S. 3) feststellt, seither entfernt worden
ist,
wird die kantonale Behörde es gemäss der zit. Vor-
schrift wieder herstellen müssen samt dem Vorsignal dazu
(Abs. 2) ; die entgegengesetzte Regelung --:-Vortrittsrecht
der Rapperswilerstrasse -wäre verkehrtechnisch offenbar
verfehlt.
Zur Zeit des Unfalls stand an dieser Einmünd-
ungsstelle die vorhandene Signalisation mit der gesetz-
lichen Regelung
durchaus im Einklang, und der Be-
schwerdeführer
hatte sich daran zu halten, also das Vor-
trittsrecht der auf der Kantonsstrasse daherkommenden
Fahrzeuge -sowohl von rechts als von links -zu
respektieren. Das hat er nun dem Beeli gegenüber nicht
getan. Zwar setzte er die Geschwindigkeit korrekt auf
unter 20 km herab, fuhr aber mit seinem Wagen mindestens
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Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 54. 345
2,50 m über die (ideelle) Verbindungslinie des nördlichen
Strassenrandes
der Kantonsstrasse in die Fahrbahn des
Beeli hinein, ohne sich an dieser Linie zuvor nach links
orientiert zu haben, ob kein Fahrzeug daherkomme. Dies
war Pflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 27 MFG,
nicht aber des vortritts berechtigten Beeli, angesichts des
vorschriftswidrig
auftauchenden Hindernisses sich recht-
zeitig schlüssig zu werden, ob er links ausweichend noch
vor Meier durchschlüpfen könne oder das Umfahrungs-
manöver rechts versuchen solle. Wenn Beeli an dieser
Stelle nicht dicht am rechten Strassenrande, sondern
mehr auf der Strassenmitte fuhr, so war das nur vernünftig,
da er so von einem von der Rapperswilerstrasse her
einfahrenden Führer früher gesehen werden und auch
selber diesen früher sehen konnte. Die Bemerkung des
Beschwerdeverfassers, wäre Beeli
korrekt rechts gefahren,
so
hätte er sein Auto nicht herumreissen müssen, sondern
geradeaus
und um den Wegweiser herum weiterfahren
können,
trifft gänzlich daneben; der Wagen des Be-
schwerdeführers
versperrte die äusserste rechte Fahrbahn
der Kantonsstrasse erst recht, Beeli hätte auch hier
fahrend nur mit einem scharfen Rechtsausbiegen hinter
Meier durchkommen können, wozu er als Vortritts-
berechtigter nicht verpflichtet war; und davon, dass
Beeli
etwa sowieso rechts vom Wegweiser hätte vorbei-
fahren müssen,
ist keine Rede, da dieser keinen Kreisel-
verkehrspfeil aufweist
und deutlich jenseits der genannten
Randlinie der Kantonsstrasse liegt.
Da der Kassationshof an die Gesetzesanwendung des
kantonalen Gerichts nicht gebunden ist, hindert ihn
nichts, auf Grund des im vorinstanzlichen Urteil gegebenen
Tatbestandes die Verurteilung auf den Boden des Art 27
MFG (bezw. Art. 6 BRB) zu stellen und in diesem Sinne
zu bestätigen.
Mit der Feststellung des Vortrittsrechts des Beeli ist
nichts über die Frage gesagt, ob er nicht trotzdem gemäss
Art. 27 MFG auf die Einmündung zu hätte verlangsamen
346 Strafrecht. sollen, was jedoch hier dahingestellt bleiben kann, da seine Verurteilung nicht angefochten ist. Demnach erkennt der Ka8sationshof ; Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51. ) PE.RSONENVERZEIOHNIS. N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite. bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Aadorf, Bürgerverwaltung c. Oswald Aarau, Grundbuchamt c. Frei. . . . Aarberg, Gerichtspräsident c. Haas . Aargau, Anklagekammer c. Gantenbein-Müller
-c. Huber gesch. Huber
c. Rudolf .
c. Bretscher Erbengem. . .
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