BGE 64 III 29
BGE 64 III 29Bge15.11.1937Originalquelle öffnen →
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrechf. N° 8. mehr, nachde~ sie deren Einzug auf Rechnung ihrer Be- treibung nicht verlangt und auch den hiezu erforderlichen Kostenvorsch-uss nicht geleistet hatten. Aus Art. 806 ZGB folgt nicht, dass mit der Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung ohne weiteres der Zugriff auf die fortan sich ergebenden Miet-oder Pachterträgnisse verbunden sein müsse. Vielmehr steht es dem Gläubiger anheim, diese Ausdehnung der Pfandhaft geltend zu ma- chen oder aber davon abzusehen. Will er bereits auf die vor Stellung des Verwertungsbegehrens auflaufenden Miet- oder Pachterträgnisse greifen, so hat er ein entspre- chendes Begehren zu stellen und den dazu erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 5.-zu leisten (Rückseite des Formulars Nr. I für das Betreibungsbegehren, Erläu- terungen C. 2, worauf am Fuss der Vorderseite des For- mUlars hingewiesen wird); natürlich gilt als Antrag in diesem Sinne auch die blosse Vorschussleistung im gefor- derten (oder höheren) Betrag. Art. 91 VZGschreibt dem- gemäss vor, die ~Iietzinssperre sei. nur zu verfügen, « so- fern der betreibende Pfandgläubiger im Betreibungsbe- gehren nicht ausdrücklich oder durch Nichtleistung des Kostenvorschusses ... auf die Ausdehnung der Pfand- haft .. , verzichtet hat». Das will nicht heissen, die Ein- beziehung der Miet-und Pachtzinse gelte beim Fehlen einer ausdrücklichen Vetzichterklärung alsanbegehrt und das Betreibungsamt habe nur die Nichtleistung des Vor- schusses auf Anzeige hin (gemäss SchKG Art. 68 Abs. I Satz 3) als Verzicht auf die Ausdehnung der Pfandhaft zu erachten. Vielmehr steht dieser Ausdehnung nach der vorbehaltlosen FassUng der Bestimmung schon die blosse Tatsache entgegen, dass die Vorschussleistung fehlt, eine Anzeige des Amtes ist nicht vorausgesetzt. Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass der Wille, die Pfandhaft auszudehnen, nicht vermutet werden soll, sondern dem Gläubiger überlassen bleibt, ihn ausdrücklich oder durch blosse Vorschussleistung geltend zu machen, so besteht denn auch zu einer Anzeige gemäss der angeführten Be- Schuldbetreibunga-und Konkursrecht. No 9. 29 stimmung keine Veranlassung, wenn kein Begehren um Einbeziehung der Miet-und Pachterträge gestellt ist. Art. 91 VZG wird mit Zustimmung des Bundesgerichtes als Oberaufsichtsbehörde ständig so gehandhabt, und in den Erläuterungen des Formulars Nr. 1 findet sich damit übereinstimmend an der angeführten Stelle folgender Hinweis: ce Unterbleibt bei der Stellung des Betreibungs- begehrens die Leistung dieses Kostenvorschusses (Fr. 5.-), so wird ohne weiteres Verzicht der Gläubigers auf die Aus- dehnung der Pfandhaft auf die Miet-und Pachtzinse ange- nommen ». Die hier streitigen, von keinem Pfandgläubiger wirksam in Anspruch genommenen Mietzinsbeträge stehen somit der Rekurrentin zur Verfügung. DemMch erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konhur8kammer : Der Rekurs wird· gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 9. Entscheid vom 4. Kirz 1938 i. S. Bank in Langnau. Der bei Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtre- tung ernannte L i q u i d a tor untersteht (nicht der Nach- lassbehörde. sondern) der Aufsichtsbehörde für Schuldbe- treibung und Konkurs, welche auch die von ihm zu beziehende Vergütung zu bestimmen hat, in sinngemässer Anwendung des Gebührentarifs. Le liquidateur designe lors de l'homologation du concordat par abandon d'actif n'est pas soumisA 10. surveillance de l'autorite de concordat, mais A celle de l'autorite de surveillance des offices ~e poursuite et de faillite. Celle-ci determine egalement la remuneration du liquidateur en application analogique du tarif des frais. Il liquidatore designato al momento dell'omologazione deI con- cordato con abbandono dell'attivo non 8oggiace. alla sorve- glianza dell'autoritA deI con(jordato, ma a quella dell;autoritA di vigilanza sugli uffici di esecuzione e fallimenti. la quale stabilisce pure, applicando analogicamente 10. tariffa delle spese, il compenso da pagare al liquidatore.
30 8chuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N0' 9. Im behördlich bestätigten ' Nachlassvertrag mit Vermö- gensabtretung ,des Gottfried Reist wurde -Notar Paul Egger als Liquidator eingesetzt. Nach durchgeführter Liquidation erkannte ihm die Bezirks-Aufsichtsbehörde eine einheitliche, Gebühr für die Verwaltung der Liegen- schaft zu (Art. 30 -Abs. 4 und Art. 48 des Gebührentarifs zum SchKG, Kreisschreiben der kantonalen Aufsichts- behörde vom 29 März 1933), erklärte sich dagegen unzu- ständig zur Festsetzung der vom Liquidator im übrigen zu beziehenden Vergütung. Die Bank in Langnau als beteiligte Gläubigerin focht diesen Entscheid mit Be- schwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde an., Sie bezeichnete die zugebilligte Vergütung für die Liegen- schaftsverwaltung als übersetzt und verlangte anderseits Festsetzung aller Ansprüche des Liquidators durch die Aufsichtsbehörden. Am 10. Februar 1938 ist « die kan- tonale Aufsichtsbehörde als obere Nachlassbehörde » auf die Beschwerde nicht eingetreten. Sie hält wie schon die erste Inst unter Hinweis auf BGE 61 III 100 dafür, die Vergütung des Liquidators müsse der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleiben. Mit Rekurs an das Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
-Wieso die von der Bezirks-Aufsichtsbehörde be- stimmte Gebühr für die Liegenschaftsverwaltung aufrecht bleiben, dagegen im übrigen der Streit über die Vergütung für den Liquidator vor die Zivilgerichte gewiesen werden soll, ist nicht einzusehen. Entweder sind dessen Anspruche im ganzen von den Aufsichtsbehörden oder aber im Streit- falle von den Zivilgerichten zu bestimmen. Eine feste Rechtsprechung im einen oder andem Sinn liegt bisher nicht vor. Während das angezogene Präjudiz (BGE 61 III 100) den K<>stenfestsetzUngsentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde -angesichts einet Schiedsklausel des Nach- lassvertrages nur als Schiedsspruch gelten lässt mit dem Bemerken, von Gesetzes wegen wären die Aufsichtsbe- hörden zur Bestimmung der -Forderung des Liquidators nicht zuständig, hat das Bundesgericht später, freilich ohne zur Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen, keinen Austoss genommen, die Aufsichtsbehörden äls zuständig zu erachten und den Gebührentarif zum SchKG anzu- wenden (BGE 63 TII 89 fI.). Diese Betrachtungsweise verdient aus rechtlichen und praktischen Gründen den Vorzug. Für das Liquidationsverfahrenhat sich mehr und mehr die Anwendung konkursrechtlicher Grundsätze durchgesetzt, samt den Bestimmungen über die Beschwer- deführung bei den Aufsichtsbehörden. Dem entspricht es, den Liquidator nicht als privaten Beauftragten, sondern als mit amtlichem Auftrag betrautes Organ zu betrachten,
32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 9. gleich wie eine von der Gläubigerversammlung bestellte Konkursverwaltung, jedenfalls wenn er im behördlich bestätigten Nachlassvertrag bezeichnet oder doch von der Nachlassbehörde ernannt worden ist. Diese Rechtsstellung des Liquidators ruft der Anwendung des Gebührentarifs zum SchKG mit Entscheidungsbefugnis der Aufsichts- behörden. Besondern Verhältnissen kann dabei unschwer Rechnung getragen werden bei Bestimmung der Pauschal- gebühr gemäss Art. 53. Nichts zwingt dazu, dem Liqui~ dator wi~ auch der Liquidationsmasse und damit jedem einzelnen Gläubiger den Schutz des Tarifrechtes zu ver- sagen, der sich angesichts des dem Gang eines Konkurses nachgebildeten Verfahrens der Liquidation aufdrängt. Die Verweisung an die Zivilgerichte wäre nicht nur kaum vereinbar mit der Stellung des Liquidators, sondern auch unzweckmässig. Namentlich liegt viel daran, dass die Verteilung des Erlöses nicht zu lange hinausgeschoben werden mus~. Der Verteilung vorgängig aber· sind die noch unbeglichenen Kosten der Liquidation, die aus· dem Erlös vorweg gedeckt werden· sollen, zu bereinigen. Das kann durch Entscheid der Aufsichtsbehörden im allge- meinen rascher geschehen als auf dem Wege eines Zivil,. prozesses. Es ist auch zu bedenken, was die Rekurrentin vorbringt, dass die Fragen nach der örtlichen Zuständig- keit des Richters und nach der Klagelegitimation nicht abgeklärt wären, wie übrigens auch der mit einem Zivil- prozess verbundene Kostenaufwand die rechtliche Erle- digung erschweren müsste. Die Zuständigkeit der Auf- sichtsbehörden ist also gegeben. Demnach erkennt die SckuJdbetr.-'Und Konkurslcammer : Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuif.e et FaiHite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 33 10. Arret du 5 mars 1938 dans la causa Petitpierre S. A. Oertificat d'insuffisance de gage. -Art. 158 2 LP. -Le delai d'un mois pendant lequel le creancier gagiste peut reprendre la poursuite sans nouveau commandement de payer court des la reception du certificat. P fan d aus fall s c h ein; Art. 158 Ab s. 2 Sc hKG. - Die Monatsfrist, binnen deren der Gläubiger die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen kann, läuft vom Empfang des Pfandausfallscheines an. Attestato d'insufficienza di pegno. Art. 158 cp. 2 LEF. -Il termine di un mese, durante il quale il creditore pignoratizio pub pro- cedere senza un nuovo precetto esecutivo, decorre dal ricevi- mento dell'attestato. A. -Le 15 novembre 1937, l'Office des poursuites de Neuchatel a d6livre au Crooit sumse a Neuchatel un cer- tificat d'insuffisance de gage dans une poursuite exercee contre la S. A. Charles Petitpierre. La 15 decembre sui- vant, le CrOOit suisse a fait notifier a la societe poursuivie une commination dc faillite en vertu de l'art. 158 2 i. f. LP. B. -La S. A. Charles Petitpierre a porte plainte contre cette notification. Elle demande que la commination de faillite soit annuIee et fait valoir, en bref: Le d6lai d'un AS 64 III -1938 3
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