BGE 65 I 278
BGE 65 I 278Bge26.10.1939Originalquelle öffnen →
278 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Abs 2 VDG) ; diese hat den Handelsregisterführer zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61 HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein- zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister~ führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zu treffen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurnvom 30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorlnstanz zurück- gewiesen wird. II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 47. Urteil vom 26. Oktober 1939 i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post-und Eisenbahndepartement. PosUaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen nur die öffentlichen, als Teil der Staats-oder Gemeindever- waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat- schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit- wirkung von Gemeinden betrieben werden. Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con- fOrIDement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes, les ecoles publiques qui constituent une branche de l'admi- nistration de l'Etat ou des communes. Les autres ecoles ont un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port, meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit publio ou 10rsque des commlmes participent a l'entreprise. TaBse postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38 lett. b deUa legge sul servizio delle poste, le scuole pubbliche Post, Telegraph )U1d Telephon. N° 47. 279 che costituiscono un ramo dell'amministrazione deUo Sta1;o 0 dei Comuni. Le altre scuole hanno carattere privato e non godono della franchigia di porto, anche se SOnO dirette da una corporazione di diritto pubblico 0 con la coUaborazione di comuni. A. -Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor- gegangen aus der « Höheren Schule (Akademie) für Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17. November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver- kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über- nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr Handel, Verkehr und Verwaltung ». Diese wurde auf den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve- nienten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter- nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember 1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stütung weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe- nennungen heute die Bezeichnung « Handelshochschule St. Gallen» (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938, S. 974 f.). Die Stütung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12. Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1 der Stütungsstatuten). Das Stütungsvermögen besteht im wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels- hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge- machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende 1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stütung sind der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungsprü- fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle- gium (Art. 3). Der Stütungsrat besteht aus 3 Vertretern
280 Verwaltungs· und Disziplinarreehtspflege. der politischen Gemeinde St. Gallen und je einem Ver- treter des Kaufmännischen Direktoriums und des Bür- gerrates St. Gallen. Er kann erweitert werden, um Subvenienten, die sich zu jährlichen Beiträgen von min- destens Fr. 10,000.-verpflichten, eine Vertretung zu ermöglichen ; in diesem Falle kann die politische Gemeinde St. Gallen eine ihre Mehrheit im Stiftungsrate sichernde stärkere Vertretung beanspruchen. Die Amtsdauer fällt zusammen mit derjenigen des städtischen Gemeinderates. Den Vorsitz führt ein von der politischen Gemeinde bezeichnetes Mitglied des Rates. Der Hochschulrat ver- waltet die Stiftung und sorgt für die Beschaffung der für. den Schulbetrieb erforderlichen Mittel. Er wählt den Hochschulrat und das Verwaltungspersonal der Schule (Art. 4). Der Stiftungsrat wird gebildet aus 5 Vertretern der politischen Gemeinde St. Gallen, 2 Vertretern des Kaufmännischen Direktoriums und je einem Vertreter des Bürgerrates St. Gallen und des Handelshochschulvereins ; ferner gehören ihm mit beratender Stimme an der Rektor und ein Vertreter des Dozentenkollegiums. Auch hier ist eine Erweiterung des Rates unter Wahrung der Mehr- heit der Vertretung der Gemeinde vorgesehen. Der Hoch- schulrat hat die allgemeine Leitung der Schule. Er erteilt Lehraufträge und die venia legendi an Privatdozenten (Art. 5). Die Ausgaben der Betriebsrechnungen werden gedeckt durch Schulgelder, Zinseinnahmen und Beiträge von Subvenienten, die nicht im Stiftungsrat vertreten sind. An den verbleibenden Ausgabenüberschuss leisten die im Stiftungsrat vertretenen Subvenienten jährliche Beiträge (Art. 8). Die Liquidation der Stiftung kann vom Stiftungs rat beschlossen werden, wenn ihr Zweck un- erreichbar geworden ist. Findet dabei kein Übergang an einen Träger statt, der alle Aktiven und Passiven über- nimmt, so hat die politische Gemeinde St. Gallen das erste Zugrecht zu einem Preis, der von einer ad hoc er- nannten Schätzungskommission festgesetzt wird (Art. 10). B. -Am 17. November 1938 hat der Grosse Rat des , I Post, Telegraph und Telephon. N0 47. 281 Kantons St. Gallen ein Gesetz über die Handelshoch- schule St. Gallen erlassen, in welchem bestimmt wird : "Art. 1. Die Handelochs?hule St. Gallen . is e!ne selbständige Anstalt des offenthchen Rechtes mIt JUl"lstischer Persön. lichkeit. Die Beschaffung der finanziellen Mittel ist ausschliesslich Sache der Anstalt. Art. 2. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Handelshochschule. Er ist durch ein Mitglied im Hoch- schulrat vertreten. Art. 3. Die Handelshochschule hat das Recht, den Grad eines Doktors und andere akademische Grade zu verleihen. Die Bedingungen für die Verleihung dieser Grade werden durch besondere Ordnungen festgesetzt; diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 4. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre an der Handelshochschule ist im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung frei. » In der Botschaft wird ausgeführt, die Handelshoch- schule sei 1898 als öffentliche Anstalt errichtet und 1903 (( den mehrfach genannten öffentlich-rechtlichen Korpo- rationen überlassen» worden, wobei keine Änderung ihres Charakters einer öffentlichen Anstalt eingetreten sei. Heute sei sie eine privatrechtliehe Stiftung, die eine seinerzeit vom Kanton gegründete öffentliche Lehranstalt weiterführe (Amtsblatt 1938, S. 976). O. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat am 20. Januar 1939 die Aufnahme der Handelshoch- schule St. Gallen in· das Verzeichnis der unter Art. 38 lit. 6 PVG fallenden Amtsstellen (Art. 42 PVG) beantragt. Das kantonale Gesetz verleihe der Schule den Charakter einer Anstalt des öffentlichen Rechts. § 119 PO schliesse zwar die Portofreiheit aus bei Schulen, bei deren Schaffung oder Verwaltung private Korporationen mitwirken. Die Ausnahme treffe aber nicht zu, da die Körperschaften, die im Stiftungsrat und im Hochschulrat vertreten sind, öffentlichen Rechtes seien. Das Gesuch wurde von der Generaldirektion der Post-und Telegraphenverwaltung und vom Post-und Eisenbahndepartement abgewiesen. D. -Gegen den Entscheid des Post-und Eisenbahn departements hat die Handelshochschule St. Gallen
282 Verwaltungs. und DiszipHnarrechtspflege. rechtzeitig die Verwaltungsgerichts beschwerde ergriffen und beantragt festzustellen, dass ihre Aufsichtsbehörden und Verwaltungsorgane (Stiftungsrat, Hochschulrat, Rek~ torat, Senat, Abteilungen und Sekretariat) gemäss Art. 38 PVG von der Entrichtung der Posttaxen für ausge- hende amtliche Sendungen befreit sind. Es wird ausge- führt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, was in der Beschwerde an das Postdepartement und in einem ins Recht gelegten Gutachten von Prof. Nawiasky dargetan sei. In jener Beschwerde war der Standpunkt eingenommen worden, als öffentliche Schulen im Sinne von Art. 38 lit. b PVG seien diejenigen anzusehen, die sich als selbständige oder unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts quali- fizieren. Die Vergünstigung sei aufgestellt für öffentliche Schulen im Sinne von Art. 27, Abs. 2 und 3 BV und beruhe auf Billigkeits-und Gerechtigkeitserwägungen, der Ab" sicht, die Lösung der kulturellen Aufgaben und Pflichten der Erziehungsanstalten zu erleichtern. § 119, Satz 3 und 4 der heute geltenden Postordnung, auf die sich die Postverwaltung berufen hatte, schränke die Portofreiheit ein auf Schulen des Bundes, der Kantone, Kreise und Gemeinden und schliesse damit die selbständigen An- stalten des öffentlichen Rechts im Widerspruch zu Art. 38, lit. b PVG aus. Er sei insoweit nicht anwendbar. Aber auch wenn man seine Rechtsgültigkeit annehme, so gelange man bei sinngemässer Auslegung dazu, nur solche Schulen von der Portofreiheit auszuschliessen, die nicht ausschliesslich öffentlichen lliteressen gewidmet und bei denen daher private Interessen beteiligt sind. Bei der Handelshochschule St. Gallen seien aber nie Korporationen beteiligt gewesen, welche private Interessen verfolgen. Die Verwaltung und Leitung liege bei eigenen Anstaltsorganen, an deren Bildung ausschliesslich öffent- lich-rechtliche Korporationen und privatrechtliehe Kor- porationen mit öffentlicher Zwecksetzung beteiligt seien. Sie sei vom Kanton gegründet, durch kantonales Gesetz, Post, Telegraph und Telephou. N0 47. 283 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt, pffentlich-rechtlich geordnet, der Oberaufsicht der obersten kantonalen Verwaltungsbehörde unterstellt und von eige- nen Anstaltsorganen verwaltet. Sie dürfe daher Anspruch auf Portofreiheit erheben, wie die andern schweizerischen Hochschulen. E. -Das Post-und Eisenbahndepartementhat Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
-Nach Art. 38 Abs. 1 lit. b PVG sind die Aufsichts behörden öffentlicher Schulen von der Entrichtung der Posttaxen befreit für ausgehende amtliche Sendungen Sie sind darin gleichgestellt den Behörden und Amts- stellen der Kantone, Bezirke und Kreise. Gemeindebe· hörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Zivilstands- ämter geniessen die Portofreiheit nur für amtliche Sen- dungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden wechseln, Betreibungs- und Konkursämter nur für amtliche Sendungen an die Oberbehörden (Art. 38, lit. c). Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf Aner- kennung als öffentliche Schule im Sinne von Art. 38, lit. b. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf die Behaup- tung, dass ihr nach ihrem Zweck der Charakter einer
284 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. öffentlich-rechtlichen Anstalt zukomme und dass sie als solche durch die· kantonale Gesetzgebung anerkannt sei. Art. 38 PVG hat aber nicht den Sinn, den Ihr die Rekur- rentin beilegen möchte. Er ordnet in Absatz 1 lit.b und c, die hier allein in Frage kommen, Taxbefreiung an für Behörden und Amtsstellen, also für die Organe der öffent- lichen Verwaltung, nämlich in Iit. b derjenigen der Kan- tone, (Regierung, Kreis-und Bezirksverwaltung) und in lit. c für die Gemeindeverwaltung mit Einschluss der Kirchgemeinden, sowie für einzelne Ämter, für die beson- dere Regelungen vorgesehen sind. Wenn in diesem Zusam- menhang unter lit. b auch die « öffentlichen Schulen» angeführt werden, so kann es sich nur um ö~entliche Schulen im technischen Sinne, Schulen des Gememwesens, des Staates oder der Gemeinde, handeln, im Gegensatz zu nichtstaatIichen « Privatschulen» (SCHOLLENBERGER: Das schweizerische öffentliche Recht S. 205; vgl. auch GOBAT: La loi federale concernant la subvention de l'ecole primaire in Monatschrift f. bern Verwaltungsrecht, Bd. II s. 3, und Handbuch der Schweiz. Volkswirtschaft II S. 277, Privatschulen· und Erziehungsinstitute ), nicht um öffentliche Schulen in einem weiteren, übertragenen Sinne unbeschränkter Zugänglichkeit, konfessioneller Neu- tralität oder, wie die Rekurrentin meint, kantonalrecht- licher Anerkennung als Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters (öffentliche Anstalt). Es besteht keine Veranlassung dem Begriffe « öffent- liche Schule» bei Art. 38, Iit b PVG einen andern als jenen technischen Sinn beizulegen. Dies schon deshalb, weil die Portofreiheit nur angeordnet ist für Behörden und Amtsstellen, Organe der öffentlichen Verwaltung, zu denen die Organe, Kommissionen und Funktionäre von Privatschulen ohnehin nicht gehören. Die beanstandete Ordnung in § 119 PO, wonach die Portofreiheit der Schulen beschränkt ist auf Kantone, Bezirke und Gemeinden, und wonach Schulen, die Gemein- wesen zusammen mit andern Korporationen führen, sie nicht geniessen, entspricht daher durchaus der richtigen Post, Telegraph und 'relephon. No 47. 285 Auslegung des Gesetzes. Dass es nicht anders sein kann, ergibt sich aus Art. 40 PVG, wo die Portofreiheit für erwerbswirtschaftIiche Unternehmungen « der Kantone und Gemeinden ) ausgeschlossen wird. Hätte die Einbezie- hung der « öffentlichen Schulen) in Art. 38, lit. b die Bedeutung einer Ausdehnung der Portofreiheit über kantonale und Gemeindeanstalten hinaus, so hätte einer solchen Ausdehnung auch hier Rechnung getragen werden müssen. Portofreiheit geniessen die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen, weil sie Behörden, Organe der öffentlichen Verwaltung sind, nicht wegen der Aufgaben, die die Schulen verfolgen. Wäre die Förderung kultu- reller Aufgaben, Verfolgung öffentlicher Zwecke, der Gesichtspunkt, der die Befreiung begründen soll, so hätte die Vergünstigung nicht auf öffentliche Schulen beschränkt werden können. Es gibt viele Privatschulen, die von öffentlich-rechtlichen oder von privatrechtlichen Korpo- rationen auf rein gemeinnütziger Grundlage unter Aus- schluss jedes Erwerbszweckes betrieben werden. Gemein- nützigkeit begründet aber an sich keinen Anspruch auf Porto freiheit. Diese ist beschränkt auf eigentliche Wohl- tätigkeitsanstalten (Art. 41 PVG). . Die Aufsichtsbehörden öffentlicher Schulen sind für die Portofreiheit den Behörden der Kantone, Bezirke und Kreise gleichgestellt worden, um für die Schulen des Gemeinwesens auf dem ganzen Gebiete der Schweiz Einheitlichkeit herzustellen, ohne Rücksicht auf die Organisation des öffentlichen Schulwesens von Kanton zu Kanton. Es handelte sich darum, den Gemeindeschulen die Gleichbehandlung mit den Schulen der Kantone, Bezirke und Kreise zu gewähren (Protokoll des National- rates vom 2. Juni 1891). Ergibt sich so die Lösung schon aus dem Postverkehrs- gesetz selbst, so kann dahingestellt bleiben, ob unter « öffentlichen Schulen) in Art. 27 BV eine andere Abgren- zung verstanden sein könnte. 3. -Die Handelshochschule St. Gallen ist seit 1904
286 Verwaltungs-und Disziplinarrechtapflege. nicht mehr als «( öffentliche Schule)) im technischen Sinne, Schule eines Gemeinwesens; geführt-worden. Sie war zwar zunächst eine kantonale Anstalt, hat diesen Charakter aber bei der Trennung von der Verkehrsschule im Jahre 1903 verloren (Amtsblatt für . den Kanton St. Gallen 1938 S. 974). Sie W'UI'de damals auch nicht Gemeindeschule, sondern gemeinsame Unternehmung zweier Gemeinden (der politischen Gemeinde und der Ortsbürgergemeinde St. Gallen) und der Kaufmännischen Korporation in St. Gallen, die nicht Gemeinde ist. Seit 1935 wird sie geführt in der· Rechtsform einer privat~echtlichen Stiftung dieser drei Verbände. Ihre Organe und Funktionäre sind Organe und Beauftragte (Angestellte) einer Stiftung. Ihnen kommt der Charakter von Behörden oder Amtstellen nicht zu, weshalb ein Anspruch auf Portofreiheit nach Art. 38, lit. b nicht in Frage kommen kann. Daran ändert nichts, dass der Kanton St. Gallen der Schule den Charakter einer öffentlichrechtlichen Anstalt beigelegt hat. Die Schule ist durch diese kantonale An- ordnung nicht zu einer öffentlichen Schule im Sinne des Bundesrechts (Art. 38, lit. 6 PVG) geworden, wie denn auch nicht ersichtlich wäre, was der Anlass jener Charak- terisierung, die Ermächtigung zur Verleihung des Doktor- titels, mit der Portofreiheit zutun hätte. Unerheblich ist auch, dass die daran beteiligte Kaufmännische Korpo- ration in St. Gallen in einem Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen als Korporation des öffentlichen· Rechts bezeichnet sein soll. (Das Urteil von 1906, das' in dieser Beziehung angerufen wird, Amtsbericht des Regierungs- rates für 1906, S. 390 ff., hat der Kaufmännischen Korpo- ration allerdings nicht öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern Gemeinnützigkeit im Sinne von Art. 6, lit. a, des Staatssteuergesetzes zugesprochen, VSA VIII S. 299). Denn es kommt nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Unternehmers an, sondern darauf, ob die Schule einen .. Teil der Staats-oder Gemeindeverwaltung bildet, was bei einer Stiftung, bei der nicht ausschliesslich Beamtenrecht. N0 48. 287 Staat und Gemeinden beteiligt sind, nicht zutrifft. Die Handelshochschule St. Gallen wird nicht als Gemeinde- schule geführt, _ weshalb sie auch nicht Anspruch auf Portofreiheit nach Art. 38; lit b PVG erheben kann. III. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 48. Sentenza 26 ottobre 1939 nella causa Veri contro il Dipartimento federale delle finanze e delle dogane.
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