BGE 65 I 330
BGE 65 I 330Bge06.08.1914Originalquelle öffnen →
330 St,rafrecht. II. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFT MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE DE LA CONFEDERATION 52. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehtes vom 20. November 1939 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Bodmer und lfitangeklagte. Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen- schaft vom 21. Juni 1935, sog. Spitzelgesetz.
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handlungen in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt
seien und die erwähnte Gerichtspraxis daher gegen den
Grundsatz nulla poena sine lege verstosse (PFENNINGER,
Das Vergehen des unerlaubten Nachrichtendienstes, in
der Zeitschrift für Schweiz. Recht, Bd. 59 S. 159 ff). Um
solchen Einwänden zu begegnen und um die Spitzel-
tätigkeit in allen Erscheinungsformen mit Sicherheit zu
treffen, wurde die allgemeine Vorschrift der Verordnung
von 1914 im Bundesbeschluss von 1935 nicht nur durch
gesonderte Bestimmungen über den politischen, den
militärischen und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst
ersetzt, sondern
man umschrieb auch jeden einzelnen
dieser
Tatbestände in möglichst eingehender Weise (vgl.
die Verhandlungen
in der Bundesversammlung, Steno
Bull. Nationalrat 1935 S. 213, 222, Ständerat 1935 S.
229). So sprechen Art. 2 und 3 vom Betreiben und vom
Einrichten eines Nachrichtendienstes, vom Anwerben und
vom Vorschubleisten für einen solchen. Damit ist klar
zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Gerichts-
praxis
zur Verordnung von 1914 alle Handlungen unter
Strafe gestellt sein sollen, die auf verbotenen Nachrichten-
dienst
gerichtet sind, und dass als strafbare Tat auch der
Versuch und die Vorbereitung, die Anstiftung, die Teil-
nahme und die Begünstigung zu gelten haben. Demgemäss
hat das Bundesstrafgericht in BGE 61 I 414 Erw. 2 als
Straftatbestand jedes Verhalten bezeichnet, das sich
irgendwie
in die Kette . derjenigen Handlungen einreiht,
welche
den Betrieb eines unerlaubten Nachrichtendienstes
ausmachen.
Ein derartiges Verhalten liegt auch darin, dass jemand
einen Auftrag für Nachrichtendienst annimmt, sich
dafür anwerben lässt. Ausgenommen sind, wie schon die
Praxis zur Verordnung von 1914 erkannt hat, einzig
Fälle, in denen der Auftragsempfänger die Annahme nur
vortäuscht, z.B. um die dafür angebotene Belohnung
einzuheimsen, wobei
der Nachweis dafür, dass seine
Bereitschaft
nicht ernst gemeint war, dem Angeschuldigten
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Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 52. 333
obliegt. Diesen' Nachweis hat Bodmer verständlicherweise
nicht zu erbringen versucht, ergibt sich doch die Ernst-
haftigkeit seiner Annahme zwingend aus den nach-
folgenden Ausführungshandlungen.
4. -In Ausführung des vorerwähnten allgemeinen
Auftrages
machte Bodmer dem Rahm ungefähr im April
1937 folgende schriftliche
Meldung: « X., Jude, gebürtig
von Gailingen,
verkehrt mit einer geschiedenen Frau Y.
aus Stuttgart. Dieselbe kommt vierzehntäglich über die
Grenze.
Verschiebt jedenfalls Devisen.» Rehm leitete
die Meldung
an Kemmet weiter. Sie betraf den in Zürich
eingebürgerten
und dort wohnhaften Kaufmann X.,
Frau Y. war seine damalige Verlobte, mit der er sich
seither verheiratet hat. X. ist heute als Zeuge einver-
nommen worden
und bestreitet, dass er oder seine Frau
je Devisenschiebungen vorgenommen haben.
a) Nach Art. 4 des Spitzelgesetzes wird bestraft, wer
ein Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet,
um es einer fremden Regierung, Behörde oder Partei oder
ähnlichen Organisation oder ihren Agenten zugänglich zu
machen, ferner wer ein Fabrikations-oder Geschäfts-
geheimnis einer solchen fremden
Stelle zugänglich macht.
Der Ausdruck Geschäft.sgeheimnis ist dabei nicht im
engern Sinne, bloss als Betriebsgeheimnis einer wirt-
schaftlichen Unternehmung,
zu verstehen, vielmehr um-
fasst
er alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an
deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Es können deshalb auch Verhältnisse und Vorgänge der
privaten Vermögens-und Einkommenswirtschaft darunter
fallen (BGE 65 I 49). Das entspricht dem allgemeinen
Zweck
der Bestimmung, die wirtschaftliche Sicherheit der
Schweiz gegenüber dem Auslande zu schützen, was umso
notwendiger
ist und umsoweniger eine Beschränkung auf
eigentliche Betriebsgeheimnisse zulässt, als heute alle
Gebiete des Wirtschaftslebens
durch Kampfmassnahmen
des Auslandes
bedroht sind. Der Randtitel der Bestimmung
lautet denn auch allgemein «.Wirtschaftlicher Nach-
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Strafrecht.
richtendienst im Interesse des Auslandes )). Sodann ist im
französischen und italienischen Gesetzestext(( Geschäfts-
geheimnis») mit (( secret d'affaires» bezw. ({ segreto di
affari» wiedergegeben, was ebenfalls auf wirtschaftliche
Angelegenheiten schlechtweg
und nicht auf blosse Be-
triebsverhältnisse hinweist.
Als
Vorgang des wirtschaftlichen Lebens geniesst daher
grundsätzlich auch der Verkehr mit Devisen den Schutz
von Art. 4, gleichgültig ob dieser Verkehr vom aus-
ländischen
Staate verboten ist und demnach' von dort
aus gesehen eine sogenannte Devisenschiebung darstellt
oder nicht. Das Interesse der Beteiligten an der Geheim-
haltung einer Devisenschiebung ist angesichts der Strafen,
die sie
im Ausland zu erwarten hätten, unverkennbar.
Im allgemeinen kann aber diesem Interesse auch die
Schutzwfudigkeit nicht abgesprochen werden. Die devisen-
rechtlichen Forderungsbeschränkungen ausländischer
Staaten stehen, wie das Bundesgericht in ständiger Recht-
sprechung festgestellt hat (vgl. BGE 64 II 98 und dort
angeführte Urteile), zur schweizerischen öffentlichen
Ordnung in scharfem Widerspruch. Das gilt infolgedessen,
insoweit schweizerische Gläubigerrechte betroffen werden,
ohne weiteres auch von den Devisenausfuhrverboten.
Abgesehen hievon
bedeuten solche Verbote in jedem Falle
Zwangsmassnahmen des ausländischen Staates, durch
welche die internationalen Wirtschaftsbeziehungen beein-
trächtigt und auch die Interessen der schweizerischen
Volkswirtschaft geschädigt werden.
Unter diesen Umstän
den besteht für die Schweiz kein Anlass, die Denunziation
auf dem Gebiete sogenannter Devisenschiebungen von
den Strafsanktionen des Spitzelgesetzes auszunehmen.
b) Nach der heutigen Aussage des X. hat in Wirklich-
keit weder er selber noch seine Ehefrau sich mit Devisen-
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schiebungen befasst. Das schliesst aber die Anwendung ,
von Art. 4 nicht aus. Die Praxis zur Verordnung von '
1914 ist stets davon ausgegangen, dass es für die Straf."
barkeit nicht darauf ankomme, ob die Nachricht 'UJahr .
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Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft., No 52.
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oder falsch sei und welchen objektiven Wert sie überhaupt
habe. Nicht anders verhält es sich nach dem Spitzelgesetz.
Die wirksame Verfolgung des Spitzelunwesens erfordert,
dass zwischen
wahren und falschen Nachrichten hin-
sichtlich
der Strafbarkeit kein Unterschied gemacht werde.
Der Spitzel soll sich zu' seiner Entlastung nicht darauf
berufen können, dass die Meldung erfunden oder sonstwie
unrichtig gewesen sei.
Im Gegenteil, seine Tat verdient
unter Umständen umso eher Ahndung, wenn die Nachricht
falsch war. Das ist gerade der Fall auf Gebieten wie dem
vorliegenden, wo die der fremden Amts-oder ParteisteIle
angezeigte
Handlung im betreffenden ausländischen Staat
unter Strafe gestellt ist; denn durch falsche Denunziationen
werden
Unschuldige der Gefahr von Untersuchungs-und
Strafrnassnahmen ausgesetzt. Massgebend für die Frage
des verbotenen Nachrichtendienstes ist also allein der
Inhalt der Nachricht, ohne Rücksicht auf ihre objektive
Richtigkeit.
Daraus folgt, dass als Geheimnis im Sinne
von Art. 4 jede Tatsache anzusehen ist, die zur berechtigten
Geheimnissphäre
einer Person gehört oder dazu gehören
würde, wenn sie vorhanden wäre. Das trifft, wie bereits
dargelegt wurde, bei
der Meldung über angebliche Devisen-
schiebungen des
X. bezw. seiner Ehefrau zu.
c) Bodmer ist zu verurteilen, weil er dem NSDAP-
Funktionär Rehm die Meldung über X. erstattet, Rehm
weil er sie an den Kreisstellenleiter und Gestapobeamten
Kemmet weitergeleitet hat.
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