BGE 65 I 336
BGE 65 I 336Bge05.06.1938Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
UI. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
53. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939
i. S. Eggll gegen Staatsanwaltsehaft Dem.
M otorlahrzeuggesetz.
Gehillenscha/t
zu Fahren in angetrunkenem Zustand, begangen
durch Bezahlung der Zeche verschiedener Wirtshausbesuche
durch einen Mitfahrer. Art. 59 MFG, 21 BStrR.
Loi 1Mbale sur la cireul.ation des vfhicules automobiles et des cycles
(LA). • . d b .
Complicite dans le cas Oll le condueteur, etant prUJ. e oUJon, ~
neanmoins conduit son vehicule: Est complice celUl 9-
Ul
,
voyageant avec le conducteur. Iui a paye des consommatlOns
dans diverses auberges pendant le voyage. Art. 59 LA;
21 CPF.
Legge lederale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi
(LCAV). l' 1 . h
Complicita nel condurre in istato di ebri : e comp!Ce co Ul c ~,
viaggiando insieme col conducente, gh ha pagato 10 scotto m
diverse osterie durante il viaggio. Art. 59 LCAV ; 21 CPF.
A. -Der Beschwerdeführer Eggli, Buchhalter und
Prokurist der Eisenhandlung S. & G. Bläsi & Cie A.-G.
in Bern, begleitete am 1. Februar 1939 den Chauffeur Wyss
auf einer Geschäftsreise, die dieser mit einem schweren
Lastwagen für die Firma ausführte. Auf dieser Fahrt
besuchten Wyss und Eggli im Verlauf von ca. 5 Stunden
acht Wirtschaften und tranken zusammen 2 % Liter
Weisswein und je einen Kaffee mit Zwetschgenwasser;
Wyss nahm ausserdem noch einen Aperitif Rossi zu sich.
Der Vorschlag einzukehren wurde bald von Eggli, bald von
Wyss gemacht, der, wenn er allein fuhr, nicht soviel
Alkohol
und nur Bier zu trinken pflegte. Die Zeche bezahlte
stets Eggli, mit Ausnahme des Kaffees mit Zwetschgen-
wasser,
den ein Kunde der Firma beglich. Kurz nach dem
letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen überfuhr Wyss,
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der infolge des genossenen Alkohols angetrUnken war, an
der Tiefenaustrasse in Bern den Radfahrer Sommer.
welcher auf der Stelle getötet wurde. .
B. -Das Amtsgericht Bern verurteilte Wyss wegen
fahrlässiger
Tötung und Fahrens in angetrunkenem Zu-
stande zu 80 Tagen Korrektionshaus, Eggli wegen Gehilfen-
schaft bei Fahren in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen
Gefängnis, bedingt erlassen unter Ansetzung einer Probe-
zeit von 3 Jahren.
Gegen dieses Urteil appellierte Eggli an das Obergericht
des
Kantons Bern, das jedoch mit Entscheid vom 23. Au-
gust 1939 das Urteil des Amtsgerichts bestätigte.
O. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-
antragt Eggli Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und
Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz
zu
neuer Beurteilung.
D. -Die Staatsanwaltschaft Bern hat sich nicht ver-
nehmen lassen; das Obergericht verweist auf die Urteils-
erwägungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung : .
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Strafl'echt.
und ihm in sieben von acht Malen die Zeche bezahlt hat.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bezog sich zwar
nicht auf das Führen des Motorfahrzeugs selbst, sondern
auf das Sichantrinken des Führers, also auf eine Art V or-
bereitungshandlung
zur Begehung des Deliktes des Art. 59
MFG.
Bei diesem handelt es sich nämlich nicht um ein
zusammengesetztes Delikt, welches
in das Sichantrinken
einerseits
und das Führen des MotorfahrZeuges anderseits
zerfällt.
Das Sichantrinken ist vielmehr eine rechtlich neu-
trale Handlung, die erst Bedeutung erlangt, wenn zu ihr
die weitere Handlung des Fahrens in diesem Zustand
hinzutritt. Dadurch kennzeichnet sie sich als Vorberei-
tungshandlung, die.
straflos bleibt, wenn es bei ihrer Vor-
nahme sein Bewenden hat, aber strafrechtlich bedeutsam
wird, wenn sie sich in einer Tätigkeit fortsetzt, die zu einem
deliktischen Erfolg
führt. Im allgemeinen wird die Vorbe-
reitungshandlung allerdings bewusst im Hinblick auf das
zu begehende Delikt vorgenommen. Hieran fehlt es ge-
wöhnlich bei
dem Sichantrinken als Vorstadium des
Fahrens in angetrunkenem Zustand; allein dieser Unter-
schied steht der Behandlung des Sichantrinkens als V orbe-
reitungshandlung
nicht im Wege. Er erklärt sich aus der
besonderen Natur des Deliktes, welches einen bestimmten
Zustand voraussetzt, der bewusst oder unbewusst herbei-
geführt worden sein kann.
Auch die Förderung einer biossen Vorbereitungshandlung
einer nachträglich ausgeführten oder mindestens versuch-
ten Tat stellt jedoch einen Akt der Gehilfenschaft dar.
Denn durch sie wird die Begehung des Deliktes ebenso
gefördert, wie
wenn der Gehilfe die Vorbereitungshandlung,
z.
B. durch die in Art. 21 BStrR erwähnte Herbeischaffung
von Mitteln, selber vornimmt. Ebenso kann das in Art. 21
weiter erwähnte Beispiel der Beihilfe durch Belehrung
über die Art der Ausführung neben der Beratung hinsicht-
lich
von Ausführungshandlungen auch diejenige über
blosse Vorbereitungshandlungen umfassen (wie z. B. Nach-
weis einer Bezugsquelle
für Einbruchswerkzeuge beim
Einbruchsdiebstahl) .
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Der Beschwerdeführer bestreitet nun, die Haupttat
beförde~ zu. haben, indem er geltendmacht, dass Wyss
nach semer eIgenen Darstellung auf anderen Fahrten ohne
ihn ebenso oft eingekehrt sei und gleichviel Alkohol
getrunken habe. Diese Behauptung des Beschwerdeführers
kann jedoch nicht gehört werden. Zwar hat sich Wyss im
.Laufe der Untersuchung einmal ungefahr in diesem Sinne
ausgesprochen. In anderem Zusammenhange hat er jedoch
eine gegenteilige Äusserung getan,
und dieser hat die Vor-
instanz den Vorzug gegeben. Darin liegt eine für den
Kassationshof verbindliche Beweiswürdigung. Abgesehen
hievon
stiinde auch der vom Beschwerdeführer behauptete
Sachverhalt der Annahme einer Beihilfe nicht im Wege.
Die
vom Beschwerdeführer anerkannte Tatsache, dass er
mit einer Ausnahme in sämtlichen Fällen die Zeche be-
zahlt hat, würde allein schon ausreichen. Denn dieses Ver-
halten hätte die Begehung des Deliktes durch Wyss selbst
dann gefördert, wenn im übrigen der Anstoss zum Wirts-
hausbesuch nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen wäre
und Wyss auch ohne seine Gesellschaft gleichviel Alkohol
genossen
hätte. Ebenso ist entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers unerheblich, ob
er dem Wyss die Bezah-
lung der Zeche jeweils vorher zugesichert habe oder nicht.
Es genügt, dass er tatsächlich bezahlt hat und dass Wyss
nach den ersten Wirtshausbesuchen damit rechnen konnte
Eggli werde auch weiterhin bezahlen. '
b) Die weitere Voraussetzung, dass die Förderung
vorsätzlich erfolgt sei, hat die Vorinstanz bejaht mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar nicht direkt
beabsichtigt, den Wyss betrunken zu machen, damit er
in diesem Zustande den Wagen führe, aber er habe im
einen wie im andern Punkte den nachher eingetretenen
Erfolg
als möglich vorausgesehen und ihn trotzdem in
Kauf genommen. Dieses Verhalten trage die Merkmale des
eventuellen Vorsatzes,
der für die Annahme der Gehilfen-
schaft ausreiche.
Letzteres, wie
auch die Begriffsbestimmung des even-
tuellen Vorsatzes,
ist richtig und verstösst nicht gegen
340 Strafrecht. Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer aber tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss in den Zustand der Angetrunkenheit gerate, sowie, ob er dies in Kauf nahm, sind, wenn sie auch innere Tatsachen betreffen, doch Tatfragen. Deren Bejahung durch die Vorinstanz, die auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu ihrem Entscheid gelangt ist, bindet daher den Kassationshof. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, dass er über die Wirkung des Alkohols auf Chauffeure im Unklaren gewesen sei und die Betrunkenheit des Wyss nicht bemerkt habe, sind des- halb nicht zu hören. Zudem ist es eine allgemeine Erfah- rungstatsache, dass der Genuss von 1 Y4 Liter Wein innert relativ kurzer Zeit auch bei einem alkoholgewöhnten Mann nicht spurlos bleibt. Ebenfalls Tatfrage ist sodann, ob der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnete, dass Wyss trotz seinem Zustande den Wagen nach Bem zurückführen werde, und ob er auch diese Möglichkeit in Kauf nahm. Die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkte sind somit für den Kassationshof massgebend. Die Richtig- keit derselben kann übrigens nicht zweifelhaft sein, wenn man in Betracht zieht, dassWyss offenbar schon vor dem letzten Wirtschaftsbesuch in Zollikofen angeheitert war, dass für ihn praktisch gar keine andere Möglichkeit bestand, als mit dem Wagen noch nach Bem zurückzufahren, und dass trotzdem der Beschwerdeführer wiederum zum Ein- kehren Hand bot und die Zeche bezahlte. Der Vorinstanz ist schliesslich auch beizupflichten, wenn sie es als unerheblich bezeichnet, ob der Beschwerdeführer wegen eigener Betrunkenheit nicht mehr zu erkennen ver- mochte, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an Wyss unter dem Einfluss des Alkohols stand. Dies vermöchte ihn nach Art. 27 BStrR nicht zu entlasten, weil er durch sein eigenes Verschulden in diesen Zustand gekommen wäre. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen: 1 I 1 Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 54. 54. Urteil des Kassationshofs vom 16. Oktober 1939 i. S. Meier gegen StaatsanWaltSChaft Schwyz. 341
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