BGE 65 I 204
BGE 65 I 204Bge01.02.1939Originalquelle öffnen →
204 Strafrecht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der EntsQheides Obergerichtes Solothurn vom 20. April 1939 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Motive an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen. IH. AUSFUHR VON UHREN UND UHRWERKEN EXPORTATION DE MONTRES ET DE MOUVEMENTS DE MONTRES 36. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939 i. S.B. gegen Statthalteramt Luzem. Bundesratsbeschluss betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. April 1936. Art. 9 lit. b: Strafbarkeit der fahrlässigen Bezeichnung eines andern als des wirklichen Käufers, wenn dies zur Erteilung einer unrichtigen Ausfuhrbewilligung führt (E. 2) ; Die schweiz. Uhrenkammer ist nicht Beteiligte im Sinne von Art. 273 Abs. 2 BStrP (E. 1). ACF concernant l'exportation de montres et de mouvements de montres aux Etats-Unis d'Amerique, du 25 avril 1936. Art. 9 lit. b : Est punissable le fait de designer comme acheteur une personne qui ne l'est pas en realiM lorsque ce fait a pour consequence l'octroi d'un permis d'exportation inexact (con- sid. 2). La Chambre suisse de l'horlogerie n'est pas au nombre des «inte- resses» au sens de l'art. 273 al. 2 PPF (consid. 1). DCF concernente l'esportazione di orologi e di movimenti d'orologi negIi Stati Uniti d'America (deI 25 aprile 1936). Art. 9 lett. b : E punibile il fatto di designare come compratore una persona ehe in realta non 10 e, quando abbia per conse- guenza il rilascio di un. permesso di esportazione inesatto (consid. 2). ,.' . La Camera svizzera d'orologeria non e un «mteressato » al senSI dell'art. 273 cp. 2 PPF (consid. 1). A. -Die Firma B. betreibt ein Geschäft in Uhren und Bijouterien. Ihr Reparaturagent Schönfeld in New York ersuchte sie am 19. November 1937 telegraphisch, an Frau Becker, die im Begriffe stand, auf dem Schiff « Ham- burg » nach Amerika zu reisen, Uhren im Rechnungswert Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken. N° 36. 205 von Fr. 2347.80 nach Hamburg zu senden. Da die Liefe- rung sofort zu erfolgen hatte, wandte sich die Firma B. telephonisch an die Uhrenkammer , welche die Ausfuhr- bewilligung erteilte. Die Exportbewilligung und die als Unterlagen für diese dienenden auf Becker ausgestellten Rechnungen tragen den Vermerk, Becker sei nicht im Uhrenhandel tätig; die Uhren seien nicht für den Wieder- yerkauf bestimmt und daher mit keinem Importzeichen yersehen (wie dies für zum Wiederverkauf bestimmte Uhren vorgeschrieben ist). Becker hat die Ware für :Schönfeld in Amerika eingeschmuggelt. B. -Der Beschwerdeführer, der für die Verkäuferin ,die strafrechtliche Verantwortlichkeit übernahm, wurde wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 9 lit. b des Bundes- ratsbeschlusses vom 25. April 1936 betr. die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika mit Fr. 50.-gebüsst. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils. Die schweiz. Uhrenkammer hat auf Abweisung der ]Beschwerde geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
206 Strafrecht. Indes kann die Frage nach der Gültigkeit der Verordnungs- vorschrift offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Uhrenkammer als Privatstrafklägerin anzuerkennen wäre, stünde ihr die Beschwerdelegitimation nicht zu und wäre sie daher auch nicht als « Beteiligte )) im Sinne von Art. 273 Abs. 2 BStrP anzusehen. Denn Privatstrafkläger im Sinne von Art. 270 BStrP ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes nur der Geschädigte, der nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt (BGE 62 155, 194 ; 64 1378), eine Voraussetzung, die hier nicht erfüllt ist. Da kein Antragsdelikt in Frage steht, ist die Uhrenkammer auch nicht Antragstellerin gemäss der erwähnten Vorschrift. Ihre Antwort auf die Beschwerde fällt daher ausseI' Würdigung. 2. -Die Uhrenkammer ging bei Erteilung der Aus- fuhrbewilligung von der Voraussetzung aus, die nach Hamburg gelieferten Uhren seien nicht für den Wieder- verkauf, sondern für Geschenkzwecke oder den persön- lichen Gebrauch der A. Becker bestimmt und diese sei Käuferin der Ware; deswegen könne auch die Anbringung eines Importzeichens unterbleiben. Diese Voraussetzung traf nicht zu : der mit dem Ehemann Becker befreundete Schönfeld hatte diese ersucht, ihm die ihr durch die Firma B. übermittelten Uhren nach New York zu bringen. Es lag daher eine unrichtige Ausfuhrbewilligung im Sinne von Art. 9lit. b BRB vor. Wenn hieran den Nichtig- keitskläger eine Fahrlässigkeit trifft, musste er wegen Widerhandlung gegen den mehrerwähnten Bundesrats- beschluss bestraft werden. Die Vorinstanz erblickt diese Fahrlässigkeit u.a. darin, dass der Nichtigkeitskläger der Uhrenkammer nicht den Reparaturagenten Schönfeld, sondern Becker als Käufer bezeichnete. Das letztere wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Die Verkäuferin sprach davon nicht bloss als einer Vermutung, sondern äusserte sich bestimmt in diesem Sinne. Znr Bekräftigung erklärte die Firma über- dies, wenn auch nur vermutungsweise, es werde sich Ausfuhr von Uhren und-Uhrwerken. N0 36. 207 um Weihnachtsgeschenke handeln, die die Empfängerin nach Amerika mitnehmen wolle, obwohl dafür keine Anhaltspunkte vorlagen. Bei pflichtgemässeI' Prüfung hätte der Nichtigkeits- kläger wissen müssen, dass Schönfeld Käufer der Uhren sei. Denn die Umstände waren dafür schlüssig: Becker war ihm völlig unbekannt; die Bestellung war nicht von ihr, sondern von Schönfeld aufgegeben. Es erscheint als aus- geschlossen, dass er einer in dritter Klasse von Hamburg abreisenden Person Uhren im Werte über Fr. 2400.- anvertraut hätte, wenn nicht Sicherheit darüber bestand, dass Schönfeld den Kaufpreis dafür bezahlen werde. Der Beschwerdeführer musste auch wissen, dass Amerika. der Bestimmungsort der Ware sei; es war ihm bekannt, dass der Dampfer dorthin auslaufe und er vermutete, dass die 'Ware dorthin reise. Gegenüber der Uhrenkammer' gab er New York als Hafen und Amerika als Importland an. Er anerkennt zudem nach den unangefochten geblie- benen Feststellungen der Vorinstanz, dass er entsprechend der Praxis der Firma bei derartigen Bestellungen zugunsten eines unbekannten Empfängers die Rechnung Schönfeld belastet habe. Er konnte ihn aber für den Kaufpreis nur dann als verpflichtet ansehen, wenn Schönfeld nicht Vertreter der Becker, sondern selbst Besteller war. Es lag nichts dafür vor, dass dieser als Vertreter gehandelt habe, noch weniger dafür, dass der Nichtigkeitskläger darauf eingegangen wäre, oder dass das Telegramm auf einen Auftrag Becker, die sich nach Amerika einzuschiffen im Begriffe war, an den dort wohnhaften Schönfeld zurückzuführen sei. Ohne diesen Auftrag wäre aber die telegraphische Bestellung nicht verständlich gewesen. Dass die Uhren zunächst in den Besitz der A. Becker' gelangten, berechtigte unter den gegebenen Umständen nicht zum Schluss, sie sei zugleich die Käuferin. Hätte die Firma B. die Bestellung als für die Empfängerin aufgegeben betrachtet, so hätte sie nicht, wie sie es getan hat, annehmen können, Schönfeld hafte als Garant für den Preis. Denn darin, dass jemand für einen Dritten
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Strafrecht.
eine Bestellung aufgibt, liegt noch keine Garantie für den
Kaufpreis. Ein Auftrag, der die Verkäuferin berechtigt
hätte, für den Fall der Nichtbezahlung der Ware durch
den Dritten Ersatz der « Auslagen und Verwendungen»
-zu verlangen, war nach den Umständen nicht anzuneh-
men, ebenso wenig eine Anweisung im Sinne der Art.
466 ff OR. Denn die Verkäuferin wollte nicht ermächtigt,
sondern verpflichtet werden, an Becker zu leisten; da
jene aber nicht Schuldnerin Schänfelds war, war eine
Verpflichtung mit der Annahme der Anweisung unverein-
bar. Nur Schönfeld konnte daher, wie der Nichtigkeits-
kläger ohne weiteres erkennen musste, Käufer sein. Er
hätte sich sagen müssen, dass er es nicht mit einem Ver-
kauf an Becker und einer dazutretenden Garantie Schön-
feIds, sondern nach den konkreten Umständen mit einer
Bestellung des letzteren zu tun hatte. Die gegenteilige
Angabe war für die Ausstellung der Bewilligung kausal.
Für Schönfeld wäre eine andere Bewilligung ausgestellt
worden.
Die Behauptung der Verkäuferin nachzuprüfen war
die Uhrenkammer nicht verpflichtet. Jedenfalls würde
die Unterlassung den Nichtigkeitskläger nicht vom Vor-
wurf der Fahrlässigkeit befreien.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 31 und 36. -Voir nOS 31 et 36.
IMPRIMERJILS REUNIES s. A. LAUSANNE.
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A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEID DE JUSTIOE)
37. Urteil vom 6. Oktober 1939
i. S. Grieder gegen Basel-Landsehaft.
N otwendiges Eordernis der steuerpflichtigen Schenkung, auch
der sog. geIlliSChen S?henkung, ist, dass sich beim Vertrags-
a):lschluss der ':VIlle emer Vertragspartei äussert, der andern
elI!e unentgelt.hehe Zu,wend?llg zu machen, eine Freigebig-
klt zu s, eorw:?18en. DIe Missachtung dieses Erfordernisses
bIldet Wdlkur.
Po qu'une donation (y compris Ja donation dite mixte) soit
Imposable, comme teIle, Il faut que, lors de la conclusion du
c0!3-trat, I ~ dtractant ait, manifeste Ia volonte de
faIre une .hberahte a 1 autre. C est Ia une condition que le fisc
ne peut 19norer sans arbitraire.
Af'fin:eh~ una .dmaione (che una cosiddetta donazione mista)
Sla ImorubIle, e reqUlSlto neeessario ehe al momento della
concluslOne deI contratto una parte eontraente dichiari di
voler fare. a.Il'alra pa,rte una liberalita. TI non tener eonto di
tale reqmslto e arbltrario.
Auf Grund eines Vorkaufsrechtes erwarb der Rekurrent
Grieder durch Vertrag vom 1. Februar 1939 den Eigen-
tumsanteil des Otto Rickenbacher an Liegenschaften, die
in ihrem Miteigentum standen, für Fr. 40,000.-. Da der
Steuer-(Kataster-) Wert der Liegenschaften dama
Fr. 100,340.-betrug, also derjenige des Anteils, den der
Rekurrent neu erworben hatte, den Kaufpreis lUD.
Fr. 10,170.-überstieg, so nahm die Finanzdirektion des
Kantons Baselland an, es liege in dieser Höhe eine steu~r-
AS 65 I -1939
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