BGE 64 III 76
BGE 64 III 76Bge18.02.1935Originalquelle öffnen →
i6
S!'huldbetN'ibungs-und KonkuYHecht_ ]\0 l.
21. Entscheid vom 24. Ma.i I938 i. S. Levy.
Ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil über die in Betreibung
stehende Forderung ist in der ganzen Schweiz vollstreckbar,
auch wenn der Richter nicht kraft Wohnsitzes des Schuldners,
sondern kraft Sondergerichtsstandes zuständig war. Art. 61 BV
l.md Art. 81 Abs. 2 SchKG. Geltendmachung prozessualer
Einwendungen gegenüber dem in einem andern Kanton ansge-
fällten Urteil; Kreisschreiben der Schuldbetr.-und Konkurs-
kammer vom 20. Okt. 1910. (Erw. 1),
Ist endgültige Rechtsöffnung erteilt oder liegt ein im ordentlichen
Verfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil vor, das die
Rechtsöffnung in sich schliesst, so kann der Fortsetzung der
Betreibung mit keinen materiellrechtlichen Einwendungen
entgegengetreten werden. Vorbehalten bleibt die Anrufung
des Richters durch den Schuldner gemäss Art. 85 SchKG.
(Erw. 2).
Unter welchen Voraussetzungen kann die Fortzetzung der Betrei-
bung auf Grund eines im ordentlichen Verfahren erstrittenen
Urteils ohne Rechtsöffnungsentscheid verlangt werden .(unter
biossem Vorbehalt prozessualer Einwendungen gemäss dem
oben erwähnten Kreisschreiben) ? (Erw_ 3).
Berichtigung einer tarifwidrigen Anordnung von Amtes wegen.
Art. 15 und 16 Geb. Tar. zum SchKG. (Erw. 4).
Le jugement suisse passe en force, portant sur Ia creance objet
de la poursuite, est executoire dans toute Ia Suisse meme si la
competence du juge ne derivait pas du domicile du debiteur
mais d'tm for special (art. 61 CF et 81, al. 2 LP). Exceptions
proOOdurales soulevees contre le jugement rendu dans un autre
canton ; circulaire de Ia Chambre des poursuites et des faillites,
du 20 octobre 1910. (consid. 1).
Lorsque la mainlevee definitiv a 13M accordee ou qu'on est en
presence d'un jugement passe en force rendu dans une proce-
dure ordinaire et impliquant mainlevee, la continuation de
la poursuite ne peut etre empechee par des exceptions de
fond. Demeure reservee la requete adressee au juge en confor-
miM de l'art. 85 LP (consid. 2).
Quelles sont les conditions de la continuation de la poursuite en
vertu d'un jugement rendu dans une procedure ordinaire Bans
mainlevee prealable (sous simple reserve des exceptions proce-
durales, selon la circulaire preciMe) ? (consid. 3).
Rectification d'office d'une application inexacte du tarif (art. 15
et 16 du tarif des frais; consid. 4).
Una sentenza di un tribunale svizzero passata in giudicato relativa
al credito in escussione e esecutiva in tutta la Svizzera anche
Schuldbetreibungs'-und Konkursrecht. ]'0 21.
77
se il giudice era competente non in virtu deI domicilio deI
debitore, ma in forza di un foro speciale (art. 61 CF e 81 cp. 2
LEF). Eccezioni di procedura sollevate contro Ia sentenza
pronunciata in un altro cantone; circolare della Camera di
esecuzione e fallimenti, deI 20 ottobre 1910 (consid. 1).
Quando il rigetto definitivo dell'opposizione e statoaccordato 0
ci si trova in presenza di una sentenza esecutiva, pronunciata
in una procedura ordinaria e avente forza di rigetto del-
l'opposizione, il proseguimento degli atti esecutivi non pUD
essere impedito sollevando eccezioni di diritto materiale.
Rests. riservata la domanda presentata al giudice in virtu
dell'art. 85 LEF (consid. 2).
Quali sono le condizioni cui e sottoposto il proseguimento del-
l'esecuzione in virtu di una sentenza pronunciata in una proce-
dura ordinaria senza rigetto dell'opposizione (con semplice
riserva delle eccezioni procedurali (consid. 3) !
Rettifica d'ufficio d'un'applicazione inesatta della tariffa (art. 15
e 16
della tariffa, consid. 4).
A. -Die Konkursmasse der A.-G.:Sanatorium Solsana
in Davos
erwirkte für eine angebliche Forderung von
Fr. 11,982.80 gegen den im Auslande wohnenden Levy
zwei Arreste: den einen in Davos am 29. Januar 1935
auf zwei Lebensversicherungspolicen und den andern am
13. Februar 1935 in Zürich auf ein Guthaben. Beide
Arreste wurden
durch Betreibungen und, da der Schuldner
Recht vorschlug, durch Klage prosequiert. Der Prozess
in Zürich wurde bis zum Austrag desjenigen in Davos
eingestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Bezirks-
gerichtes Oberlandquart vom 25. Oktober 1937 wurde
die Klage
für einen Betrag vom Fr. 1982.80 geschützt,
im übrigen dagegen abgewiesen. Auf ein daraufhin
gestelltes Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt
Davos am 17. Dezember 1937 den Bescheid, der seinerzeit
arrestierte Versicherungsanspruch müsse
aus dem Arrest
entlassen werden, weil die Gläubigerin (bezw. der auf
Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an deren
Stelle getretene Konkursgläubiger) schon im Sommer 1935
die gesetzte
Frist von zehn Tagen zur Klage auf Ungültig-
erklärung der Begünstigung von Frau und Tochter des
Versicherungsnehn'.crs
unbenutzt habe verstreichen lassen.
78
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 21.
Nun verlangte der Gläubiger, gleichfalls mit Berufung
af ~ Davosr Urteil, in Zürich Fortsetzung der dort
hangIgen BetreIbung (für den durch das Urteil geschützten
Betrag); doch lehnte das Betreibungsamt das Begehren
unter Nachnahme von Fr. 2.55 Kosten ab mit der Bemer-
kung, das biindnerische Urteil rechtfertige nur die Fort-
etz? der in Davos angehobenen Betreibung, zumal der
m ZllrIch angehobene Forderungsprozess noch hängig sei.
B. -Die gegen diese Ablehnung geführte Beschwerde
des Gläubigers wurde von der Bezirks-Aufsichtsbehörde
von Zürich abgewiesen, von der kantonalen Aufsichts-
behörde dann aber am 14. April 1938 dahin gutgeheissen
dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nach
Massgabe des Kreisschreibens Nr. 26 des Bundesgerichtes
vom 20. Oktober 1910 Folge zu geben und die beim Gläu-
biger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 entweder zu erstatten
oder bei künftigen Amtshandlungen anzurechnen habe.
O. -Der Schuldner zieht diesen Entscheid an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde
des Gläubigers sei in vollem Umfang abzuweisen. Er
hält das im Arrestprosequierungsprozess vor Bezirksgericht
Oberlandquart ausgefällte Urteil nicht für geeignet, eine
Fortsetzung der in Zürich hängigen Betreibung zu recht-
fertigen.
Die Schuldbetreibung8-und Konhurikammer
zieht in Erwägung :
8(1 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. Die Streitsache wird durch die Klageanhebung am Sonder- gerichtsstand . ebenso rechtshängig ; daher konnte der Rekurrent, mit Hinweis auf die am 18. Februar 1935 in Davos hängig gewordene Forderungsklage, der etwas später vom nämlichen Gläubiger betreffend den nämlichen Gegenstand in Zürich eingereichten Klage die Einrede der rechtshängigen Sache entgegenhalten. Und wenn das auf jene Klage hin ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart als Urteil eines (kraft Arrestgerichtsstandes) zuständigen Richters zu gelten hat, so ist es nach Massgabe von Art. 61 der Bundesverfassung und Art. 81 Abs. 2 SchKG in der ganzen Schweiz vollstreckbar, hat also der Gläubiger das Recht, nun auch in der in Zürich ange- hobenen Betreibung das bündnerische Urteil als voll- streckbaren Titel zu verwenden, soweit es ihm eine For- derung zuspricht. 2. -Unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG hat somit das bündnerische Urteil auch im Kanton Zürich als vollstreckbar zu gelten. Die behauptete Gegenfor- derung von Fr. 2,600 wegen teilweise ungerechtfertigten Arrestes steht dem nicht entgegen. Ein rechtskräftiger Entscheid, durch den dem Gläubiger endgültige Rechts- öffnung erteilt ist, und ebenso ein im ordentlichen Ver- fahren erstrittenes Urteil mit unmittelbar rechtsöffnender Wirkung, bildet den Ausweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlages. Liegt ein solcher Ausweis vor, so kann eine vom Gläubiger nicht anerkannte Gegenforde- rung die Fortsetzung der Betreibung nur mehr kraft eines vom Schuldner allenfalls zu erwirkenden Entscheides gemäss Art. 85 SchKG hindern. Im übrigen bleibt dem Schuldner die selbständige Einklagung der Gegenforde- rung, sowie gegebenenfalls eine Arrestlegung zu deren Sicherung unbenommen (vgl. BGE 58 III 33). 3. -Angesichts der zeitlichen Folge der hier in Betracht kommenden Vorkehren ist allerdings fraglich, ob das bündnerische Urteil, auch wenn ihm keine Verfahrens- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21. 81 mängel im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG anhaften sollten, die Fortsetzung der in Zürich hängigen Betreibung unmittelbar gestattet, oder ob dem Gläubiger hätte anheimgegeben werden sollen, damit beim Richter end- gültige RechtsöfInung nachzusuchen, wobei der Schuldner Einreden sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des Art. 81 SchKG erheben könnte. Es ist nämlich nicht fest- gestellt, dass in. Graubünden erst geklagt wurde, nachdem die Zürcher Betreibung angehoben und hier bereits Rechtsvorschlag erhoben war. Indessen erhebt der Schuld- ner keinen Anspruch auf ein gewöhnliches Rechtsöffnungs- verfahren ; vielmehr lehnt er die Berücksichtigung des bündnerischen Urteils lediglich aus den oben widerlegten grundsätzlichen Gesichtspunkten ab. Daher ist der kantonale Entscheid zu bestätigen und braucht nicht geprüft zu werden, ob ein im ordentlichen Verfahren ergehendes Urteil, soweit es die in Betreibung stehende Forderung (wenn auch ohne auf die Betreibung Bezug zu nehmen) schützt, nur dann die Einschränkung des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss dem eingangs erwähnten Kreisschreiben rechtfertige, wenn die Klage nach Erhebung des Rechtsvorschlages in der betreffenden Betreibung oder doch nach deren Anhebung hängig wurde. 3. -Der kantonale Entscheid spricht dem Betreibungs- amte mit Unrecht die für seine Verfügung vom Gläubiger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 ab. Das wäre nach Art. 16 des Gebührentarifs nur bei Verschulden des Amtes gerechtfertigt, wovon nicht die Rede sein kann. Die tarifwidrige Anordnung ist von Amtes wegen aufzuheben (Art. 15 GebTar). Demnach erkennt die SchUldbetr.-1t. Konlcur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 64 IIr -1938 6
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.