Art. 29 ff. BankenG; Art. 55 Abs. 2 VVo zum BankenG; Art. 19 Abs. 1 SchKG: Anfechtung von Entscheiden des Stundungsgerichts nur wegen Gesetzesverletzung, nicht wegen Unangemessenheit. - Die Ordnung der Weiterziehung nach Art. 55 Abs. 2 VVo zum BankenG verweist für Entscheide des Stundungsgerichts auf die für die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs geltenden Vorschriften. Daraus folgt e contrario, dass nur die dort zulässigen Rechtsrügen erhoben werden können, während eine blosse Angemessenheitskontrolle dem Bundesgericht nicht zusteht. Beanstandungen der Kosten- und Zweckmässigkeitsbeurteilung betreffen ausschliesslich die Angemessenheit und vermögen eine bundesrechtliche Überprüfung nicht zu eröffnen (consid. 1).
S"huldbet.reibungs. und Konkursrecht. Na 17. gleicherweiRe, :insoweit nämlich als er und seine Familie auf den lTnterhaltsanspruch zur Bestreitung ihres Not- bedarfes angewiesen sind. Die Verrechenbarkeit ist sogar in gewisser Hinsicht weniger eingeschränkt (vgl. Art. 340 Abs. 2 OR). Es trifft also nicht einmal zu, dass sich die Pellsionskasse mit der Pfändung günstiger stellt, als wenn sie im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR eine Verrechnung vorgenommen hätte, ganz abgesehen davon, dass ihre Befriedigung alsdaml nicht durch allfällige Teilnahme anderer Gläubiger im Sinne von Art. llO SchKG hätte beeinträchtigt werden können. Und anderseits erscheint die Pfändung nicht etwa eben wegen der Möglichkeit einer Verrechnung im selben Betrage als überflüssige und daher zu verpönende Vollstreckungsmassnahme. Die Pensionskasse kann nicht gezwungen werden, vom Vor- recht der Verrechnung, das der Rekurrent seinerseits nicht ausüben will, Gebrauch zu machen. Es steht ihr frei, statt dessen Pfändung auszuwirken und die Pfänd- barkeit allfälligen andern Gläubigern auch zugute kommen zu lassen. Mit diesem Vorgehen enthebt sie sich vor allem dem Vorwurf, die Höhe des Abzuges willkürlich bestimmt zu haben ; sie stellt es damit von vornherein der Entscheidung einer mit derartigen Fragen vertrauten Amtsstelle anheim, zu bestimmen, was zum Unterhalt des Pensionierten und seiner Familie unbedingt erfor- derlich ist, anstatt sich eine, wenn auch nur vorläufige, Entscheidung darüber anzumassen. Die Aussetzungen des Rekurrenten sind also aUch in diesem Punkte nicht begründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u-Konku'rskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Bankengesetz. NI 18. B. Banken gesetz. Lai 8ur les banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS" UND KONKURSKAMMER ARRj1jTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
62 Bankengesetz. N0 18. Hiegegen rekl. rriert die Spar-und Leihkasse an das Bun- desgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Gesamt- rechnung des Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche einseitig die Interessen des Kommissärs zu wahren. Die Vernehmlassungen des letztern und der Bankenkommission zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an das Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet werden . sollen. Mit einem Pauschalabstrich von Fr. 820.95 werde man der Sache nicht gerecht; es müsse jeder einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 1937 verwiesen. Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für die Beschwerdeführung gegen Entscheide des Stundungs- gerichts, des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Weiter wird bestimmt: Alle Entscheide des K 0 n kur s g e ri c h t s und der N ach las s b e hör d e können au c h weg e n U n a n g e m e s sen h e i t an das Bundesgericht weiter- gezogen werden . Daraus ergibt sich e contrario, dass die hier nicht genannten Entscheide des S tun dun g s g e - r ich t s nicht wegen blosser Unangemessenheit, sondern -entsprechend der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1 SchKG-nur wegen Ge set z wi dri g ke i t ans Bun- desgericht weitergezogen werden können. Im vorliegenden Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde vom 20. De- zember 1937 wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungs- rüge erhoben. Eine solche liegt auch nicht in dem Vor- wurf, es seien übertrieben häufig z w ei Delegierte des Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was die Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Ziff. 9 der Rechtfertigung des Kommissärs in seiner Vernehmlassung Bankengesetz. No 18.
an die Vorinstanz (S. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich schliesslich auch hier doch um nichts anderes als eine An- gemessenheitsfrage handelt. Da der Lokalbankenverband nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand sei um möglichst lukrativer Ausnützung des vorhandenen Verbandspersonals willen erfolgt. Die Frage der Angemes- senheit desselben kann, gemäss der eingangs erwähnten Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berück- sichtigen, dass die Frage, ob der Überprüfung des Bundes- gerichts unterliegende Punkte streitig sind, erst auf Grund näheren Aktenstudiums negativ entschieden werden konnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.