BGE 64 III 38
BGE 64 III 38Bge08.10.1937Originalquelle öffnen →
38 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 12. stellung der Urkunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von I Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner Gläubiger mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi. gerbefragung nicht die Rede ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkut'skammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom aso Mirs 1938 i. S. Zaugg. Art. 195 SchKG. Konkurswiderruf. Der zu:'timmende Gläubiger kann von seiner Erklärung nicht nach Belieben zurücktreten. Die Konkurseingaben bleiben jedoch aufrecht, wenn das Gericht den Konkurswiderruf nicht aus. spricht. Art. 195 LP. Revocation de la faillite. Le creancier qui donne son assentiment ne peut pas revenir a sa guise sur sa. deeision. Les productions dans la faillite sont cepen- dant maintenues si le juge ne prononee pas la revoeation. Art. 195 LEF. Revoea deI fallimento. Il creditore ehe da il suo assenso non puo ritirarlo a suo piacimento. Le notifiehe dei crediti nel faIlimento eontinuano tuttavia a sussistere, se il giudiee non pronuncia la revoea. An dem. über Alexander Streit auf eigenes Begehren eröffneten Konkurse nehmen nach unbestrittener Dar- stellung der Beschwerde nur zwei Gläubiger teil, die Toch- ter des Schuldners mit F{)rderungen von insgesamt Fr. 6000.-und sodann der "Vohnungsvermieter. Diese beiden Gläubiger zogen ihre Konkurseingaben zurück, nachdem der Schuldner einen Antrag auf Widerruf des Konkurses unterzeichnet hatte. Indessen kam es nicht zum Konkurswiderruf, weil der Schuldner nachträglich seinen Antrag fallen liess. Daraufhin ersuchte die Tochter das Konkursamt, ihre Eingabe weiterhin zu berücksich- tigen oder dallll die in eventuellem Sinne neuerdings ein- gegebenen Forderungen nochmals entgegenzunehmen und eine Kollokationsverfügung zu treffen. Das Konkursamt Schuldbetreibungs. ,md Konkursrecht. No 12. erklärte jedoch darauf nicht eingehen zu können, da der Rückzug der Konkurseingabe unwiderruflich sei. Mit ihrer Beschwerde will diese Gläubigerin das Kon- kursamt anweisen lassen, ihrem Begehren zu entsprechen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 1938 abgewiesen, zieht sie die Sache an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Warum die Konkurseingabe der RekurrentiQ. nicht fort- bestehen soll, nachdem der im Sinne von Art. 195 SchKG erklärte Rückzug nicht zum Konkurswiderruf hat führen kÖllllen, ist nicht einzusehen. Freilich sind derartige Rück- zugserklärungen, die sich nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des kantonalen Entscheides als prozessuale Zustimmung zu einem Konkurswiderruf kennzeichnen, nicht frei widerruflich. Daraus folgt aber nur, dass der Gläubiger seine Erklärung riicht nachträglich vor dem Konkursgerichte, zu dessen Handen sie bestimmt ist, zurücknehmen und· damit unwirksam machen kann. Ist aber das Verfahren vor dem Koulrnrsgericht abgeschlossen, so zwar, dass der Konkurswiderruf abgelehnt ist, so fallen die Rückzugserklärungen von selbst dahin, ansonst ja das Konkursverfahren gar nicht ordnungsgemäss weiter~ geführt werden kÖllllte. Der Rückzug im Hinblick auf einen Konkurswiderruf steht zunächst unter der (still- schweigenden) Bedingung, dass sich alle Gläubiger an- schliessen, womit erst der Konkurswiderruf möglich wird (JAEGER, zu Art. 195 N. 4), ebenso aber unter der weitem Bedingung, dass bei Zustimmung aller Gläubiger es dann auch wirklich zum Konkurswiderruf komme. Mit dem erfolglosen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verloren daher die Rückzugserklärungen ihre Kraft, da sie eben von vornherein nicht auch für diesen Fall, d. h. unbedingt, abgegeben worden waren. Dafür, dass die Rekurrentin, deren Sachdarstellung auch vom Konkursamte nicht
ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn dem Glä.ubiger (und dem Betreibungsamte) der Wohnort des Schuldners unbekannt ist. Vielmehr sind zunächst die Nachforschungen anzustellen, die nach den Umständen zur Ermittlung einer ZusteUungsadresse des Schuldners führen können; -die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzu- lässiger Ediktaleröffnung läuft nicht, bevor der Schuldner vom Ediktalverfahren Kenntnis erlangt hat. Art. 17 SchKG. Notifi-cation du commandement de payer par publication (an. 66, aI. 4, LP) : a) Elle n'est pas justifiee aussitöt que le creancier (et l'office des poursuites) ignore le domicile du debiteur; il faut proceder d'abord a des recherches de nature a faire decouvrir l'adresse du debiteur; b) Le delai pour porter pIainte contre la notification par publi- cation ne court point aussi Iongtemps que Ie debiteur n'en a pas connaissance (art. 17 LP). . Noti{ica dei precetto esecutivo mediante pubblicaz-ione (art. 66, ep. 4, LEF): -essa non si giustifiea gia pel fatto ehe il creditore (e l'ufficio di esecuzione) ignora il domieilio deI debitore ; dapprima bisogna procedere a rieerche per seoprire l'indirizzo deI debitore ; -il termine per aggravarsi dalla notifiea non eorre finche il debitore non ha avuto notizia delIs pubblieazione (art. 17 LEF). Dr. Albert Schloss liess am 22. Juni 1937 für eineangeb- liche Forderung aus Provisionsvertrag im Hauptbetrage von Fr. 19,395.-(900 engl. Pfund zu 21.55) gegen Dr. Egbert Lupfer, « z. Zt. in Tokio (Japan) », dessen angeb- Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No .13. 41 liehe Guthaben sowie Wertschriften-und Goldhinterlagen beim Schweizerischen Bankverein in Zürich arrestieren und hob dann Betreibung an mit Zahlungsbefehl Nr. 8484 des Betreibungsamtes Zürich 1, welcher zu Randen von ({ Dr. Egbert Lupfer, seinerzeit in Tokio (Japan), dessen gegenwärtige Adresse unbekannt ist », am 16. J~li 1937 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Tagblatt der Stadt Zürich bekanntgemacht wurde. Es folgte dann die Pfändung und auf Verwertungsbegehren des Gläubigers die Ansetzung des Steigerungstermins auf den 8. Oktober 1937. Der Durchführung der Verwertung kam indessen der Schuldner zuvor mit Beschwerde vom 28. September, der vor allen Instanzen aufschiebende· Wirkung beigelegt worden ist. Der Schweizerische BankV-erein hatte ihm auf dem Wege über seine frühere Mailänder Adresse von der Arrestierung Kenntnis gegeben und sich dahin geäussert, er werde den Zahlungsbefehl dann auf diplomatischem Wege, wohl erst nach Wochen erhalten; als der Schuldner darauf zurückschrieb, er werde Recht vorschlagen, hatte ihm die Bank, nun direkt nach Japan, auch über den Voll- zug der Pfändung berichtet, den sie sich nur daraus erklären könne, dass ein Rechtsvorschlag unterblieben oder bereits gerichtlich beseitigt worden sei ; ferner war am 18. September ein Telegramm der Bank an ihn abgegangen, das ihn über das Verwertungsbegehren unterrichtete, Gegenmassnahmen als geboten bezeichnete und die Adresse eines hiefür allenfalls zu beauftragenden Zürcher Anwaltes enthielt, und mit Schreiben vom gleichen Tage, das ihm am 26. oder 27. September zuging, hatte ihm die Bank nähere Aufschlüsse erteilt und insbesondere darauf hingewiesen (was sie selbst erst nach Kenntnisnahme vom Verwertungsbegehren erfahren hatte), dass die Betrei- blmgsurkunden zu seinen Handen veröffentlicht worden waren. Die Beschwerde konnte dann auf telegraphisehe Weisung des Schuldners sofort eingereicht und später ergänzt werden. Der Antrag geht auf Aufhebung des Zahhmgsbefehls so'Wie der spätem Betreiblmgsvorkehren.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.