BGE 65 I 135
BGE 65 I 135Bge25.04.1939Originalquelle öffnen →
134 Staatsrecht. der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund- stücke Steuerbefreiung beanspruchte. Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür- beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf Fr. 220,000.-richtet. ' 4. -Die Willkfubeschwerde richtet sich aber auch gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und Hundwil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch- malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden, weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei- benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte (BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes, schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort erkannt werde, keinesfalls vor. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner- kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Demnach erk{!'nnt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 29. -Voir aussi n° 29. Bundesrechtliche Abgaben. N0 22. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
136 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Die Gesellschaft hat von Herrn Paul Sigrist Aktiven. zum Gesamtpreis von Fr. 150,000.-, sowie Passiven in der Höhe von Fr. 126,000.-übernommen und für den Überschuss von Fr. 24,000.-Herrn Sigrist 24 Aktien zugesprochen (§ 2, Abs. 1 der Statuten). Ferner bestimmt § 2 der Statuten in Absatz 2 : « Als Nachzahlung für die Liegenschaften, die einen höheren Wert repräsentieren, erhält Paul Sigrist einen Anteil am jeweiligen Reingewinn der Jahresrechnung, der aber 60% des nach Vornahme der üblichen Ab- schreibungen, Speisung des Reservefonds und Am:'- richtung einer Dividende von mindestens 5% verbleI- benden Saldos nicht übersteigen darf. Der Gesamtbetrag dieser Gewinnanteile wird auf insgesamt Fr. 20,000.- (zwanzigtausend Franken) beschränkt. Paul Sigrist hat das Recht, die Umwandlung dieser Nachzahlungen auf dem Kaufpreis in A.-G.-Kapital zu verlangen, sobald der Gesamtbetrag von Fr. 20,000.-erreicht ist. » Diese' Bestimmung soll so verstanden sein, « dass die jeweiligen jährlichen Anteile des Herrn Sigrist nicht ausbezahlt, sondern gutgeschrieben werden, bis die Summe von Fr. 20,000.-erreicht ist. In diesem Zeitpunkte fällt das sog. Gewinnanteilsrecht des Herrn Sigrist dahin und dieser hat das Wahlrecht, ob er die Barauszahlung oder die Umwandlung in Aktienkapital verlangen will ». (Schreiben des Anwalts der Rekurrentin vom 28. April 1939.) B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Einspracheentscheid vom 20. Juni 1939 eine Stempelab- gabe von Fr. 360.-für die in § 2, Abs. 2 der Statuten eingeräumte Gewinnbeteiligung. Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwer- de wird Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Nachzahlung auf den Kaufpreis, welche dem früheren Betriebsinhaber Paul Sigrist eventuell zukommen werde, dürfe nicht als Gewinnrecht besteuert werden. Die Bezeichnung als Gewinnrecht sei eigentlich unrichtig. Es handle sich um t , Bundesrechtliche Abgaben. N0 22. 137 eine Forderung, die Herrn Sigrist zustehe nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern als Verkäufer; nur sei sie davon abhängig gemacht, dass die Unternehmung rentiere, was noch nicht feststehe. Ein gesellschaftliches Beteiligungsrecht sei dies nicht. Dass es sich nicht um ein Gewinnrecht handle, ergebe sich auch aus der Be- grenzung auf Fr. 20,000.-. Die Möglichkeit, die Um- wandlung der Nachzahlung in Aktien zu verlangen, mache die Forderung nicht zu einem Gewinnrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Verwalttmgs· lmd Disziplinarrechtspflege.
2. -Nach § 2, Abs. 2 der Statuten erhält Paul Sigrist
einen im einzelnen näher umschriebenen, auf maximal
Fr. 20,000.-begrenzten Anteil am jeweiligen Reingewinn,
der in den Jahresrechnungen der Gesellschaft ausgewiesen
wird.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses
Gewinnbeteiligungsrecht
unter Art. 25 StG fällt. Dass
jene Begrenzung des Anspruchs die Charakterisierung als
Gewinnrecht
nicht ausschliesst, bedarf keiner Erörterung.
Die Rekurrentin irrt sich aber auch, wenn sie glaubt, man
habe es nicht mit einer gesellschaftlichen Gewinnbeteili-
gung zu tun, sondern mit einer gewöhnlichen Forderung aus
Kaufvertrag. Natürlich gehen die Ansprüche und Berech-
tigungen, die dem frühem Geschäftsinhaber Paul Sigrist
in den Statuten eingeräumt worden sind, auf die Über-
tragung des Geschäftsbetriebes an die Gesellschaft zurück.
Auf dieses Grundgeschäft kommt aber, nach der Regelung
des Stempelgesetzes, nichts an. Die Abgabe ist geschuldet,
weil die Gesellschaft Beteiligungen
an Kapital (Aktien)
und Gewinn (Gewinnanteilrechte, Genussrechte) statuta-
risch verurkundet, solche Rechte (an der Gesellschaft) aus-
gibt. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Gewinn-
beteiligung des Paul Sigrist nach § 2, Abs. 2 der Statuten
nicht anders als bei der daneben eingeräumten Beteiligung
am Aktienkapital (§ 2, Abs. 1), die wie sie ein Teil der
Gegenleistung für die Geschäftsübertragung war. Beide
Leistungen beruhen auf jenem Grundgeschäft. Bezüglich
der Aktien beteiligung hat die Rekurrentin aber die Ein-
wendung aus dem Grundgeschäft mit Recht nicht erho-
ben. Die Einwendung entbehrt auch bei der Gewinn-
beteiligung jeder Berechtigung, weil das Gesetz die Ver-
wendung der ausgegebenen Kapital-und Gewinnanteile
überhaupt nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch nichts
darauf ankommen, ob die Aussichten für die Verwirkli-
chung der zugesicherten Gewinne günstig sind oder nicht.
Demnach ß1,kennt das Bundesgericht ;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Regjstersachen. N0 23.
II. REGISTER SACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1939
i. S. Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement
gegen Justizkommission des Kantons Basel-Stadt.
H andilsregiste1·.
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Wenn über die Frage, ob eine A.-G. wegen tatsächlich eingetre.
tene:: Auflösung gemäss Art: 60. HRegV zur Anmeldung der
Au.flosung aufzufordern seI, eme Meinungsverschiedenheit
ZWIschen dem andelsregisterführer und dem Eidg. Amt für
das Han?-elsregrster entsteht und der Handelsregisterführer
darauf dIe Frage der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Ent-
scheidung unterbreitet, so kann deren Entscheid vom Bundes-
rat durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Voraussetzungen, auf Grund derer eine A.·G. nach Art. 60 HRegV
zur Anmeldung der Auflösung aufzufordern ist.
Regi8tre du commerce.
Divergene, ere .le prepose et le Bureau federal, portant sur la
nooessIte d mVlter une S. A. a annoncer sa dissolution confor-
e;nent ~ Part. 600RC : Lorsque le prepose soumet la question
a 1 autorIe cantonale de surveillance, le Conseil federal peut
se pourvolr contre la decision de cette derniere par la voie du
recours de droit administratif.
Dans quelles conditions la S. A. doit·elle etre invitee a annoncer
sa dissolution conformement a l'art. 60 ORC?
Regi8tro di commercio.
Divergenza tra Pufficiale e l'Ufficio federale circa la necessita
di diffidare una societa anonima a notificare la sua dissoluzione
conformemente all'art. 6~ OrdRC: quando l'ufficiale deI
regrstro sottopme la questlOne all'autorita cantonale di vigi-
lanza, la. dlslone ehe essa ha presa pub essere impugnata
dal Conslglio federale mediaute ricorso di diritto amministra-
tivo.
Presupposti della diffida di una societa anonima a notificare la
sua dissoluzione conformemente all'art. 60 OrdRe.
A. -Im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ist
seit August 1931 die Beteva A.-G. eingetragen, deren Zweck
die
« Durchführung von Beteiligungen und Verwaltungen
aller Art » ist. Das Aktienkapital beträgt Fr. 20,000.-,
wovon Fr. 4000.-einbezahlt, und ist eingeteilt in 40 Na-
mensaktien, die im Besitze von zwei Aktionären standen.
Einziger Verwaltungsrat war Rechtsanwalt Dr. Holzach.
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