BGE 65 I 236
BGE 65 I 236Bge10.10.1936Originalquelle öffnen →
236 Staatsrecht. V. VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION 41. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1939 i. S. Nationale Front und Konsorten gegen Basel-Stadt, Regierungsrat.
Ha qualita per ricorrere contro una decisione di portata gene- rale presa da un'autorita cantonale colui che ne e virtualmente colpito ; non e necessario avere un interesse giuridico attuale al ricorso. 2. Senza violare la liberta di associazione (art. 56 CF), i cantoni possono interdire agli impiegati pubblici di far parte di asso- ciazioni che impediscono 0 possono impedir loro di soddisfare al dovere di fedelta verso 10 Stato e di difenderne coscienzio- samente gli interessi anche fuori servizio. A. -In Ausführung eines vom Volke angenommenen Initiativbegehrens hat der Grosse Rat des Kantons Basel- Stadt am 1. September 1938 ein Gesetz über den Aus- schluss der Kommunisten und der Angehörigen anderer staatsgefährlicher Organisationen vom öffentlichen Dienst erlassen, worin bestimmt wird: § 1 : « Wer im Verwaltungsdienste oder Gerichtsdienste des Kantons, einer Gemeinde oder einer selbständigen öffentlichen V ereinsfreilleit. N0 41. 237 Körperschaft oder Anstalt des Kantons oder einer Gemeinde steht, darf weder der kommunistischen Partei noch sonst einer kommunistischen Organisation, noch einer ~dern Partei oder Organisation angehören, die in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist. Dieses Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Art und Dauer des Dienstverhältnisses. § 2 : « Wer ... einer Organisation beigetreten ist, die durch Beschluss des Regierungsrates als kommunistisch oder sonst als staatsgefährlich bezeichnet worden war, ist sofort im Dienst einzustellen oder mit Dienstentlassung zu bestrafen, wenn er disziplinarischen Strafbestimmungen untersteht ; trifft das nicht zu, so ist er zu entlassen » (aus Abs. 1). «Die in Absatz I erwähnten Beschlüsse sind durch das Kau- tonsblatt zu veröffentlichen. Sie unterliegen richterlicher Über- prüfung» (Abs. 2). § 4 ordnet Straffreiheit an für Bedienstete, die aus unter das Gesetz fallenden Organisationen, denen sie bisher angehört haben, austreten und den Nachweis dafür innert vorgeschriebener Frist erbringen. Am 6. Dezember 1938 hat der Regierungsrat von Basel-Stadt im Kantonsblatt eine Bekanntmachung erlas- sen « betreffend Unvereinbarkeit des öffentlichen Dienstes mit der Zugehörigkeit zu andern als kommunistischen Organisationen ». Darin werden unter Berufung auf § 2 des Gesetzes vom 1. September 1938 vier Organisationen bezeichnet, « die neben den kommunistischen als staats- gefährlich zu gelten haben», worunter die Nationale Front (Ziff. I). « Allen öffentlichen Bediensteten im Kanton ist bei Strafe der Dienstentlassung verboten, einer dieser Organisationen anzugehören» (Ziff. 11). Straffreiheit wird zugesichert den Bediensteten, die bisher einer dieser Organisationen angehört haben, wenn sie nach Gesetz den Austritt nachweisen. Bedienstete, die erklären, dass sie einer dieser Organisationen angehören, aber daraus nicht austreten wollen, sind sofort im Dienste einzustellen und, unter Beobachtung der hiefür geltenden Verfahrens- vorschriften, zu entlassen (Ziff. IV). B. -Gegen den Beschluss des Regierungsrates von Basel-Stadt haben die Nationale Front in Zürich, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front, sowie zwei Mit- glieder dieser Ortsgruppe, Max Hausmann und Fritz
238 Staatsrecht. ' Kaufmann, beide in Basel, die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei, soweit er sich auf die Nationale Front bezieht, wegen Verletzung der Art. 56 und 4 BV, sowie § 10 basel-städt. KV aufzuheben. , Zur' Begrundung wird ausgeführt, der angefochtene Beschluss bedeute eine schwere Beeinträchtigung der Vereinsfreiheit und enthalte, in der Charakterisierung als staatsgefährliche Organisation, eine schwere Diffamierung, die der künftigen Entwicklung der Nationalen Front im Wege stehe. Das Verbot der Zugehörigkeit öffentlicher Bediensteten zur Nationalen Front verletze die Vereins- freiheit (Art. 56 BV) ; die Qualifikation als staatsgefährlich sei willkürlich. Die Nationale Front sei keine staatsgefährliche Orga- nisation im Sinne von Art. 56,BV. Weder ihre Organi- sation, noch ihr Zweck seien staatsgefährlich. Ihr poli- tisches Programm wolle die Nationale Front nur auf legalem 'iVege verwirklichen. Dies sei vom Regierungsrat verkannt worden. Es folgen Ausführungen darüber, dass die Nationale Front keine antidemokratische Organisation, dass sie rein schweizerisch und vom Ausland unabhängig sei, und dass die Vorfälle, die den Ausgangspunkt für die Charakterisierung im Beschluss des Regierungsrates gebildet hatten (Tödtli-Prozess, Anschlag gegen Redaktor Grau und die Vorfälle vom 1. August 1938 in Zürich) die Front nicht belastet oder wenigstens keinen genügen- den Anlass für die Bezeichnung als staatsgefährlich bilden könnten. -Die Rekurrenten übersähen nicht, dass die Bediensteten des Staates besondern Pflichten unterworfen werden dürfen. Allein hier fehle der Nachweis, dass ein der Front angehörender Bediensteter in irgend einen Konflikt mit seinen Beamtenpflichten geraten könnte. Die Front verlange vielmehr von den Beamten restlose Pflichterfüllung gegenüber dem Staate. _ O. -. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung wird aus- Vereinsfreiheit. N0 41. 239 geführt, die Ortsgruppe Basel der Nationalen Front sei nicht prozessfähig, die übrigen Rekurrenten, mangels einer Verletzung in persönlichen rechtlichen Interessen im Sinne von Art. 178, Ziff. 2 OG, nicht zur Beschwerde legitimiert. Durch den Regierungsratsbeschluss vom 6. Dezember 1938 sei die Nationale Front nicht verboten, sondern ledigJich eine Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zu ihr und dem öffentlichen Dienst im Kanton festgelegt worden. Die dabei gemäss Gesetz verwendete Bezeichnung . als staatsgefährlich sei im Sinne dieser Unvereinbarkeit zu verstehen und decke sich nicht mit Staatsgefährlichkeit im Sinne von Art. 56 BV. Dass der Staat seinen Beamten den Beitritt zu Vereinigungen untersagen könne, deren Zweck und Tätigkeit den Amtspflichten hinderlich ist, sei allgemein anerkannt. Es frage sich nur, ob die Auf- nahme der Nationalen Front in der Regierungsbeschluss vom 6. Dezember 1938 willkürlich sei, was verneint wird ... D. -In der Replik wird im wesentlichen ausgeführt: Die Rekurrenten seien zur Beschwerde legitimiert, auch die Ortsgruppe Basel, die eine juristische Person sei. Selbst wenn sie es nicht wäre,müsste sie als legiti- miert betrachtet werden, da es bei Rekursen politischer Vereinigungen auf die Natur des gefährdeten Rechtes ankomme. -Die Unterscheidung, die der Regierungsrat zwischen Staatsgefährlichkeit im Sinne des Beaniten- rechtes und Staatsgefährlichkeit im Sinne der Vereins- freiheit machen wolle, sei unhaltbar. Der Regierungsrat habe übrigens keinen Fall namhaft gemacht, in welchem eine Kollision zwischen der Beamtenpflicht und der Zugehörigkeit zur Front entstehe. Entscheidend sei hier der Wortlaut des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
240 Staatsreoht. bestimmten Mitteln staatsgefährlich ist. Diese Umschrei- bung schliesse sich dem Art. 56 BV an und lasse keine Möglichkeit, weitere Fälle einzubeziehen. Was die Regierung zur Begründung der Staatsgefährlich- keit anführe, erschöpfe sich in einer Ablehnung des Ideen- gutes der Nationalen Front. Diese Missbilligung genüge aber nicht; es hätte dargetan werden müssen, dass die Front die bestehende Ordnung gewaltsam und rechts- widrig umstürzen wolle ... Die Bundesanwaltschaft habe es in einem Bericht vom 19. Januar 1939 abgelehnt, die Nationale Front als staats- gefährlich zu bezeichnen oder zu behandeln. -Gewiss könne von jedem Staatsbeamten Treue und gewissenhafte Pflichterfüllung verlangt werden. Aber die Regierung von Basel-Stadt nenne keinen Fall, in dem ein frontistischer Beamter diesen Anforderungen nicht nachgekommen wäre. E. -Der Regierungsrat hält -in, seiner Duplik- schrift -an der Unterscheidung zwischen Staatsgefähr- lichkeit im Sinne des Beamtenrechtes und im Sinne der Vereinsfreiheit fest. Auch der Bundesrat mache diese Unterscheidung, wenn er die Kommunisten vom Staats- dienst ausschliesse, aber die Kommunistische Partei nicht verbiete. -Wegen der Missbilligung politischer Ideen dürfte eine Vereinigung allerdings nicht als staatsgefähr- lich erklärt werden. Bei der Frage, ob Mitglieder bestimm- ter Vereinigungen vom Staatsdienst ausgeschlossen werden dürfen, genüge es aber, wenn diese Vereinigungen die demokratische Staatsordnung beseitigen wollen, wenn auch nicht auf gewaltsame Weise. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : L -Das basel-städtische Gesetz vom L September 1938 statuiert die Unvereinbarkeit einer Stellung im öffentlichen Dienst des Kantons 'und der Gemeinden mit der Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, zu sonsti- gen kommunistischen Organisationen, sowie zu andern' Parteien oder Organisationen, die in ihrem Zwecke oder Vereinsfreiheit. N0 41. 241 in den dafür bestimmten Mitteln staatsgefährlich sind (§ I). Der Bedienstete, der entgegen dem Verbot einer solchen Organisation beigetreten ist, wird disziplinarisch entlassen (§ 2). Die Bediensteten, die bei Erlass des Ver- botes einer solchen Organisation angehören, haben sich zu entscheiden, ob sie aus der Organisation austreten oder sich vom Staatsdienst ausschliessen lassen wollen (§ 4). Der Regierungsrat bezeichnet die unter die gene- rellen Klauseln des Gesetzes fallenden Organisationen in Beschlüssen, die im Kantonsblatt zu veröffentlichen sind und der Prüfung des (kantonalen) Richters unter- liegen (§ 2). Der Beschluss des Regierungsrates vom 6. Dezember 1938, durch den neben andern Organisationen auch die Nationale Front als staatsgefährlich bezeichnet wurde, ist eine solche Erklärung. Er stellt sich dar als ein Aus- führungsbeschluss allgemeinverbindlicher Natur zu § 2 des Gesetzes. Für die Angehörigen der darin genannten politischen Verbände wird allgemein eine Unvereinbar- keit mit dem öffentlichen Dienst im Kanton statuiert. Die Legitimation der Rekurrenten richtet sich daher nach den Gesichtspunkten, die für die staatsrechtliche Beschwerde gegen allgemein verbindliche Erlasse kanto- naler Behörden gelten. Die Legitimation zur Anfechtung eines allgemein- verbindlichen Erlasses wird nach der Praxis angenommen, wenn der Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des Rekurrenten infolge der als verfassungswidrig bezeich- neten Normen künftig einmal eintreten kann. Es kommt daher hier darauf an, ob die Rekurrenten virtuell unter den Regierungsratsbeschluss fallen; ein aktuelles recht- liches Interesse an der Aufhebung ist nicht erforderlich (BGE 48 I S. 265, 595 ; 55 I S. llO). Die Nationale Front und ihre beiden Mitglieder fallen virtuell unter den Regierungsratsbeschluss. Sie werden davon allerdings nicht aktuell betroffen, da zur Zeit überhaupt keine Mitglieder der Nationalen Front im AS 65 I -1939 16
242 Staatsrecht. öffentlichen Dienst von Basel-Stadt stehen, was aber nach feststehender Praxis in solchen Fällen die Legiti- mation nicht auszuschliessen vermag. Es genügt, dass der Beschluss für sie später aktuell werden kann, z. B. wenn die Front später Mitglieder aus dem Kreise der öffentlichen Bediensteten rekrutieren oder die Mitglieder Hausmann und Kaufmann sich um Staatsstellen bewerben möchten. Gegenüber der Ortsgruppe Basel der Nationalen Front ist die Einrede mangelnder Prozessfähigkeit erhoben worden. Sie .ist begründet. Das Bundesgericht hat über die Prozessfähigkeit der Ortsgruppen der Nationalen Front bisher nicht entschieden, die Frage vielmehr jeweilen offen gelassen. Nach den Satzungen der Nationalen Front vom 10. Oktober 1936, die von den Rekurrenten eingelegt worden sind, besonders nach den §§ 12-15, sind die Ortsgruppen interne Untergliederungen innerhalb des Landesverbandes. Die Fähigkeit zu selbständigem Auf- treten nach aussen, Dritten gegenüber, ist den Satzungen nicht zu entnehmen und ist, speziell für die Ortsgruppe Basel, nicht nachgewiesen worden, was angesichts d~r statutarischen Ordnung notwendig gewesen wäre. DIe Behauptung der Rekurrenten, die Satzungen hinderten die rechtliche Verselbständigung der Ortsgruppen nicht, ge- nügt nicht, um die Prozessfähigkeit dieser Ortsgruppen zu begründen. 2. -Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates stellt eine Unvereinbarkeitsbestimmung des Inhalts auf, dass die öffentlichen Bediensteten des Kantons und der Gemeinden von Basel-Stadt der Nationalen Front (und andern, einzeln bezeichneten Organisationen) nicht ange- hören dürfen. Diese Organisationen werden als « staats- gefährlich )) bezeichnet, worin die Rekurrenten eine Diffa- mierung erblicken. Sie denken dabei an Staatsgefährlich- keit im Sinne von Art. 56 BV, d. h. in dem Sinne, der die Vereinsfreiheit wegbedingt und ein Verbot des Vereins erlaubt und rechtfertigt. Vereinsfreiheit. N0 41. 24;3 Die Bezeichnung hat aber nach der Erklärung des Regierungsrates nicht diesen Sinn. Danach wird die Nationale· Front durch den angefochtenen Beschluss nur in dem Sinne staatsgefährlich erklärt, der erforderlich ist, damit die Unvereinbarkeit gelte. Die Staatsgefährlichkeit in diesem Sinne ist Voraussetzung der Anwendbarkeit der Unvereinbarkeit. Darin erschöpft sich die Bezeichnung der Nationalen Front als staatsgefährlich. Sie hat nicht noch eine andere Rechtswirkung, und sie hat auch keine selbständige rechtliche Bedeutung. 3. -Die Vereinsfreiheit nach Art. 56 BV, auf die sich die Rekurrenten berufen haben, ist das Recht der Bürger ungehindert durch den Staat Vereine zu bilden. Durch die Vereinsfreiheit wird eine Form der Meinungsäusserung der Bürger garantiert (vgl. BURCKHARDT, Kommentar S. 522). Es erhebt sich die Frage, ob die öffentlichen Bediensteten sich überhaupt auf die Vereinsfreiheit des Art. 56 BV berufen können, oder ob sie durch das besondere Gewaltverhältnis, in das sie gegenüber dem Staat getreten sind, auf die Garantie der Vereinsfreiheit verzichtet haben, und infolgedessen nur durch das Wil.lkürverbot geschützt sind. Nach BURcKHARDT, Kommentar S. 523, muss, wer sich in den Dienst des Staates stellt, auf die Ausübung der bürgerlichen Rechte verzichten, die mit dem Staats- dienste in Widerspruch stehen ; nur darf der Staat seine Beamten nicht willkürlich in ihrem Vereinsrecht beschrän- ken. Andere Autoren dagegen stehen auf dem Standpunkt, dass die Vereinsfreiheit grundsätzlich auch den Beamten garantiert sei, jedoch mit der Einschränkung, dass die ordnungsgemässe, treue und gewissenhafte Leistung des Dienstes und die Wahrung der Interessen des Staates vorgehen (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 370, Institu- tionen S. 165, ABDERHALDEN, Vereinsfreiheit S. 93 und die dort weiter zitierte Literatur). Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die kantonalen Beamten gegenüber derartigen Unver-
244 Staatsrecht. einbarkeitsbestimmungen nicht nur auf das Willkürver- bot angewiesen seien, muss eingeräumt werden, dass sie keineswegs im Genuss einer unbeschränkten Vereinsfrei- heit sind. Und zwar gelten nicht nur die Schranken, die Art. 56 BV allgemein aufstellt, sondern es gelten für die Beamten besondere Schranken, und dies auch dann, wenn das kantonale Beamtenrecht sie nicht ausdrücklich nennt. Diese Einschränkung der Vereinsfreiheit besteht darin, dass den ö"ffentlichen Bediensteten ohne Verletzung derselben untersagt werden darf, Vereinen anzugehören, welche sie an der Erfüllung ihrer allgemeinen Treupflicht gegenüber dem Staat und an der gewissenhaften Wahrung seiner Interessen, auch ausserhalb des Dienstes, hindern oder doch hindern können. 4. - Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vor- liegenden Fall kann die Beschwerde, auch bei grund- sätzlich freier Prüfung, nicht gutgeheissen werden. a) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat der Nationalen Front und ihren Mitgliedern eine antidemokra- tische Einstellung und Haltung vorgeworfen. Er hat diesen Vorwurf begründet mit dem Bestreben der Front, die demokratische Staatsverfassung durch eine autoritäre zu ersetzen, mit den Satzungen der Front, mit gelegentlichen Bekenntnissen frontistischer Redner zum N ationalsozialis- mus oder Fascismus, mit dem Bestand von Ortsgruppen der Front im fascistischen oder nationalsozialistischen Ausland, mit höhnischen Bemerkungen über die Demo- kratie in der Presse und überhaupt mit einer systema- tischen Hetze gegen die bestehende Staatsform. Die Rekurrenten, welche die Vorwürfe schon aus einer münd- lichen Besprechung mit einer Delegation des Regierungs- rates kannten und in einem doppelten Schriftenwechsel zum Worte gekommen sind, haben die behaupteten Tatsachen in ein milderes Licht zu rucken versucht und im übrigen ausgeführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen einen Volksstaat eingenommen seien, aber sich das Recht der Kritik an bestehenden Institutionen und Zuständen wahren wollen. Vereinsfreiheit. No 41. 245 Es darf von den Beamten nicht unbedingte politische Zuverlässigkeit in dem Sinne verlangt werden, dass durch sie nur die politischen Ansichten derjenigen Parteien vertreten werden dürften, welche in Parlament und Regierung die Mehrheit haben. Der Schweiz ist jenes politische System unbekannt, bei dem auch die Beamten- stellen mit Angehörigen der regierenden Partei oder Parteien besetzt werden und mit dem Regierungswechsel auch ein Beamtenwechsel stattfindet. Insbesondere darf von den Beamten nicht verlangt werden, dass sie Kritik überhaupt unterlassen oder nur in beschränktem Masse ausüben; sogar wegen Zugehörigkeit zu Parteien, die in einer an sich heftigen Opposition stehen, darf keine Unyereinbarkeitsbestimmung aufgestellt werden. Auf der andern Seite darf die Vereinszugehörigkeit nicht nur dann eingeschränkt werden, wenn die betreffenden Vereine auf einen gewaltsamen Umsturz hinarbeiten oder den bestehenden Staat sonst unterhöhlen. Was nun die Einstellung zur demokratischen Staats- form betrifft, darf der Staat von seinen Beamten verlangen, dass sie diese Staatsform nicht in gehässiger Weise ver- höhnen und dass sie dieser Staatsform nicht geistig derart entfremdet sind, dass sie eine ganz andere Staatsform propagieren. Der Beamte muss, wenn auch nicht zu allen Einrichtungen und Zuständen, so doch zur Grundlage des Staates, zu seiner Idee, zu dem den Mitbürgern gemein- samen politischen Gedankengut eine positive Einstellung haben; wer diese Einstellung nicht hat, der ist noch kein Revolutionär im Sinne eines gewaltsamen Umstur- ~es, aber er gehört nicht in den Beamtenstab. Wer den Staat in seiner bestehenden Form überhaupt verwirft und sogar hasst und verhöhnt, ist nicht in der Lage, geistig und physisch diesem Staat zu dienen, wie es von einem Beamten verlangt werden muss. Der Regierungsrat hat eine Anzahl Nummern der Zeitung « Die Front » namhaft gemacht, aus denen in der Tat hervorgeht, dass die Nationale Front die demokra- tische Staatsform nicht nur sachlich kritisiert, sondern
246 Staatsreeht. auch verspottet und verhöhnt hatte. Die Front ist für diese Haltung bekannt. Einzelheiten brauchen deshalb nicht angeführt zu werden. Es kann eingeräumt werden, dass die Zeitung zeitweise etwas zurückhaltender geworden ist und dass einzelne Zitate des Regierungsrates nicht auf eine Verhöhnung der demokratischen Staatsform als solcher schliessen lassen, sondern sich mit Zeitumständen befassen, die sehr wohl so beleuchtet werden durften, wie es geschehen ist. Die Verhöhnung liegt denn auch weit weniger in einer bestimmten Ausdrucksweise, als in der demagogischen Art, wie Zeitumstände der Staats- form, dem System usw., zur Last gelegt werden. Auch die Art, wie man durchblicken lässt, dass es Nutzniesser des « Systems » gebe, als ob die Diener des Staates samt und sonders aus egoistischen Interessen handeln würden, ist mit Recht beanstandet worden. Dass die Nationale Front der demokratischen Staats- form, jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Gestalt, abhold ist, steht fest. Sie hat keinen Zweifel darüber gelassen, dass sie das Parlament ablehnt, ferner die Freiheitsrechte in ihrer jetzigen Gestalt, und dass sie überhaupt einen autoritären, einen nationalsozialistischen Staat schweize- rischer Prägung errichten möchte. Wie dieser autoritäre Staat aussehen soll, ist freilich weniger klar. Aber es muss doch angenommen werden, dass die Nationale Front, besonders in Presse und Versammlungen, genügend kund getan hat, dass sie dem bestehenden Staat entfrem- det ist. Sie spricht von System, angeblicher Demokratie und Scheindemokratie, sie verwirft den Parteienstaat, worunter offenbar der Mehrparteienstaat im Gegensatz zum Einparteistaat gemeint ist, sie hat sich selber einer Organisation mit Führern, Landes-und Gauführern, verschrieben. b) Der Regierungsrat wirft der Front weiter ihren heftigen Antisemitismus vor. Auch in dieser Beziehung wird man von Beamten mehr Zurückhaltung verlangen dürfen, als von andern Bürgern. Vereinsfreiheit. No 41. 247 Die Nationale Front treibt aber einen derart betonten Antisemitismus, dass die schweizerischen Juden kein Vertrauen in Beamte haben könnten, die ihr angehören. Mit ihrem Antisemitismus, der weit über eine sachliche Erörterung des Judenproblems hinausgeht, trägt die Zeitung der Front auch einen Ton in das schweizerische öffentliche Leben, der es vergiften kann, so wenn fort- während von der « Na-Zional-Zeitung» und vom (( gali- zischen » Volksrecht die Rede ist. c) d) ...... 5. -Durfte demnach der Regierungsrat die Unver- einbarkeit der Zugehörigkeit zur Nationalen Front mit der Stellung eines öffentlichen Bediensteten annehmen, so ist der Rekurs unbegründet, wenn die gesetzliche Voraussetzung für den Ausschluss der Mitglieder der Nationalen Front, die Staatsgefährlichkeit dieser Vereini- gung im Sinne des Gesetzes von 1938, bejaht werden durfte. Der Regierungsrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Ausdruck Staatsgefährlichkeit im Rahmen einer Unvereinbarkeitsklausel nicht im Sinne von Art. 56 BV, sondern aus dem Wesen und Zweck des Gesetzes zu interpretieren sei, was sich jedenfalls unter dem Gesichts- punkt von Art. 4 BV vertreten lässt. Ein Verein kann als solcher nicht staatsgefährlich sein, aber es kann für den Staat eine Gefahr bedeuten, dessen Mitglieder in seinem Dienste zu dulden. Es ist dies die Staatsgefähr- lichkeit im Sinne einer Unvereinharkeitsklausel. Diese durfte, nach dem unter Ziff. 4 Gesagten, bei der Natio- nalen Front ohne Bedenken als gegeben angenommen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann.
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