BGE 64 III 82
BGE 64 III 82Bge11.03.1935Originalquelle öffnen →
82 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 22_ 22. Entachtid vom 7. JUDi 19Sa i. S. Werder. Protokolle der' Betreibungs-und Konkursämter. Schriftliche Auskunft, Gebühren (Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 GebTar.): Die in Art. 9 GebTar. vorgesehenen Gebühren für mündliche Auskunft und Nachschlagungen (Abs. 1: Grundgebühr; Abs. 2.: Zuschlag bei Zeitaufwand von mehr als % St.) sind auch bei schriftlicher Auskunft zu beziehen; dazu tritt die in Abs. ·3 vorgesehene Schreibgebühr. Proce8-verbaux des offices de pour8Uite et de faiUite. -Renseigne_ menta donnea par ecru, emolument8 (art. 8, al. 2 LP; art. 9 tarif des frais) : Las emoluments prevus a. I'art. 9 pour un renseignement oral et pour des recherches (al. 1 emolument de base j 801. 2 emoluments suppIementaires Iorsque les recher_ ehes durent plus d'une demi-heure) doivent aussi ~tre p er 9UB pour un renseignement donne par oorit ; a. quoi s'ajoute l'emo- lement du, aux termes de l'art. 9, 801. 3, pour les OOrltures. VerbaU degli utfici d'esecuzione e deifallimenti. InfONTW,Zioni date per iBcritto (art. 8 cp .. 2 LEF, art. 9 tariffa) : Le tasse previste daß'art. 9 per un' informazione orale e ricerche (cp. 1, tassa di base fr. 1 ; cp. 2, supplemento per ogni mezz'ora in piu) debbono essere riscosse anche per un' informazione scritta; al che si aggiunge 180 tassa dovuta a'sensi deß'art. 9 cp. 3 deßa tariffa. Auf Verlangen eines Gläubigers des Jean Fischer in Boswil erstellte das Betreibungsamt einen Auszug aus der Betreibungskontrolle über die gegen Jean Fischer vom 1. Januar bis zum 9. Oktober 1937 angehobenen Betreibungen. Das etwas mehr als halbseitige Schriftstück bezieht sich auf 15 Betreibungen und erwähnt wie verlangt die Einleitungsdaten, die Forderungsbeträge und die jeweilige Art der Erledigung. Der Gesuchsteller focht die Gebühren- und Auslagenrechnung des Amtes als übersetzt an und erwirkte die Herabsetzung auf Fr. 2.15. Der Rekurs des Betreibungsbeamten an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Erhöhung, hatte keinen Erfolg. Der Betreibungsbeamte hat nun die Sache an das Bundesgericht weitergezogen, indem er am Erhöhungsantrage festhält. Schuldbetteibungs-und Konkursrecht. No 22. Die SckUldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : 83 Ausser der unbestrittenen Gebühr von 80 Rp. für die schriftliche Mitteilung und dem Auslagenbetrage von 35 Rp. haben die kantonalen Behörden dem Betreibungsamte nur noch eine Gebühr von Fr. 1 zuerkannt. Beide Instan- zen wenden hiebei Art. 9 Abs. 2 des Gebührentarifs an, jedoch in verschiedener Weise. Die erste Instanz nimmt an, die Nachschiagungen hätten mehr als eine halbe, aber höchstens eine ganze Stunde in Anspruch genommen, daher sei die Gebühr für eine « zusätzliche» halbe Stunde geschuldet. Die zweite Instanz dagegen bemisst den notwendigen Zeitaufward des Amtes unter Voraussetzung ordnungsmässiger Führung der Betreibungskontrolle auf höchstens eine halbe Stunde. Anderseits legt sie die erwähnte Bestimmung· dahin aus, dass auch schon für die erste halbe Stunde eine Gebühr von Fr. 1 berechnet werden dürfe. Weder die eine noch die andere Art der Berechnung ist zutreffend. Art. 9 des Gebührentarifs setzt in Abs. 1 die Gebühr für eine mündliche Auskunft auf Fr. 1 fest, bestimmt sodann in Abs. 2, dass, wenn Nachschlagungen von mehr als einer halben Stunde erforderlich sind, die Gebühr sich um je Fr. 1 für jede weitere halbe Stunde erhöhe, und sieht endlich in Abs. 3 « für schriftliche Mit- teilung einer gemäss Abs. 1 verlangten Auskunft und für jede Abschrift von Betreibungsurkunden » eine Gebühr von 80 Rp. für die Seite, 40 Rp. für die halbe Seite vor. Abs. 2, der sich ergänzend an Abs. 1 anschliesst, bezieht sich wie dieser zunächst nur auf eine mündliche Auskunft des Betreibungsamtes. Es wäre aber verfehlt, daraus etwa schliessen zu wollen, bei schriftlicher Auskunft erschöpfe sich der Gebührenanspruch in den durch Abs. 3 vorgesehenen Gebühren. Zunächst geht aus Abs. 3 unmittelbar hervor, dass die für die schriftliche Mitteilung
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22.
einer vorerst; mündlich eingeholten Auskunft nach dem
Umfang des Schriftstückes zu berechnende Gebühr die-
jenige für die Auskunft als solche gemäss Abs. 1 nicht
ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt. Es wäre denn auch
unverständlich, wieso eine zu mündlicher Auskunft
hinzutretende schriftliche Mitteilung die für jene Amts-
handlung geschuldete Gebühr hinfällig machen sollte.
Vielmehr
sind solchenfalls die für die eine und für die
andere Besorgung festgesetzten Gebühren miteinander
zu beziehen. Und wenn die mündliche Auskunft Nach-
schlagungen erforderte, die mehr als eine halbe Stunde
in Anspruch nahmen, so ist ausserdem die Zuschlagsgebühr
gemäss Abs. 2
zu erheben. Nichts Abweichendes kann
nun aber auch dann gelten, wenn bloss schriftlich Aus-
kunft verlangt und erteilt wird. Die Gebühr des Ahs. 1
ist kein besonderes Entgelt für die Entgegennahme
mündlicher Anfragen und deren mündliche Beantwortung.
Sie rechtfertigt sich als Grundgebühr ebenso bei Entgegen-
nahme und Behandlung schriftlicher Anfragen und hat
sich bei Beanspruchung von mehr als einer halben Stunde
auf schriftliche Anfrage hin ebenso um die Zuschlags-
gebühr des Abs. 2 zu erhöhen; nach Ahs. 3 ist dann noch
ein besonderer Zuschlag für schriftliche Mitteilung zu
berechnen, wie denn die in diesem Absatz vorgesehene
Gebühr sich als blosse Schreibgebühr darstellt, welche
das Entgelt für die Auskunfterteilung und die dafür
erforderlichen Nachschlagmigen an sich, nach Massgabe
des hiezu erforderlichen Zeitaufwandes,
nicht in sich
schliesst.
Der angefochtene Entscheid ist indessen zu bestätigen,
weil die
nach Art. 9 Abs. 1 zu beziehende Grundgebühr
eben Fr. 1 beträgt und eine Zuschlagsgebühr nicht bewil-
ligt werden kann angesichts der für das Bundesgericht
verbindlichen
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wonach
das Betreibungsamt bei richtig geführter Betreibungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 23. 85
kontrolle mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde
auskommen musste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkurBkammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
23. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. März 1935
i. S. « BP » Benzin-& Petroleum A..-G. gegen Witwe Ba.cher.
Lebensversicherung mit Begünstigung der
Ehe fra u 0 der der N ach kom m e n.
DerVorbehaltder Gläubiger anf e eh tung nach Vo ll-
s t r eck u n g s r e c h t (Art. 285 ff. SchKG) gemäss Art. 82
VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des
Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. I).
Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsun-
fähigkeit als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288
SchKG (Erw. 2).
Als
«anderer Teil », dem nach Art. 288 SchKG die Absicht des
Schuldners, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar
sein muss kommt nicht der Versicherer, sondern nur allenfalls
der be~tigte Dritte selbst in Betracht .. Keinesfa:lls ist or
aussetzung der Anfechtharkeit, dass der (mcht unWIderruflIch)
Begünstigte jene Ahsicht schon erkennen des
Versicherungsnehmers hat im Konkurs üher dessen. Hmter-
lassenschaft nur den Rückkaufswert der LebensverslCherung
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls
höhern Betrag des anfechthar geleisteten Prämienaufwandes
herauszugehen. Im übrigen hleiht der Versicherungsanspruch
der Familie trotz Ausschlagung der Erhschaft gewahrt (Erw. 4).?nn, bevor er
in die Lage kam, seine Rechte aus der Begunstlgung auszu-
ühen (Erw. 3).
Folgen der Anfechtharkeit (in Anlehnung an Art. 86 VVG):
Der anfechtbar begünstigte Ehegatte oder Nachkomm
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