BGE 64 III 85
BGE 64 III 85Bge16.06.1938Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ No 22.
einer vorerst mündlich eingeholten Auskunft nach dem
Umfang des Schriftstückes zu berechnende Gebühr die-
jenige für die Auskunft als solche gemäss Abs. 1 nicht
ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt. Es wäre denn auch
unverständlich, wieso eine zu mündlicher Auskunft
hinzutretende schriftliche Mitteilung die für jene Amts-
handlung geschuldete Gebühr hinfällig machen sollte.
Vielmehr sind solchenfalls die für die eine und für die
andere Besorgung festgesetzten Gebühren miteinander
zu beziehen. Und wenn die mündliche Auskunft Nach-
schlagungen erforderte, die mehr als eine halbe Stunde
in Anspruch nahmen, so ist ausserdem die Zuschlagsgebühr
gemäss Abs. 2
zu erheben. Nichts Abweichendes kann
nun aber auch dann gelten, wenn bloss schriftlich Aus-
kunft verlangt und erteilt wird. Die Gebühr des Abs. 1
ist kein besonderes Entgelt für die Entgegennahme
mündlicher Anfragen und deren mündliche Beantwortung.
Sie rechtfertigt sich als Grundgebühr ebenso bei Entgegen-
nahme und Behandlung schriftlicher Anfragen und hat
sich bei Beanspruchung von mehr als einer halben Stunde
auf schriftliche Anfrage hin ebenso um die Zuschlags-
gebühr des Abs. 2 zu erhöhen; nach Abs. 3 ist dann noch
ein besonderer Zuschlag für schriftliche ]\tIitteilung zu
berechnen, wie denn die in diesem Absatz vorgesehene
Gebühr sich als blosse Schreibgebühr darstellt, welche
das Entgelt für die Auskunfterteilung und die dafür
erforderlichen Nachschlagungen an sich, nach Massgabe
des hiezu erforderlichen Zeitaufwandes,
nicht in sich
schliesst.
Der angefochtene Entscheid ist indessen zu bestätigen,
weil die
nach Art. 9 Abs. 1 zu beziehende Grundgebühr
eben Fr. 1 beträgt und eine Zuschlagsgebühr nicht bewil-
ligt werden kann angesichts der für das Bundesgericht
verbindlichen
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wonach
das Betreibungsamt bei richtig geführter Betreibungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23. 85
kontrolle mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde
auskommen musste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur&kammer "
Der Rekurs wird abgewiesen.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
23. Urteil der II. ZivilabteUung vom 11. Mirz 1938
i. S. ( BP » Benzin-& Petroleum A.-G. gegen Witwe Sa.cher.
Lebensversicherung mit Begünstigung der
Ehe fra u 0 der der N ach kom m e n.
Der Vorbehalt der G I ä u b i ger a n f e c h tun g n ach V 0 I 1-
streckungsrecht (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art. 82
VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des
Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. 1).
Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsun-
fähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288
SchKG (Erw. 2). . .
Als «anderer Teil", dem nach Art. 288 SchKG die AbSICht des
Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar
sein muss kommt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls
der beigte Dritte selbst in Betracht. Keinesfa.lls ist': or-
aussetzung der Anfechtbarkeit, dass der (nicht unWIderruflICh)
Begünstigte jene Absicht schon erkennen des
Versicherungsnehmers hat im Konkurs über dessen. Hmter-
lassenschaft nur den Rückkaufswert der LebensversICherung
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls
höhern Betrag des anfechtbar geleisteten Prämienaufwandes
herauszugeben. Im übrigen bleibt der Versicherungsanspruch
der Familie trotz Ausschlagung der Erbschaft gewahrt (Erw. 4).?nne, bevor er
in die Lage kam, seine Rechte aus der Begunshgung auszu-
üben (Erw. 3).
Folgen der Aniechtbarkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG):
Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomm
86 Schuldbetr .. ibungs_ und Konkursrecht (Zi,'ilabteilungen). Xa 23. Assurance sur lf:t vie avec daUBe benejiciaire en faveur de la jemme et des enfan"ts. La reserve de l'action revocatoire des an. 285 et suiv. LP, prevne a l'art. 82 LCA, concerne egalement l'assurance des personnes en faveur de l'epoux ou des descendants (eonsid. 1). Le payement de primes en etat d'insolvabiliM notoire peut etre un acte revocable au sens de l'art. 288 LP (consid. 2). C"est eventuellement le beneficiaire et non l'assureur qui doit avoir pu reconnaitre l'intention du debiteur de porter prejudice a ses autres creanciers. Il n'est en tout eas pas necessaire pour le succes de l'action revocatoire que le benefieiaire (du moins eelui qui n'est pas au benefiee d'Une clause irrevocable) ait pu reconnaitre eette intention deja avant d'etre en mesure d'exer- cer les droits decoulant de la clause beneficiaire (eonsid. 3). Consequences de l'annulabilite (au regard de l'art. 86 LCA). L'epoux ou les descendants du preneur d'assurance qui sont au benefice d'une clause attaquable par la voie de l'action revocatoire n'ont arestituer, en cas de faillite de la succession du preneur d'assurance, que la valeqr de rachat de Ia police au moment de son deces ou, s'il est superieur, le montant des primas qui auraient eM payees dans des conditions donnant lieu a l'exercice de l'action revocatoire. Le droit qui decoule de l'assurance pour la familIe demeure reserve, nonobstant la repudiation de la succession (consid. 4). Assicurazione sulla vita con clausola a javore della mogUe e dei jigli. La riserva dell'azione rivocatoria (an. 285 e seg. LEF) giusta l'art. 82 LCA concerne anche assicurazioni delle persone a favore deI coniuge 0 dei discendenti (consid. 1). Il pagamento dei premi in caso di notoria insolvenza pub essere un atto rivocabile a' sensi delI'art. 288 LEF (consid. 2). Il beneficiario e non l'assieuratore e «l'altra parte» eui deve eventualmente essere riconoscibile, secondo l'art. 288 LEF, l'intenzione deI debitore di recar pregiudizio ad altri creditori. In nessun caso e presupposto dell'azione rivocatoria ehe il beneficiario (non aI benefieio d'una elausola irrevocabile) abbia potuto riconoscere questa intenzione gia prima di essere in grado di asereitare i diritti derivanti dalla clausola (eonsid. 3). Conseguenze deU'annulabilita (riguardo all'art. 86 LCA). Il eoniuge od i diseendenti deU'assieurato ehe sono al beneficio di una ciausola impugnabile mediante l'azione rivocatoria debbono restituire, in easo di fallimento della suecessione dell'assicurato, soltanto il prezzo deI riseatto della polizza al momento della morte di lui od eventualmente l'importo superiore dei premi pagati soggetti ad azione rivoeatoria. DeI resto, rimane riservato il diritto derivante aHa famiglia dall'assicurazione nonostante la rinnneia all'eredita (eonsid.4). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 23. 81 .A. -Ernst Sacher-Guthauser in Zeiningen führte mit einem, seit Sommer 1931 mit zwei Motorlastwagen Holz- transporte aus. Er war, jedenfalls seit 1929, ein langsamer Zahler und wurde wiederholt, mit den Jahren recht häufig betrieben. Anfangs Mai 1930 nahm er eine gemischte Lebensversicherung für Fr. 20,000.-mit Begünstigung seiner Ehefrau für den Todesfall. Die anfangs Mai 1931 und 1932 fälligen Jahresprämien von je Fr. 595.-bezahlte er am 21. Dezember 1931 bezw. 8. Dezember 1932. Die Prämie auf 1. Mai 1933 im Betrage von Fr. 571.-ver- rechnete er mit einem Darlehen, das ihm die Versicherungs- gesellschaft selbst im folgenden Monat gewährte. . Durch diese Zahlung wurde der Rückkaufswert der Police auf Fr. 723.-gebracht. B. ~ Ende Februar 1934 starb Sacher zufolge eines Unfalles. Etwa drei Wochen später erhielt die Witwe die Versicherungssumme von Fr. 20,000.~ weniger das auf~ genommene Darlehen von Fr. 571.-ausbezahlt .. Nach Durchführung des öffentlichen Inventars schlugen SIe und ihre vier minderjährigen Kinder die Erbschaft aus, und es kam zur konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation, die laut Amtsblatt am 23. Mai 1934 eröffnet wurde. Drei Konkursgläubiger mit Forderungen von insgesamt gegen Fr. 19,000.-erhoben gestützt auf Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG gegen die Witwe Sacher Klage mit dem Begehren, die erwähnte Lebensversicherung mit der Be- stimmung, dass die Versicherungssumme im Nichterlebens- fall an die überlebende Ehefrau auszubezahlen sei, wie auch die nach dem Tode Sachers vorgenommene Aus- zahlung an die Beklagte seien als anfechtbare Rechts- handlungen im Sinne des Art. 288 SchKG zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, die der Konkursmasse ihres Ehemannes entzogene Versicherungssumme von Fr. 20,000 zurückzuleisten nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1934. In der Folge wurde die Klagesumme verringert, zunächst um das von der Versicherungsgesellschaft abgezogene Darlehen, und dann, weil einer der Kläger nicht weiter am Streite
88 Schuldbetreihungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23. teilnahm, auf:einen Kapitalbetrag von Fr. 11,000.-, unge- fähr entsprechend den Konkursforderungen der beiden verbliebenen Kläger. G. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 10. Dezember 1937 die beiden Prämienzah- lungen von 1932 und 1933 als anfechtbare Handlungen bezeichnet und die Beklagte zur Erstattung dieser Prämien- beträge verpflichtet, mit Zins seit dem Sühneversuch, die Klage dagegen im übrigen abgewiesen. Mit Berufung an das Bundesgericht verlangen die Kläger Erhöhung der Urteilssumme auf den Hauptbetrag von Fr. II ,000.-. Die Beklagte verlangt mit Anschlussberufung gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
90 SehuldbekeiblUlg8' und Konkursrt>cht. (Zivilabteilungen). No 23.
Strenge gerchtfertigt. Aus der vertraglichen Leistungs-
pflicht gegnüber dem Versicherer lässt sich hiegegen
nichts herleiten, konnte doch Sacher nach Art. 89 VVG
jedrzeit, unter Verfall der Versicherung, vom Vertrage
zurucktreten. Angesichts seiner misslichen Lage hatte er
entweder die Versicherung auf diese Weise aufzugeben,
oder
dann musste er die Anfechtung der weiterhin zu
Gmlsten der Beklagten dafür erbrachten Aufwendungen
n, sofern die Voraussetzungen solcher Anfechtung
sIch m emem Konkursverfahren als erfüllt erweisen wür-
den.
3.
-Ist nach dem Gesagten die Benachteiligungsabsicht
des Versicherungsnehmers
mit Bezug auf die beiden Prä-
mienzahlungen der Jahre 1931 und 1932 zu bejahen, so
frägt sich noch, ob. diese Absicht dem « andern Teile»
gemäss Art. 288SchKG erkennbar war. Obwohl die Prä-
mien dem Versicherer geleistet wurden, der dann seiner-
seits die Versicherungssumme
an die Beklagte bezahlte,
kommt es nicht etwa auf Erkennbarkeit auf Seite des Ver-
sicherers an, wobei die Beklagte nur als bösgläubige Dritte
gemäss Art. 290 SchKG zu belangen wäre. Wesentliche
Grundlage
der Anfechtungsklage ist der Umstand, dass
die Versicherung
zu GilllSten der Beklagten abgeschlossen
und aufrechterhalten war ; denn ohne die Begünstigungs-
klausel
wäre der Versicherungsanspruch in die Erb-oder
Konkursmasse des Versichwigrungsnehmers gefallen, ohne
dass es irgendeiner Klage bedurft hätte. Die Begünsti-
gungsklausel
verschafft eben nicht dem Versicherer, son-
dern nur dem begünstigten Dritten besondere Rechte .
daher kann nur dieser, hier also die Beklagte, « der ander
Teil» im Sinne von Art. 288 sein. Inwiefern aber Erkenn-
barkeit der Benachteiligungsabsicht des Versicherungs-
nehmers
auf Seite des Begünstigten Voraussetzung der
Anfechtbarkeit sein soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Abgesehen
von dem hier nicht zu erörternden Fall eines
Verzichtes
auf den Widerruf einer Begünstigung gemäss
Art. 77 Abs. 2 VVG, wofür eine an den Begünstigten zu
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 23. 91
richtende und von ihm, wenn auch allenfalls nur still-
schweigend, anzunehmende
Erklärung erforderlich ist,
spielen sich
der Abschluss des Versicherungsvertrages mit
der Begünstigungsklausel wie auch die Leistungen des
Versicherungsnehmers, also alles, was als anfechtbare
Handlung in Betracht fällt, ohne Mitwirkung des Be-
günstigten ab, der vom Bestehen der Versicherung gar
nichts zu wissen braucht. Darin unterscheiden sich die
Verhältnisse bei
der Versicherung zu Gunsten Dritter von
dem Regelfall, den Art. 288 im Auge hat, indem er eine
unmittelbar gegenüber dem Dritten, den der Schuldner
zum Nachteil Anderer begünstigen will, vorgenommene
Rechtshandlung voraussetzt. Nur in diesem Regelfalle
kann die Anfechtbarkeit davon ab hangen , dass der « Be-
günstigte
» bereits bei Vornahme der Rechtshandlung die
Absicht des Handelnden, (andere) Gläubiger zu benach-
teiligen, erkennen konnte. Bei
der Versicherung zu Gun-
sten Dritter (ohne Verzicht auf Widerruf) muss dagegen,
sofern hier
Erkennbarkeit auf Seite des Begünstigten
überhaupt erforderlich ist, genügen, dass sie vorlag, als
der Begünstigte in die Lage kam, die ihm aus der Begün-
stigung erwachsenden
Rechte auszuüben. Das traf hier
zu.
Das Obergericht stellt fest, dass der Beklagten die
Vermögenslage des
Ehemannes schon vor dem Bezuge der
Versicherungssumme, ja schon als die in Frage stehenden
zwei
Jahresprämien geleistet wurden, erkennbar war.
Dass die Beklagte die Begünstigungsklausel selbst erst
nach Empfang der Summe wahrgenommen haben will, ist
ohne Belang. Sie muss sich das Wissen des Buchhalters
zurechnen lassen,
der die Summe für sie einforderte.
4. -Das Obergericht folgert aus der Anfechtbarkeit
zweier Prämienzahlungen
von je Fr. 595.-die Pflicht
der Beklagten zur Erstattung dieser Beträge. Die Kläger-
schaft dagegen beansprucht die Versicherungssumme selbst
oder wenigstens den Teil derselben, der dem Verhältnis der
anfechtbar geleisteten Prämien zum gesamten Prämien-
aufwand entspricht. Dieses Begehren erscheint jedoch
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 23. nicht begründet mit Rücksicht auf die besondere Rechts- steIlung, die ,das Gesetz dem Ehegatten und den Nach- kommen des' Versicherungsnehmers gerade für den Fall einräumt, dass sie nicht ({ Begünstigte » sind, sei es, dass in den Lebensversicherungsvertrag von Anfang an keine Begünstigungsklausel aufgenommen wurde, oder dass sie nachträglich widerrufen wurde, oder endlich, dass sie zufolge erfolgreicher Anfechtung als entkräftet zu erachten ist_ Bei einer solchen Sachlage unterliegt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrage freilich der Verwertung für die Gläubiger des Versicherungsnehmers; doch « kön- nen der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungs- anspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde» (Art_ 86 Abs. I WG). Wird dieses Recht ausgeübt, so entschwinden dem Zugriff der Gläu- biger einmal die vom Schuldner aufgewendeten Prämien, soweit sie im Rückkaufspreis keinen Gegenwert finden, und sodann die Aussichten auf Gewinn aus einem vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ausübung dieses Rechtes steht auch dann nichts entgegen, wenn etwa die tatsächliche Lebenserwartung der Versicherungsnehmers viel kUrzer als die durchschnittliche geworden ist, also z. B. auf verhältnismässig baldiges Ableben des Versicherungs- nehmers einer noch jungen Police zu rechnen ist. Diese gesetzliche « Begünstigung ll. der nahen Familienangehö- rigen des Versicherungsnehmers, die vom Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Begünstigung im Sinne von Art. 76 WG unabhängig ist, verdient, entgegen der herrschenden Lehrmeinung, auch als Richtschnur für die Abgrenzung der Ansprüche zu gelten, wenn zufällig der Versicherungs- fall zwar schon vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten und daher die Versicherungssumme zahlbar geworden ist, anderseits aber nun gerade die Lebensver- sicherung, ihrem Zweck als Familienfürsorge entspre- chend, wirksam werden soll. In ähnlicher Weise wollen ja auch erbrechtliche Bestimmungen nicht die Lebensver-. SchuIdbetreibungs-Und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No ,23_ 93 sicherungssumme, sondern den Rückkaufswert des Ver~ sicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erb- lassers berücksichtigen (Art. 476 und 529 ZGB). Es ist somit dem Ehegatten und den Nachkommen des Ver- sicherungsnehmers der Anspruch auf die Versicherungs- summe oder die bezogene Summe selbst zu überlassen, unter Abzug bezw.gegen Abforderung eines den Rück- kaufspreis deckenden Betrages. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht mehr eingeholt werden kann. Sie hat ihre Bedeutung verloren, nachdem durch seinen Tod die Gefahr einer widerwilligen Versicherung auf frem- des Leben (vgl. Art. 74 WG) abgewendet worden ist. Zudem könnte eine. zum voraus für den Fall der erfolgrei- chen Anfechtung erteilte Zustimmung darin gesehen wer- den, dass der Versicherungsnehmer seine Ehefrau als Begünstigte bezeichnet und daran bis zu seinem Tode fest- gehalten hat. Da Art_ 86 WG die (dereinstige) Annahme einer Erbschaft nicht voraussetzt, folgt auch aus deren A'!lSschlagung nichts gegen die analoge Anwendung. In einer Hinsicht drängt sich immerhin eine Einschrän- kung der Rechte der Familienangehörigen nach Erwerb der Versicherungssumme auf. Ist die von ihnen zu lei- stende Ablösungssumme in Art. 86 auf den Rückkaufspreis als den (gegenwärtigen) Wert des Versicherungsanspruches begrenzt, so dürfen sie nach Verfall der Versicherungs- summe füglieh zum Ersatz des vollen vom Versicherungs- nehmer in anfechtbarer Weise geleisteten Prämienauf- wandes im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet werden. So erhalten die Gläubiger alles, was der Schuldner zur Speisung der Versicherung seinem Vermögen entzogen hat, und zugleich alles, mit dem sie in einem gegen den Schuldner angehobenen Verwertungsverfahren angesichts des Art. 86 VVG hätten rechnen können, während der 'überschuss, wie billig, kraft des nämlichen Schutzprinzips der Familie gewahrt bleibt. 5. -Ohne Änderung des kantonalen Urteils in der
94 Schuldbetreibungs_ und KonkursrE'cht, (Zivilabte-ilungen). No 23.
Hauptsache Unterliegt die auf der Anwendung des kan-
tonalen Zivilprozessrecht.s beruhende Verlegung der kan-
tnalen Kosten der Nachprüfung des Bundesgerichtes
mcht (Art. 57 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt-. und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
10. Dezember 1937 wird bestätigt.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
A. SehuldheLreihuDgs-und KonkursrechL.
PoursuiLe eL FailliLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR!TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
24. Arr8t d.u 16 juin 1938 dans la cause'Etat d.a Ganeva.·
9-
Les offices de faillite ne peuvent se prevaloir d'aucune disposition
du droit federal de poursuite et de faillite pour refuser da
mettm la comptabiliM du failli a la disposition des agents
du fisc cantonal. La quest ion depend exclusivement du droit
public cantonal.
Ob die Konlrursverwaltung die Geschäftsbücher des Gemein-
schuldners den kantonalen Steuerbehörden zur Verfügung zu
halten habe, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht des
Kantons. Aus dem eidgenössischen Schuldbetreibungs-und
Konkursrecht ergibt sich für den Konlrursbeamten kein
Grund, dies zu verweigern.
Gli uffici dei faIlimenti non possono invocare nessuna. disposizione
di diritto federale concernente l'esecuzione e il fallimento per
rifiutarsi di mettem a. disposizione deI fisco cantonale la
contabilita deI fallito. Determinante e esclusivamente il diritto
pubblico cantonale.
En octobre 1937, l'Administration des contributions du
Canton de Geneve decida de proceder au contröle des
declarations de Maurice Herren, regisseur
a Geneve. La
procedure de contröle etait en cours lorsque Herren fut
d.eclare en faillite. Le contröleur ayant voulu continuer
AS 64 III -1938
7
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