BGE 64 III 57
BGE 64 III 57Bge10.11.1937Originalquelle öffnen →
56 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16. Formular VZG Nr. 5 zu erlassenden Anzeigen an die Mieter und Pächter (so gemäss C, 2 der Erläuterungen auf der Rückseite des Formulars für das Betreibungsbegehren, das von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer kraft Delegation durch das Gesamtbundesgericht aufge- stellt worden ist und daher wie eine gemäss Art. 15 SchKG erlassene Verordnung verbindlich ist; Geschäftsbericht für 1921, S. 20). Diese Ordnung wahrt nicht nur das Interesse des Staates, für seine Gebühren Deckung zu erhalten; sie will auch dem Gläubiger die Ausübung der ihm nach Art. 806 ZGB zustehenden Rechte nicht zu sehr erschweren durch Vorschusspflichten, die ihn unter Um- ständen (der vorliegende Fall ist ein Beispiel) zur Auf- wendung beträchtlicher Summen nötigen müssten, wodurch dem Betreibungsamt viel brachliegendes Geld zuflösse, zumeist ohne dass diesem Nachteil entsprechende Vorteile gegenüberstünden, da ja ein Rechtsvorschlag in der Grund- pfandbetreibung nur in einer kleinen Minderzahl der Fälle sich als begründet erweist. War das Betreibungsamt demnach berechtigt, wie die Auslagen so auch seine Gebühren für die Verwaltung aus dem Liegenschaftsertrage zu beziehen, so kann es nicht nachträglich zur Herausgabe der Deckung an den Grund- eigentümer gezwungen werden, um dafür den betreibenden Gläubiger zu belangen. Da aber dessen Zugriff auf das Grundstück nach dem für _die Vollstreckungsbehörden massgebenden Zivilurteil unberechtigt war, ist er dem Grundeigentümer zum Ersatze der vom Betreibungsamt aus dem Grundertrage bezogenen Gebühren verpflichtet. Auch dem Gläubiger gegenüber ist die Gebührenfest- setzung verbindlich, sofern sie ihm zugestellt und binnen gesetzlicher Frist nicht durch Beschwerde angefochten ist. Sollte die Zustellung an ihn hier unterblieben sein, so wäre sie nachzuholen, damit die Festsetzung in Rechtskraft treten oder allenfalls durch einen Beschwerdeentscheid ersetzt werden kann. Ist dies im reinen, so steht dem Grundeigentümer· für seinen Rückgriff hinsichtlich der Schuldbetreibungs-und Konkur!lrecht.. No 17. 57 Verwaltungsgebühren, die keineswegs noch der gericht- lichen Nachprüfung unterliegen, ein Titel zur Erlangung endgültiger Rechtsöffnung zu (BGE 24 I 81 Erw. 2 ; 54 I 166 ff. ; 62 III 14). Demnach erkennt die Schtlldbetr.-tl. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewicsen. 17. Entscheid vom 3. Kai 19S5 i. S. Gass. Altersrenten der Pensions-und Hilfskasse der SBB sind (be- schränkt) pfändbar gemäss Art. 93 SchKG (Erw. 1), auch in einer von der Pensionskasse selbst angehobenen Betreibung (Erw. 2), trotz des in gleichem Umfange best.ehenden Ver- rechnungsrechtes der Kasse nach Art.. 125 Ziff. 2 OR (Erw. 3). Les pensions de ret.rait.e (rent.es de vieillesse) servies par la Caisse de seeours et de pension des CFF sont partiellement saisis- sables au sens de l'art. 93 LP (consid. 1) ; elles le sont meme dans une poursuite engagee par la Caisse elle-meme (eonsid. 2), bien que celle-ci puisse, dans les memes limites, opposer au debiteur la compensation selon l'art. 125 eh. 2 CO (eonsid. 3). Le pensioni di veeehiaia eorrisposte dalla Cassa pensioni e di soccorso delle Strade ferrate federali sono parzialmente pigno- rabili a' sensi dell'art. 93 LEF (eonsid. 1) anche se l'esecuzione e promossa dalla cassa medesima (consid. 2), quantunque quest' ultima possa opporre al debitore, negli stessi limiti, la compensazione secondo l'art. 125 ci fra 2 CO (eonsid. 3). Der im Jahre 1875 geborene Hans Gass ist pensionierter Beamter der Schweizerischen Bundesbahnen. Er hat von der Pensions-und Hilfskasse eine Altersrente von Fr. 538 im Monat zu beanspruchen. Anderseits schuldet er der Kasse den Restbetrag von etwa Fr. 5000 eines bei der Pfandverwertung insoweit zu Verlust gekommenen Hypo- thekardarlehens. Inder dafür eingeleiteten Betreibung hat das Betrejbungsamt Basel-Stadt am 1. März 1938 mangels sonstigen pfändbaren Vermögens des Schuldners von dessen Pensionsanspruch einen Teilbetrag von Fr. 138 im Monat auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Gass beschwert sich über diese Rentenpfändung, weil er den
58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ No 17. Pensionsanspr~.lCh angesichts des Art. 18 der Kassestatuten für unpfändbar hält, jedenfalls in einer Betreibung für Forderungen der Kasse selbst. Er zieht den die Beschwerde abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. April 1938 an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs-und. Konkurskammer zieht in Erwägung :
-Endlich sieht der Rekurrent in der angefochtenen
Pfändung mit Unrecht eine Massnahme, die in unzulässi?er
Weise darauf gerichtet sei, den ihm durch Art. 125 Ziff.
2
OR gebotenen Rechtsschutz zu vereite~. Eine. B
schränkung der Pfändbarkeit gegenüber dem hiefur
massgebenden Schuldbetreibungsrecht lässt sich niht aus
der zivilrechtlichen Ordnung der VerrechenbarkeIt her-
leiten. Übrigens
stimmen die Schranken der Verreche~
barkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR und der PfändbarkeIt
nach Art. 93 SchKG überein. Beide Bestimmungen
schützen den Unterhaltsberechtigten vor Verlust seiner
Unterhaltsansprüche, sei es durch Verrechnung einer
Gegenforderung
oder durch Pfändung jener Ansprüche
in
der für die Gegenforderung angehobenen Betreibung,
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ No 17.
gleicherweise, insoweit nämlich als er und seine Familie
auf den Unterhaltsanspruch zur Bestreitung ihres Not-
bedarfes
angmviesen sind. Die Verrechenbarkeit ist sogar
in gewisser
Hinsicht weniger eingeschränkt (vgl. Art. 340
Abs. 2 OR). Es trifft also nicht einmal zu, dass sich die
Pellsionskasse
mit der Pfändung günstiger stellt, als wenn
sie
im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR eine Verrechnung
vorgenommen
hätte, ganz abgesehen davon, dass ihre
Befriedigung
alsdann nicht durch allfällige Teilnahme
anderer Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG hätte
beeinträchtigt werden können. Und anderseits erscheint
die
Pfändung nicht etwa eben wegen der Möglichkeit
einer Verrechnung im selben Betrage als überflüssige und
daher zu verpönende Vollstreckungsmassnahme. Die
Pensionskasse
kann nicht gezwungen werden, vom Vor-
recht der Verrechnung, das der Rekurrent seinerseits
nicht ausüben will, Gebrauch zu machen. Es steht ihr
frei, statt ssen Pfändung auszuwirken und die Pfänd-
barkeit allfälligen andern Gläubigern auch zugute kommen
zu lassen. Mit diesem Vorgehen enthebt sie· sich vor
allem dem Vorwurf, die Höhe des Abzuges willkürlich
bestimmt zu haben ; sie stellt es damit von vornherein
der Entscheidung einer mit derartigen Fragen vertrauten
Amtsstelle anheim, zu bestimmen, was zum Unterhalt
des Pensionierten und seiner Familie unbedingt erfor-
derlich
ist, anstatt sich eine, wenn auch nur vorläufige,
Entscheidung darüber anzumassen. Die Aussetzungen
des
Rekurrenten sind also auch in diesem Punkte nicht
begründet.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u-Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Bankengesetz. NI> 18_
B. Bankenesef,z.
Loi BUr les banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS" UND KONKURSKAMMER
ARR:fJ:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
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18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spa.r-und Leihkassa
des Amtsbezirks La.ufen.
Ban k e n s tun dun g (Art. 29 ff. BankenG) : E nt s c h e i -
d e
des S tun dun g s ger ich t s können nur wegen
Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundes-
gericht weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VV 0 fBankenG).
Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). -Les decisions
de l'autorite de sursis ne sont sujettes a recours au Tribunal
federal que pour violation de la loi, non parce qu'elles ne
seraient pas appropriees aux circonstances (art. 55, al. 2, regl.
d'exec.).
Moratoria (art. 29 e seg. della Iegge federale su le banche e Ie casse
di risparmio). Le decisioni deI giudice della moratoria possono
essere impugnate mediante ricorso a1 Tribunale federale
soltanto se violano la Ieggee non quando costitriiscano provve-
dimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 deI regolamento di esecuzione).
In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Banken-
gesetz über die Spar-und Leihkasse des Amtsbezirks Lau-
fen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rück-
weisungsentscheides der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer vom 10. November 1937, die Honorarsaldofor-
derung des Kommissärs gestützt auf eine Vernehmlassung
der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.-festgesetzt.
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