Art. 21 BStrR; complicity in driving while intoxicated under Art. 59 MFG by promoting the driver's drinking: assistance may consist in intentionally fostering the preparatory act of intoxication, even though the helper does not aid the driving manoeuvre itself. The offence of driving while intoxicated is not a composite offence split into drinking and driving; intoxication is a legally neutral state that becomes relevant only in combination with driving. Hence, the intentional encouragement and financing of repeated drinking stops can amount to complicity. Eventual intent suffices; self-induced ignorance from one's own drunkenness does not exclude liability (consid. 2).
UI. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 53. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939 i. S. Eggll gegen Staatsanwaltsehaft Dem. M otorlahrzeuggesetz. Gehillenscha/t zu Fahren in angetrunkenem Zustand, begangen durch Bezahlung der Zeche verschiedener Wirtshausbesuche durch einen Mitfahrer. Art. 59 MFG, 21 BStrR. Loi 1Mbale sur la cireul.ation des vfhicules automobiles et des cycles (LA). . d b . Complicite dans le cas Oll le condueteur, etant prUJ. e oUJnon, neanmoins conduit son vehicule: Est complice celUl 9- Ul , voyageant avec le conducteur. Iui a paye des consommatlOns dans diverses auberges pendant le voyage. Art. 59 LA; 21 CPF. Legge lederale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (LCAV). l' 1 . h Complicita nel condurre in istato di ebri : e comp!Ce co Ul c , viaggiando insieme col conducente, gh ha pagato 10 scotto m diverse osterie durante il viaggio. Art. 59 LCAV ; 21 CPF. A. -Der Beschwerdeführer Eggli, Buchhalter und Prokurist der Eisenhandlung S. G. Bläsi Cie A.-G. in Bern, begleitete am 1. Februar 1939 den Chauffeur Wyss auf einer Geschäftsreise, die dieser mit einem schweren Lastwagen für die Firma ausführte. Auf dieser Fahrt besuchten Wyss und Eggli im Verlauf von ca. 5 Stunden acht Wirtschaften und tranken zusammen 2 % Liter Weisswein und je einen Kaffee mit Zwetschgenwasser; Wyss nahm ausserdem noch einen Aperitif Rossi zu sich. Der Vorschlag einzukehren wurde bald von Eggli, bald von Wyss gemacht, der, wenn er allein fuhr, nicht soviel Alkohol und nur Bier zu trinken pflegte. Die Zeche bezahlte stets Eggli, mit Ausnahme des Kaffees mit Zwetschgen- wasser, den ein Kunde der Firma beglich. Kurz nach dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen überfuhr Wyss,
I I ) j I I Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 53.
der infolge des genossenen Alkohols angetrUnken war, an der Tiefenaustrasse in Bern den Radfahrer Sommer. welcher auf der Stelle getötet wurde. . B. -Das Amtsgericht Bern verurteilte Wyss wegen fahrlässiger Tötung und Fahrens in angetrunkenem Zu- stande zu a Tagen Korrektionshaus, Eggli wegen Gehilfen- schaft bei Fahren in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil appellierte Eggli an das Obergericht des Kantons Bern, das jedoch mit Entscheid vom 23. Au- gust 1939 das Urteil des Amtsgerichts bestätigte. O. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be- antragt Eggli Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. D. -Die Staatsanwaltschaft Bern hat sich nicht ver- nehmen lassen; das Obergericht verweist auf die Urteils- erwägungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : .
Strafl'echt. und ihm in sieben von acht Malen die Zeche bezahlt hat. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezog sich zwar nicht auf das Führen des Motorfahrzeugs selbst, sondern auf das Sichantrinken des Führers, also auf eine Art V or- bereitungshandlung zur Begehung des Deliktes des Art. 59 MFG. Bei diesem handelt es sich nämlich nicht um ein zusammengesetztes Delikt, welches in das Sichantrinken einerseits und das Führen des MotorfahrZeuges anderseits zerfällt. Das Sichantrinken ist vielmehr eine rechtlich neu- trale Handlung, die erst Bedeutung erlangt, wenn zu ihr die weitere Handlung des Fahrens in diesem Zustand hinzutritt. Dadurch kennzeichnet sie sich als Vorberei- tungshandlung, die. straflos bleibt, wenn es bei ihrer Vor- nahme sein Bewenden hat, aber strafrechtlich bedeutsam wird, wenn sie sich in einer Tätigkeit fortsetzt, die zu einem deliktischen Erfolg führt. Im allgemeinen wird die Vorbe- reitungshandlung allerdings bewusst im Hinblick auf das zu begehende Delikt vorgenommen. Hieran fehlt es ge- wöhnlich bei dem Sichantrinken als Vorstadium des Fahrens in angetrunkenem Zustand; allein dieser Unter- schied steht der Behandlung des Sichantrinkens als V orbe- reitungshandlung nicht im Wege. Er erklärt sich aus der besonderen Natur des Deliktes, welches einen bestimmten Zustand voraussetzt, der bewusst oder unbewusst herbei- geführt worden sein kann. Auch die Förderung einer biossen Vorbereitungshandlung einer nachträglich ausgeführten oder mindestens versuch- ten Tat stellt jedoch einen Akt der Gehilfenschaft dar. Denn durch sie wird die Begehung des Deliktes ebenso gefördert, wie wenn der Gehilfe die Vorbereitungshandlung, z. B. durch die in Art. 21 BStrR erwähnte Herbeischaffung von Mitteln, selber vornimmt. Ebenso kann das in Art. 21 weiter erwähnte Beispiel der Beihilfe durch Belehrung über die Art der Ausführung neben der Beratung hinsicht- lich von Ausführungshandlungen auch diejenige über blosse Vorbereitungshandlungen umfassen (wie z. B. Nach- weis einer Bezugsquelle für Einbruchswerkzeuge beim Einbruchsdiebstahl) .
t I Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 53. 339 Der Beschwerdeführer bestreitet nun, die Haupttat beförde zu. haben, indem er geltendmacht, dass Wyss nach semer eIgenen Darstellung auf anderen Fahrten ohne ihn ebenso oft eingekehrt sei und gleichviel Alkohol getrunken habe. Diese Behauptung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gehört werden. Zwar hat sich Wyss im .Laufe der Untersuchung einmal ungefahr in diesem Sinne ausgesprochen. In anderem Zusammenhange hat er jedoch eine gegenteilige Äusserung getan, und dieser hat die Vor- instanz den Vorzug gegeben. Darin liegt eine für den Kassationshof verbindliche Beweiswürdigung. Abgesehen hievon stiinde auch der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt der Annahme einer Beihilfe nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer anerkannte Tatsache, dass er mit einer Ausnahme in sämtlichen Fällen die Zeche be- zahlt hat, würde allein schon ausreichen. Denn dieses Ver- halten hätte die Begehung des Deliktes durch Wyss selbst dann gefördert, wenn im übrigen der Anstoss zum Wirts- hausbesuch nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen wäre und Wyss auch ohne seine Gesellschaft gleichviel Alkohol genossen hätte. Ebenso ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers unerheblich, ob er dem Wyss die Bezah- lung der Zeche jeweils vorher zugesichert habe oder nicht. Es genügt, dass er tatsächlich bezahlt hat und dass Wyss nach den ersten Wirtshausbesuchen damit rechnen konnte Eggli werde auch weiterhin bezahlen. ' b) Die weitere Voraussetzung, dass die Förderung vorsätzlich erfolgt sei, hat die Vorinstanz bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar nicht direkt beabsichtigt, den Wyss betrunken zu machen, damit er in diesem Zustande den Wagen führe, aber er habe im einen wie im andern Punkte den nachher eingetretenen Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn trotzdem in Kauf genommen. Dieses Verhalten trage die Merkmale des eventuellen Vorsatzes, der für die Annahme der Gehilfen- schaft ausreiche. Letzteres, wie auch die Begriffsbestimmung des even- tuellen Vorsatzes, ist richtig und verstösst nicht gegen
Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer aber tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss in den Zustand der Angetrunkenheit gerate, sowie, ob er dies in Kauf nahm, sind, wenn sie auch innere Tatsachen betreffen, doch Tatfragen. Deren Bejahung durch die Vorinstanz, die auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu ihrem Entscheid gelangt ist, bindet daher den Kassationshof. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, dass er über die Wirkung des Alkohols auf Chauffeure im Unklaren gewesen sei und die Betrunkenheit des Wyss nicht bemerkt habe, sind des- halb nicht zu hören. Zudem ist es eine allgemeine Erfah- rungstatsache, dass der Genuss von 1 Y4 Liter Wein innert relativ kurzer Zeit auch bei einem alkoholgewöhnten Mann nicht spurlos bleibt. Ebenfalls Tatfrage ist sodann, ob der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss trotz seinem Zustande den Wagen nach Bem zurückführen werde, und ob er auch diese Möglichkeit in Kauf nahm. Die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkte sind somit für den Kassationshof massgebend. Die Richtig- keit derselben kann übrigens nicht zweifelhaft sein, wenn man in Betracht zieht, dassWyss offenbar schon vor dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen angeheitert war, dass für ihn praktisch gar keine andere Möglichkeit bestand, als mit dem Wagen noch nach Bem zurückzufahren, und dass trotzdem der Beschwerdeführer wiederum zum Ein- kehren Hand bot und die Zeche bezahlte. Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn sie es als unerheblich bezeichnet, ob der Beschwerdeführer wegen eigener Betrunkenheit nicht mehr zu erkennen ver- mochte, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an Wyss unter dem Einfluss des Alkohols stand. Dies vermöchte ihn nach Art. 27 BStrR nicht zu entlasten, weil er durch sein eigenes Verschulden in diesen Zustand gekommen wäre. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen:
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Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 54. 54. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939 i. S. Meier gegen StaatsanWaltSChaft Schwyz.