BGE 65 I 197
BGE 65 I 197Bge26.06.1939Originalquelle öffnen →
196 Strafrecht. gebend sein soll, ob die Fahrt zu Lernzwecken ausgeführt werde oder nicht, ist praktisch nicht durchführbar. Jede Fahrt dient schliesslich dazu, die Übung und Erfahrung des Führers zu vervollkommnen. Wenn die Vorinstanz darauf abstellen will, ob die durchfahrene Strecke schwierig sei oder nicht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fahr- schüler mit fortschreitender Ausbildung auch grössere, verkehrsreichere und gefährlichere Strecken selbständig, wenn auch unter der Kontrolle des Fahrlehrers, zurück- legen muss, um die erforderliche Fahrsicherheit zu erlangen. Wieso eine solche Lehrfahrt nicht im Rahmen einer Autotour soll vorgenommen werden können, ist nicht einzusehen. Das Wesentliche ist die Anwesenheit der verantwortlichen Begleitperson. Auch die Mitnahme wei- terer Passagiere vermag der Fahrt den Charakter einer Lernfahrt nicht zu nehmen, da das Gesetz diesbezüglich kein Verbot enthält. 2. -War aber die Fahrt eine Lernfahrt, so traf die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstösse gegen die Fahrvorschriften des MFG nach Art. 14 Abs. 1 die Be- gleitperson, hier also den Vater Pfenninger, während der Beschwerdeführer als Fahrschüler dafür nicht zur Ver- antwortung gezogen werden konnte. Hieraus folgt jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung aus- geschlossen sei. Wie in BGE 63 I 254 entschieden wurde, gilt der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 MFG lediglich für den Bereich des eidgenössischen Rechts, nicht dagegen auch für das kantonale Strafrecht. Unter dem Gesichtspunkt des kantonalrechtlichen Delikts. der fahrlässigen Tötung durfte daher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine objektive Verletzung des Art. 25 MFG, die in einer den Strassenverhältnissen nicht an- gepassten Geschwindigkeit bestand und die vom Be- schwerdeführer mit Recht nicht bestritten, sondern ausdrücklich zugegeben wird, zur Last legen, obwohl er nach Bundesrecht dafür nicht bestraft werden durfte. 3. -Auf das Strafmass war der Umstand, dass die Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 34. 197 Vorinstanz den Beschwerdeführer auch der Übertretung von Art. 25 MFG für schuldig erachtete, ohne Einfluss. Denn nach Art. 65 Abs. 4 MFG (der nach BGE 61 I 435 bei Idealkonkurrenz zwischen eidgenössischen und kanto- nalen Strafbestimmungen trotz Art. 21 BStrP als Sonder- bestimmung weiterhin gilt; vergl. die nicht publ. Ent- scheide des Kassationshofes i. S. Bühler vom 21. Juni 1938 und Sandhofer vom 18. Juli 1938) gelangte die für die Körperverletzung als das schwerere Delikt geltende Strafe allein zur Anwendung, und zwar ohne Erhöhung wegen der gleichzeitig als vorliegend betrachteten Straftat des eidgenössischen Rechts. Die gegen die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 34. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939 i. S. Contat gegen Rem, Generalprokurator. Bemessung der znlässigen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Abblenden der Scheinwerfer. -·Unbeleuchteter landwirtschaft· licher Fuhrwerkzug: Berücksichtigung einer Gesichtstäu- schung beim Autoführer (Art. 25, 33 MFG). Appreciation de la vitesse admissible lorsque le eonducteur vient d'eteindre ses grands phares. -Vehieule agrieole sans eelai- rage: illusion d'optique du condueteur prise en eonsideration par le juge (art. 25 et 33 LA). Valutazione della velocita ammissibile subito dopo ehe il eondu- cente ha interrotto la luce abbagliante dei fari. Veieolo agricolo non illuminato : illusione ottica deI eonducente presa in con· siderazione dal giudice (art. 25 e 33 LCAV). A. -Am 8. November 1938 um 17.45 Uhr fuhr dei' Landwirt Ernst Tschanz mit einem zweispännigen Gras- fuder und einem daran angehängten leeren Mistwagen, vom Felde heimkehrend, ohne Licht auf der Strasse Thun- Bern von Rothachen nach Oppligen. In dem Momente, als das vordere von zwei in der Gegenrichtung heranfah- renden Automobilen das Grasfuder kreuzte, wurde der Mistwagen von hinten von dem ihn einholenden Personen-
198 Strafrecht. automobil des Dr. Contat mit dessen rechter Wagenseite angefahren und zertrümmert, worauf Contat dem Gras- fuder links vorfuhr und kurz vor demselben am rechten Strassenrande . anhielt. Der Sachschaden am Mistwagen belief sich auf ca. Fr. 60.-, derjenige am Auto Contat auf Fr. 214.-. B. -Contat zog das ihn wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Überholens bei entgegenkommendem Fahr- zeug gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG und 46 Abs. 1 MEV zu einer Busse von Fr. 20.-verurteilende Eventualurteil weiter, worauf ihn der Gerichtspräsident von Konolfingen mit Urteil vom 9. Januar 1939 freisprach. In den Erwä- gungen wird ausgeführt, es bestehe kein Grund zur An- nahme dass Contat mit dem Überholen des Grasfuders , nicht bis nach beendeter Vorbeifahrt des entgegenkom- menden Autos hätte warten wollen; vielmehr erscheine es glaubwürdig, dass er den angehängten :Mistwagen zu spät erblickt habe. Im Lichte seiner noch unabgeblendeten Scheinwerfer habe er das Grasfuder gesehen, hinter dem der niedrige Mistwagen nicht aufgefallen sei. Nach Abblen- dung seiner Scheinwerfer habe er den optischen EiI~druck des Grasfuders festgehalten und den Mistwagen nun auch aus kleinerer Distanz nicht wahrnehmen können. Es müsse aber angenommen werden, dass er hinter dem Grasfuder hätte anhalten können und wollen und nur um dem zu spät erblickten Mistwagen auszuweichen das Vorfahr- manöver noch probiert habe. C. -Auf Appellation des Bezirksprokurators hat das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Mai 1939 den Angeschuldigten wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ge- mäss Art. 25 Abs. 1 MEGzu einer Busse von Fr. 50.-und den Kosten verurteilt. In der Begründung führt die Vor- instanz aus, die subjektive Täuschung über den Fuhrwerk- zug entschuldige den Autoführer nicht. Er habe mit abge- blendeten Scheinwerfern nicht schneller fahren dürfen, als dass er bei Auftauchen des Mistwagens im Lichtkegel noch vor demselben hätte anhalten können. Er habe sich nicht Motorfahrzeug-lmd Fahrradverkehr. N0 34. 199 darauf verlassen können, dass die Strasse im Schatten des Grasfuders frei sei; es hätte statt eines angehängten Mist- wagens auch ein Fussgänger, ein Stück Vieh, ein Hand- karren usw. dem Graswagen folgen können. Dass solche Hindernisse gleich wie vom Felde heiInkehrende land- wirtschaftliche Fuhrwerke nicht beleuchtet sein müssen, habe er wissen müssen, ebenso dass oft zwei solche Fuhr- werke zusammengehängt seien. D. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be- antragt Dr. Contat Aufhebung des obergerichtlichen Ur- teils und Freisprechung. Die Vorinstanz verweist auf ihre Erwägungen und verzichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Das obergerichtliche Urteil weicht vom erstinstanzlichen nur hinsichtlich der Bemessung der vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfalt in der Fahrzeugbeherrschung und Herabsetzung der Geschwindigkeit nach Abblendung der Scheinwerfer, nicht aber bezüglich des tatsächlichen Her- gangs des Unfalls ab. Demnach darf als festgestellt gelten, dass der Beschwerdeführer in dem Momente, da er wegen der entgegenkommenden Autos abblenden musste, das Grasfuder erblickt, die Art dieses Fuhrwerks erkannt und sich dessen Entfernung gemerkt hatte und seine Ge- schwindigkeit darauf einstellte, sich hinter dem Fuder zu halten, bis das entgegenkommende Auto vorbei und die linke Strassenseite zum Vorfahren frei sein würde. Nun ist zweifellos der von der Vorinstanz angerufene Grundsatz richtig, dass der Fahrzeugführer jederzeit seine Geschwin- digkeit nach der Länge der gerade von ihm überblickten, also der nachts von seinen Scheinwerfern erleuchteten, und als frei befundenen Strassenstrecke richten muss. Auf gerader Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen, Häuser etc. ist es aber natürlich und nicht zu beanstanden, dass der Führer sich in den dem Abblenden folgenden paar Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild hält, das er unmittelbar vor dem Abblenden noch im grossen Licht- kegel aufnahm, und nicht damit rechnet, dass ein Hinder-
200 Strafrecht. nis innerhalb der als frei festgestellten Strecke plötzlich aus dem Nichts auftauche. Im vorliegenden Falle nun hat tatsächlich der Beschwerdeführer im Lichte seiner offenen Scheinwerfer die Strasse bis zum Grasfuder überblickt und die Wahrnehmung festgehalten, dass bis zu jenem Fuder nichts auf der Strasse war ; und dieses als nächstes und einziges Hindernis erblickte Grasfuder sah er auch nach Abblendung wenigstens als Silhouette weiterhin vor sich und richtete danach seine Geschwindigkeit. Anders wäre es, wenn der Beschwerdeführer bei schon abgeblendeten Lichtern die Masse des Grasfuders aus der Dunkelheit hätte auftauchen sehen und sich darauf verlassen hätte, dass die Strasse bis zu demselben frei sei. Nach der Dar- stellung der 1. Instanz hat aber der Beschwerdeführer die Strecke zwischen ihm und dem Graswagen noch bei offenen Scheinwerfern überblickt und trotzdem nichts gesehen. Dieser Gesichtseindruck erwies sich nun allerdings als eine optische Täuschung, die sich leicht damit erklärt, dass sich in der axialen Rückansicht der niedrige, leere Mist- wagen in das Fahrgestell des Graswagens symmetrisch hineinprojizierte, sich mit ihm deckte und zum Bild eines einzigen Fuhrwerks verschmolz. Eine entsprechende op- tische Täuschung wäre mit den von der Vorinstanz als Beispiele genannten allfalligen andern im Profil des Gras- fuders sich bewegenden Hindernissen höchstwahrscheinlich eben nicht eingetreten: ein Fussgänger, ein Stück Vieh hätte infolge der ganz andern Kontur und Bewegung sich vom vorausfahrenden Grasfuder wahrnehmbar unter- schieden, und ein Hand-oder Kinderwagen fahrt nicht allein daher. Der Beschwerdeführer ist bei aller vermeint- lichen Aufmerksamkeit das Opfer einer Gesichtstäuschung geworden, die aber entschuldbar ist, insbesondere auch in Ansehung der ganzen Situation : Wenn schon das Gesetz die vom Felde heimkehrenden landwirtschaftlichen Fuhr- werke von dem Minimum von Sorgfalt entbindet, das in der Anbringung wenigstens eines Katzenauges läge, so wäre es unbillig, die durch diese Nachsicht mitbedingten Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein. N0 35. 201 Unfalle mit umso grösserer Strenge dem Automobilisten zur Last zu legen, für den es schliesslich im entscheidenden Momente der Begegnung auf der Überlandstrasse keinen Unterschied ausmacht, ob das diese befahrende Fuhrwerk vom Felde kommt oder nicht. Es darf und muss einem durch diese Ausnahmebehandlung begünstigten Irrtum jedenfalls in strafrechtlicher Beziehung Rechnung getragen werden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer von. Schuld und Strafe freigesprochen. II. VERBOT DER KIRCHLICHEN TRAUUNG' OHNE EHESCHEIN CELEBRATION DU MARIAGE RELIGIEUX SANS CERTIFICAT 35. Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939 i. S. Staatsanwaltschaft Solothurn gegen Schäfer. Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne- Vorweisung des Eheschemes vorzunehmen, hat formalen Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber, ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus. L'infraction que commet l'eccIesiastique qui celebre un Illariage- religieux sans s'etre fait presenter au prealable le certmcat de Illariage (art. 118 al. 2 CO) n'implique ni intention delic- tueuse ni iIllprudence ou negligence de Ia part de son auteur." L'ecciesiastique qui croit, par erreur ou par Ie fait du dol d'autrui, que le Illariage civil a deja eu lieu, n'en est pas Illoins punissable (art. 183 al. 2 Ord. servo et. eiv.). 11 divieto di procedere alla celebrazione deI matriInonio religioso senza pre"ia presentazione deI certifieato delI' avvenuto Illatrimonio civile (art. 118 cp. 2 00) ha carattere formale ed €I quindi violato, con le conseguenze penali previste dall'art. 183 cp. 2 OStO, anehe se per errore od inganno l'ecclesiastico crede ehe il Illatrimonio civile ha gia avuto luogo. A -Die Brautleute Hans Lehmann von Freimettigen in Kestenholz und Olga Ruch von Eriswil hatten beim
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