Art. 71 WRG; tax clauses in water-rights concessions; vested rights and later taxation. A tax privilege granted in a water-rights concession for an executed work forms an integral part of the concession relationship and is enforceable in the special concession-dispensation procedure. Where the concession fixes a lump-sum annual tax for public-law concessionaires, the clause is to be interpreted as fully replacing recurring taxes for the concession period, independent of later changes in the tax legislation. The privilege is a vested right protected by the constitutional guarantee of property and may not be withdrawn or restricted by subsequent legislation without compensation. It does not, however, extend to one-off levies such as transfer or stamp duties (consid. 1-6).
290 Verwaltungs-und. Disziplinarrel'htspflege. licenziato per propriacolpa, questa Cameraha esaminato la questione di sapere se egli fosse invalido all'epoca del licenziamento e quindi al beneficio della pensione (RU 59 I 93' sentenze 24 ottobre 1935 su ricorso Delacretaz , e 21 novembre 1935 su ricorso Schwenter). 4 . . . IV. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1939 i. S. A.-G. Kraftwerk Wöggital gegen Bezirk March und Kanton Sch 'yz. Steuervergünstigungen im Rahmen ein,er W a88errechnkonzession.
292 Verwa,ltungs-und Disziplinarrecht,spflege. Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz -einfach seine Steuergesetzgebung in Anwendung bringen. In diesem Falle haben die Konzessionsinhaber für die Wäggitalerwerkanlage im Kanton Schwyz Steuerdomizil zuneh- men und im Minimum einen jährlichen Steuerhetrag von Fr. 60,000.-zu entrichten. 19: Die Konzession wird auf die Dauer von a Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzes- sionserteiler anerkennen, dass sowohl die heutigen Konzessions- bewerber als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizeri- schen Kraftwerke Gemeinwesen sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von a Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen können. 24, Abs. 1 : Ergibt sich über die den Konzessionsinhabern in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert Fr. 3000.-nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern ..... Abs. 4: Übersteigt der Streitwert Fr. 3000.-, so entscheidet über die Streitigkeit als einzige Instanz das schweizerische Bundes- gericht. Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat die Kon- zession am 31. Januar 1918 genehmigt ( 7 ff. schwyz. WRG). Die Konzession ist publiziert in der kantonalen Gesetzsammlung Bd. 9 S. 251. Im Jahre 1921 gründeten die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Baden und die Stadt Zürich, an welche die Konzession gemäss 21 übergegangen war, die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital in Siebnen (die Klägerin). Die Konzession wurde auf sie übertragen und dabei der Charakter der neuen Konsessionärin als Gemein- wesen im Sinne der Konzession ( 15) anerkal1l1t, nachdem die bisherigen Konzessionäre die Haftung für Werk- schaden ( 11 der Konzession) übernommen hatten (Protokoll vom 20. Oktober 1921). Der Kantonsrat genehmigte die übertragung der Konzession (Ges. Samm- lung 9 S. 737). Am 31. Oktober 1924 erliess der Regierungsrat des Kan- tons Schwyz einen Entscheid über das Datum des Betriebs- beginns und über andere Streitfragen, die sich erhoben hatten. Dabei führte er aus, zufolge Änderungen an dem
ursprünglichen Bauprojekt (das Werk war zweistufig ausgebaut worden, um die Ausnützung der konzedierten Wassermengen zu steigern), betrachte er den in 14 der Konzession festgelegten Pauschal-Wasserzins als einen minimalen Betrag und behalte sich vor, den Einfluss der Änderungen im Ausbau auf die Höhe des Pauschal- Wasserzinses zu prüfen. Es wurde beigefügt, dass durch den Pauschalsteuerbetrag einzig die Bauwerke erfasst werden, wie sie in 2 der Konzession spezifiziert aufgeführt sind, und dass die Konzessionärin für alle übrigen Objekte der Steuerpflicht gemäss Steuergesetz unterliege (Ziffer 4 und 5 des Entscheides). Die A.-G. Kraftwerk Wäggital brachte den Streit vor das Bundesgericht. U. a. verlangte sie die Feststellung, dass die Wasserzinse und Steuern durch den Konzessions- akt endgültig geregelt seien. Durch gerichtlichen Ver- gleich vom 5. Oktober 1927 wurde der nach 15 der Konzession jährlich zu bezahlende Steuerbetrag auf Fr. 80,000.-erhöht. An der Festsetzung eines Pauschal- betrages wurde dabei festgehalten, weil sich dies aus der Anerkel1l1ung der Konzessionärin als Gemeinwesen ergebe. Dagegen wurde die Erhöhung um Fr. 25,000.-,-- zugestanden im Hinblick darauf, dass das zweistufige P.rojekt ein anderes als das einstufige sei, erheblich bedeu- tender hiI;J.sichtlich Anlagekosten und Ertragsfähigkeit, d. h. derjenigen Faktoren, die für die Steuerfestsetzung massgebend sind (Expose der bundesgerichtlichen Instruk- ,tionskommission zum Vergleichsvorschlag). Eine zeitliche Beschränkung (Terminierung) der Steuerpauschale in der Meinung, dass nachher die gewöhnliche Steuergesetz- gebung platzgreifen würde, ist bei den Vergleichsver- handlungen abgelehnt worden. Im Jahre 1932 wurde die Unternehmung in der Gemeinde VorderthaI für Fr. 5000.-Vermögenszuwachs einge- schätzt für ein neues :Maschinenhaus. Der Regierungsrat hob die Veranlagung auf, weil das Maschinenhaus als wesentlicher Bestandteil der Werkanlage von der Steuer-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. pauschale erfasst werde und deshalb nicht gesondert zur Versteuerung herangezogen werden könne. B. -Am 27. Oktober 1936 hat der Kantonsrat des Kantons Schwyz ein Gesetz über die Erwerbssteuer an- genommen. Danach erheben Kanton, Bezirke und Gemein- den eine Erwerbssteuer ( 1). Steuerpflichtig sind natür- liche und juristische Personen, die im Kanton Schwyz wohnen oder Inhaber oder Teilhaber von im Kanton Schwyz betriebenen Geschäften sind ( 2). Die Klägerin ist auf Grund dieses Gesetzes für ein steuerpflichtiges Einkommen pro 1937 von Fr. 559,500.- eingeschätzt worden. Sie hat die Einschätzung bestritten und Befreiung von jeder Besteuerung über die konzessions- mässig festgesetzte Steuer von Fr. 80,000.-an Kanton, Bezirk und Gemeinden verlangt. Sie wurde abgewiesen, zuletzt durch Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz vom 12. Mai 1938. O. -Mit Eingabe vom 12. Juli 1939 an das Bundes- gericht erhebt die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital eine Klage gegen den Bezirk March und gegen den Kanton Schwyz. Sie stützt sich dabei auf Art. 71, Abs. 1 eidg. WRG, eventuell auf Art. 48, Ziff. 4 OG, in Verbindung mit 24 ihrer Wasserrechtskonzession. Sie beantragt festzustellen, dass der Kanton Schwyz, der Bezirk March und die beteiligten Gemeinden Innertal, Vorderthai, Schübelbach und Galgenen nicht berechtigt seien, von der Klägerin während der Dauer der Konzession über den vereinbarten Betrag von jährlich Fr. 80,000.-hinaus Steuern zu erheben und dass daher die Besteuerung der Klägerin gemäss dem schwyzerischen Gesetz über die Erwerbssteuer vom 27. Oktober 1936 unzulässig sei, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, da die Klägerin Gemeinwesen im Sinne der Konzession und als solches anerkannt sei, habe sie Anspruch auf die Beschränkung der Besteuerung in Kanton, Bezirk und Gemeinden nach 15 der Kon- zession und Prozess vergleich vom 5. Oktober 1937. Vasserrecht. N° 49.
Danach dürfe sie während der Dauer der Konzession nicht über Fr. 80,000.-hinaus mit Steuern belastet werden. 15 beziehe sich nicht nur auf die Vermögens- steuer, er spreche allgemein von Steuern und gelte beson- ders auch für die Erwerbssteuer, deren Einführung schon versucht worden war in der Zeit, als die Konzession erteilt wurde. Zweck der Pauschale sei gewesen, die finanziellen Verpflichtungen der Konzessionärin für die Dauer der Konzession ein für allemal festzusetzen. Er würde vereitelt, wenn Änderungen in der Steuergesetz- gebung zu zusätzlicher Besteuerung Anlass geben könnten. Die Konzessionärin habe Anspruch darauf, dass die Verleihungsbehörde die Konzessionsbestimmungen ein- halte. Der Kanton Schwyz könne nicht, unter Berufung auf ein neu in Kraft getretenes Erwerbssteuergesetz mehr Steuern verlangen, als dem in der Konzession festgesetzten Pauschalbetrag entsprechen. D. -Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell Abweisung .der Klage beantragt, unter KostenfoIge. Es wird geltend gemacht : a) Das Bundesgericht sei nicht zuständig. Es handle sich um einen Steuerstreit, nicht um einen Streit aus dem Verleihungsverhältnis. Er falle nicht unter die Schieds- klausel in 24 der Konzessionsurkunde ..... . d) Zur Sache selbst wird ausgeführt : aa) Dass die Anerkennung der Elektrizitätswerke des Kantons und der Stadt Zürich sowie der Nordostschwei- zerischen Kraftwerke als Gemeinwesen nach 15 der Konzession auf die Klägerin übergegangen sei, sei unbe- wiesen und werde bestritten ..... . bb) Wenn das Steuerabkommen überhaupt gültig wäre, so habe es sich höchsnns auf gegenwärtige, aber keinen- falls auf künftige Steuern, auch nicht auf die Erwerbs- steuer beziehen können. Eine Auslegung, wonach die Steuerabmachung auf alle zukünftigen Steuersachen aus- gedehnt werden müsste, wäre als unsittlich anzusehen .... Im Erwerbssteuergesetz sei auch keine Möglichkeit einer
29!i Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Privilegierung durch Steuervereinbarung geschaffen wor- den. Eine Bindung an die vertragliche Sonderbehandlung sei deshalb nicht anzunehmen (BGE 57 I 359, 19 977, 47 I 471). übrigens habe die Klägerin durch ihr Verhalten selbst anerkannt, dass das Privileg nur für die Vermögens- steuer gelte. Sie habe die kantonale Stempelsteuer und auch Handänderungssteuern entrichtet. Das Handände- rungssteuergesetz sei nach Erteilung der Konzession erlassen worden. ce) Aus der Erledigung des 1927 abgeschlossenen Prozesses ergebe sich, dass die Steuerpauschale nicht unbedingt während der ganzen Konzessionsdauer fest, sondern bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse revidierbar sei. Eine solche Änderung liege auch in der Einführung der Erwerbssteuer, die alle Steuerpflichtigen im Kanton Schwyz treffe. Es Bei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin davon ausgenommen sein solle. dd) Vor allem aber seien Steuerabkommen im Kanton Schwyz mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht möglich. Gemäss 16 KV unterlägen alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels-und Erwerbsgesellschaften der Steuerpflicht nach Anleitung des Gesetzes. Eine Steuerpauschale könnte allein durch Volksabstimmung bewilligt werden. Da die Steuergesetz- gebung eine Privilegierung nicht vorsehe und die Steuer- pauschale der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden sei, fehle ihr die Rechtskraft. Der Kantonsrat sei nicht zum Erlass steuerrechtlicher Vorschriften befugt. Die Konzessionsbewerber hätten sich über die Rechtslage vergewissern müssen. Das Bundesgericht habe zugunsten eines Konzessions- inhabers, der zu hohe Wasserzinsen versprochen hatte, deren Herabsetzung angeordnet (BGE 49 I 180). Man nehme das nämliche Recht hinsichtlich der Erwerbssteuer in Anspruch und bestehe auf Besteuerung nach Gesetz. Dem stehe auch der Vergleich von 1927 nicht im Wege. Er habe sich nur auf die Vermögenssteuer bezogen und Wasserrecht. N° 49. 297 habe, da er eine Verwaltungssache betreffe, keine mate- rielle Rechtskraft. Nachdem seit Abschluss des bundes- gerichtlichen Vergleiches zufolge Einführung einer Er- werbssteuer die Verhältnisse sich wesentlich verändert hätten, sei ein Zurückkommen auf den Vergleich, wenig- stens hinsichtlich der Erwerbssteuer, möglich. ee) Es handle sich auch nicht um ein wohlerworbenes Recht. Ein solches käme nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung in Frage. Das Steuerprivileg sei nicht Kon- zessionsbestandteil, weshalb BGE 57 I 334 f. nicht zu- treffe. Dort habe die Klägerin ihr Begehren auf die Konzession und die bestehende . Gesetzgebung stützen können, was hier nicht der Fall sei .... Das Bundesgericht zieht i1 Erwägung .-
Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. Bestandteil des Verleihungsverhältnisses. Sie wäre ausser- halb der Konzession, losgelöst von ihr, überhaupt nicht verständlich. Die Frage, welches ihre Bedeutung und Tragweite sei, betrifft deshalb das Verleihungsverhältnis und ist in dem Verfahren zu beurteilen, das das eidg. WRG für Anstände aus dem Verleihungsverhältnis vor- gesehen hat. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es der Materie nach um die Besteuerung der Klägerin geht. Das Verfahren wird bestimmt durch den Zusammenhang des Streites mit der Konzession. Das Bundesgericht hat von jeher anerkannt, dass Streitigkeiten über die Aus- legung von Konzessionsbestimmungen über Besteuerung in dem Verfahren nach Art. 71 WRG ausgetragen werden können (vgl. das nicht publizierte Urteil vom 3. April
i. So Centralschweizerische Kraftwerke A.-G., Erw. 4 und 6). Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst versucht hat, den hier erhobenen Anspruch durch Anfechtung der Einschätzung vor der kantonalen Rekursinstanz durch- zusetzen. Der vorliegende Anstand ist gerade daraus erwachsen, dass sie dabei ohne Erfolg geblieben ist lmd glaubt, dadurch in ihren Rechten aus dem Verleihungs- verhältnis verletzt worden zu sein. Ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts schon nach Art. 71 WRG gegeben, so braucht nicht erörtert zu wer- den, ob das Gericht in der Sache auch noch unter andern Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden könnte. 2. -In dem Prozess über die Anwendung von 15, Abs. 1 der Konzession sind die beiden Beklagten passiv legitimiert, die Bezirksgemeinde March als verleihendes Gemeinwesen für das Wasserrecht nach 3, Abs. 2 des kant. WRG, der Kanton Schwyz als Inhaber der Steuer- hoheit, kraft der in der Konzession eine Sonderbehandlung bei der Besteuerung eingeräumt, verliehen wurde. Der Kanton ist verleihendes Gemeinwesen inbezug auf das Steuerprivileg als einer Modalität des Konzessionsver- Vasserrecht. No 49. 299 hältnisses, die die Bezirksgemeinde mangels Zuständigkeit nicht hätte einräumen können. Erstreckt sich der Inhalt einer Konzession auf den Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so muss jedes von ihnen als Verleiher angesehen werden für den Teil der Konzession, der in seinen Kompetenzbereich fällt. Dies ist unberücksichtigt geblieben im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar 1921 über den staatsrechtlichen Rekurs der Gemeinde Innerthal gegen den Kanton Schwyz und die Nordost- schweizerischen Kraftwerke, das sich u. a. auch auf 15 der Konzession bezogen hatte. Es war aber damals uner- heblich, da der Rekurs wegen Verspätung von der Hand gewiesen wurde und das Gericht aus den Erorterungen über die Passivlegitimation des Kantons Schwyz keine weiteren Folgerungen gezogen hat (Erw. 1 des Urteils). 3.-... 4. -Nach 15 der Konzession haben die Konzessions- inhaber jährlich einen festen Steuerbetrag von bestimmter Höhe zu entrichten, falls sie Gemeinwesen sind. Sind es nicht Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach seine Steuergesetzgebung anwenden. Die Regelung für Gemeinwesen hat eine Parallele in 14 der Konzession, wonach auch der jährliche Wasserzins pauschal auf einen festen Betrag bestimmt ist. Die finanziellen Leistungen, die die Unternehmung jährlich an Staat, Bezirk und Gemeinden zu erbringen hat, sind von vorneherein, vor Errichtung des Werkes, ziffermässig festgelegt worden. Was die Steuern anbelangt ist die Pauschalsumme nur vorgesehen für den Fall, dass die Konzessionäre ( Gemein- wesen ) sind. Es wurde demnach angenommen, wenn das Werk von öffentlicher Hand betrieben werde, lägen Verhältnisse vor, die eine Sonderbehandlung, Ausnahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung rechtfertigten. Die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital ist als ( Gemeinwesen)) im Sinne der Konzession anerkannt ... 5. - 15, Abs. 1 der Konzession statuiert eine Aus- nahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung. Dem
Ve!"waltungs. und Disziplinarrechtspflegc. Betrage nach ist die Pauschalleistung, die darin vorgesehen ist, nur ein Bruchteil der Steuer, die nach den Angaben der Beklagten bei Anwendung der Steuergesetzgebung jährlich geschuldet gewesen wäre. Es liegt darin also eine sehr erhebliche Steuervergünstigung. Der Streit geht darum, ob diese Vergünstigung für den Staat verbindlich sei und, wenn ja, ob sie sich auch auf die 1936 neu einge- führte Erwerbssteuer beziehe. Unbestritten ist dabei, dass die Vergünstigung nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung zu solchen Ausnah- men in Verfassung oder Gesetz gestützt werden kann. Nach 16 der Kantonsverfassung unterliegen Korpora- tionen, Handels-und Erwerbsgesellschaften der allge- meinen Steuerpflicht nach Anleitung des Gesetzes ). Die Steuergesetze des Kantons Schwyz aber ordnen wohl unter näher umschriebenen Voraussetzungen Steuer- befreiungen an, sehen dagegen die Erfüllung der Steuer- pflicht durch Entrichtung für einen langen Zeitraum im voraus festgesetzter Pauschalbeträge nicht vor, weshalb Staat und Bezirk die Ordnung in 15, Abs. 1 der Konzession unter Berufung auf die Steuerrechtstheorie als gesetz- widrig bezeichnen und daraus die Unverbindlichkeit ablei- ten möchten, wobei sie sich allerdings auf die Erwerbs- steuer beschränken. Es ist aber zu beachten, dass Verein- barungen über die Erfüllung der Steuerpflicht im Rahmen einer Konzession im Kanton Schwyz eine seltene Ausnahme bilden (ausser dem Privileg des Kraftwerkes Wäggital ist nur noch dasjenige der Gotthardbahn angeführt worden). Es erscheint als durchaus natürlich, dass das Gesetz für derart ganz vereinzelte Fälle keine Bestimmung enthält. Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmässiger Verwaltung könnte die Unverbindlichkeit der umstrittenen Bestimmung kaum hergeleitet werden. Der Grundsatz schützt den Bürger in erster Linie gegen belastende Verwaltungsakte. Sie dürfen nicht ohne gesetzliche Grund- lage erlassen werden. Dass die Verwaltungsbehörde auch eine vollständige oder teilweise Befreiung von Lasten, die Wasserrecht. No 49. 301 in Gesetzen allgemein vorgesehen sind, nicht bewilligen dürfe, ist daraus nicht ohne weiteres herzuleiten. Ob und inwieweit derartige Erleichterungen zulässig sind, ist unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit zu beurteilen. Die Frage wäre die, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit ausschliesst, dass die Behörden in ausser- ordentlichen Fällen, wo bedeutende öffentliche Interessen es rechtfertigen, besondere, den Verhältnissen entspre- chende Regelungen treffen. Sie braucht aber nicht erörtert zu werden. Nachdem die Konzession bei ihrer Erteilung unangefochten geblieben ist, können jedenfalls die kon- zessionierenden Gemeinwesen den Grundsatz der Rechts- gleichheit und rechtsstaatlicher Verwaltung nicht nach- träglich heranziehen, um die Unverbindlichkeit einer lange Zeit als zulässig angesehenen und eingehaltenen Vergünstigung zu begründen. Unerheblich ist, dass die Kantonsverfassung (Art. 16) diesen Grundsatz für das Gebiet der Besteuerung speziell erwähnt. Die Verfassungs- mässigkeit der Vergünstigungen, die in der Konzession eingeräumt wurden, und die Zuständigkeit der Behörden zur Gewährung von Zugeständnissen war bei Erteilung der Konzession zu prüfen. Es war Sache der Behörden diese Prüfung vorzunehmen. Hier war übrigens die Zu- lässigkeit der gewährten Sonderbehandlung hinsichtlich Besteuerung bei Erteilung der Konzession erörtert und aus- drücklich bejaht worden. Anlässlich des Prozessvergleichs . im Jahre 1927 wurde das Steuerprivileg erneut zugesichert. Massgebend ist heute, dass die SteuervergÜllstigung eingeräumt ist im Rahmen einer Konzession für ein inzwischen ausgeführtes Werk, als Teil der darin zuge- standenen Berechtigungen, denen anderseits die Ver- pflichtungen gegenüberstehen, die dem Konzessionsinhaber in der Konzession überbunden wurden. Es handelt sich nicht, wie in BGE 57 I 359, um eine der gewöhnlichen Steuerabmachungen über Vergünstigungen 'ohne gleich- zeitige Übernahme erheblicher Lasten; auch Steuer- privilegien von Staatsanstalten (BGE 19 959 ff.) sind etwas anderes.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Die Steuerpauschale war conditio sine qua non für die Errichtung des Werkes. Die Anwendung der Steuer- gesetzgebung hätte nach Berechnungen der Beklagten eine jährliche Steuer von mehr als Fr. 600,000.-ergeben, eine Belastung, die damals als untragbar angesehen wurde und den Bau des Verkes verhindert hätte. Die Konzes- sionsbehörden aber hatten das Bestreben, das Zustande- kommen des bedeutenden Unternehmens zu ermöglichen, das wegen der Wasserverhältnisse bei der Aa damals nur denkbar war als ein Werk, das ein städtisches Gemein- wesen mit elektrischer Kraft zu versorgen hatte. Es ist verständlich, dass sich die staatlichen Behörden unter derart besondern Umständen auf den Standpunkt gestellt haben, es beständen beachtliche Interessen der Allgemein- heit, die die vorgesehene Sonderbehandlung in Bezug auf die Besteuerung rechtfertigten und als zulässig erscheinen liessen. Das Werk ist im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Zusicherungen errichtet worden, die in der Konzession niedergelegt waren. Das Bundesgericht hat stets den Standpunkt einge- nommen, dass durch eine Konzession ein Rechtsverhältnis begründet wird mit gegenseitigen Rechten und Pflichten der Verleihungsbehörde auf der einen und des Beliehenen auf der andern Seite, und dass der Beliehene, der ein Werk im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Kon- zession und der darin enthaltenen Zusicherungen errichtet hat, darauf Anspruch erheben kann, dass die Verleihungs- behörde ihm gegenüber die Konzessionsbestimmungen einhält (BGE 57 I S. 334 f., 48 I S. 206 f.). Der Staat kann nicht einseitig von der Konzession abgehen, während sich der Beliehene daran zu haUen hätte (soweit ihm nicht anfechtbare Lasten auferlegt wurden, BGE 49 I S. 180). Dies gilt besonders auch bezüglich der finanziellen Leistungen, die in der Konzession festgelegt sind, so für den Wasserzins ; es muss aber auch für die Besteuerung gelten, wenn die Konzession hierüber etwas sagt. Ist das Steuerprivileg demnach formell verbindlich, so Wasserrecht: No 49.
steht es als wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz. Durch ein neues Gesetz könnte es nur gegen Entschädigung aufgehoben oder eingeschränkt werden (Entscheid vom 22. November 1935 i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal- Huttwil, Erw. 1, nicht publiziert). Durch das Erwerbs- steuergesetz ist das Steuerprivileg der Klägerin nicht widerrufen worden; es ist im Gesetz überhaupt nicht darauf Bezug genommen. Es kann sich nur fragen, ob die neue Erwerbssteuer unter das Steuerprivileg fällt oder nicht, welcher Umfang also dem Privileg nach richtiger Auslegung zukommt. 6. -Nach dem Wortlaut der Konzession haben Ge- meinwesen)) einen festen Steuerbetrag zu entrichten, während auf andere Konzessionsinhaber die Steuerge- setzgebung angewendet wird. Diese Ordnung kann nur dahin verstanden werden, dass mit der jährlichen Entrich- tung des vorgeschriebenen Betrages die Steuerpflicht des Gemeinwesens erfüllt ist. Die Forderung eines festen Steuerbetrages in der Konzession (und die Gegenüber- stellung der Besteuerung eines eventuellen anderen Kon- zessionsinhabers) hätte keinen vernünftigen Sinn, wenn damit lediglich ein Teil der jährlich geschuldeten Steuern umfasst würde und daneben weitere periodische Steuer- leistungen gefordert werden könnten, besonders solche, die auf Änderungen der Steuergesetzgebung, Einführung neuer Steuerarten, gegründet werden. Einen Zweck hatte die Festsetzung eines Pauschalbetrages in der KonzeRsion nur, wenn damit für die Dauer der Konzession die Lei- stungspflicht der Konzessionsinhaberin unabhängig vom jeweiligen Stande der Steuergesetzgebung geordnetowurde. Dem Sinn der Steuerklausei entsprach es, dass anlässlieh des Prozessvergleiches vom Jahre 1927 eine zeitliche Beschränkung, Terminierung der Steuerpauschale auf einen andern Zeitraum als die Konzessionsdauer abgelehnt wurde. Darauf, dass in dem Zeitpunkt, wo die Konzession
304 Verwaltungs-und Diszip1inarreohtspflege. erteilt wurde, nur eine Vermögenssteuer bestand, während es sich hier um die Erwerbssteuer handelt, kommt demnach nichts an. Vermögens-und Erwerbssteuer sind übrigens wirtschaftlich nur Modalitäten der Belastung des Indi- viduums mit öffentlichen Abgaben. Da aber nach der Konzession die Steuerpflicht des Konzessionsinhabers dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie die Steuerleistung des Bürgers sonst bemessen wird, und weiterhin, ob die Erwerbssteuer unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Unternehmung tragbar wäre. Anderseits aber befreit die Entrichtung des jährlichen Pauschalbetrages die Klägerin nicht von allen Steuer- leistungen. Ausdrücklich vorbehalten ist die Wasserwerk- steuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach 14 der Konzession inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus, dass die Konzessionsinhaberin zur jährlichen Zahlung eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur um die Ablösung jährlicher -oder allgemein ausdrückt -dauernder, wiederkehrender Steuern. handeln kann. Diese Voraussetzung trifft bei der Erwerbssteuer zu. Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die Klägerin nicht Anspruch auf Befreiung von Steuerleistun- gen erhebt, die auf Grund besonderer, einmalig eintreten- der Tatbestände erhoben werden, wie Handänderungs- steuern und Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht unter das Privileg, weil es keine periodischen Leistungen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, neben der jährlichen Pauschalsteuer von Fr. 80,000.-( 15, Abs. 1 der Kon- zession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom
Oktober 1927) auch noch die Erwerbssteuer gemäss dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober 1936 zu entrich- ten.
Urteil vom 30. November 1939 i. S. Gemeinden Tiefeneastel, Mons, Salux, Reams und Conters i. O. gegen Rhätische Werke für Elektrizität und Kantonsgericht von Granbiinden. Verzicht des Konzessionär8. 1. Das Recht des Konzessionärs, auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten (Art. 64, Iit. b WRG), ist zwingender Natur und kann in der Konzession nicht wegbedungen werden.
Art. 64, lit. b, findet rückwirkend Anwendung auf die nach dem 25. Oktober 1908 bis zum Inkrafttreten des Wasser. rechtsgesetzes erteilten Konzessionen. Renonciation du concessionnaire. 1.L'art. 64 lit. b LUFH, selon lequel le concessionnaire d'un droit d'eau peut y renoncer, est une disposition imperative. Il donne au concessionnaire un droit qui ne peut etre supprime par une clause contraire de l'acte de concession.
L'art. 64 lit. b s'applique retroactivement aux concessions accordees entre le 25 octobre 1908 et l'entree en vigueur de la LUFH. Rinuncia del concessionario. 1. L'art. 64 lett. b LUFI, secondo cui il concessionario di un diritto d'acqua pub rinunciarvi, e un disposto imperativo. Esso conferisce al concessionario un diritto che non pUD essere soppresso mediante una clausola in senso contrario contenuta nell'atto di concessione. 2. L'art. 64 lett. ,b e applicabile retroattivamente lle ?oncessioni accordate tra il 25 ottobre 1908 e l'entrata In vIgore della LUF!. A. -Nach dem WRG von Graubünden von 1906 ist zur Erstellung einer Wasserwerkanlage die Konzession der Territorialgemeinde erforderlich. Die Konzession bedarf zu ihrer Gültigkeit der kleinrätlichen Genehmi- gung (Art. 4). In Art. 5 wird das Prüfungsrecht des Kleinen Rates inbezug auf die Konzession näher um- schrieben. Art. 6 lautet : Die erteilte Konzession wird vom Kleinen Rat als erloschen erklärt :