BGE 64 III 26
BGE 64 III 26Bge19.10.1937Originalquelle öffnen →
greift nicht von selbst Platz ; viehnehr ist Verzicht des GIau.
bigers anzunehmen, der kein dahingehendes Begehren steUt
noch von sich aus den besondern Vorschuss von Fr. 5.-
leistet ..
Art. 91 VZG .. Formular. Nr. 1 für das Betreibungsbegehren.
Formular VZG Nr. 5.' .
L'exteion du gage aux loyers et fermages prevue a l'art. 806
C.
CIV. n concerne que les loyers et fermages courant depuis
la poursmte, ~llen'est pas de droit. Bien au contraire, le crean.
eier qui ne l'a pas requise ou qui a omis de faire l'avance
sp6ciale des frais (5 fr.) doit tre eonsidere eomme y ayant
renonce.
Art. 91 ORI. Formule de reqUisition de poursuite n° 1. Formule
ORI n° 5. .
L'estensione deI pegno ai erediti per pigioni e fitti prevista dal-
l'art. 806 ce concerne soltanto le pigioni ed i fitti decorrenti
dopo introdotta l'esecuzione. Essa non si opera di diritto
Se il creditore non l'ha domandata 0 ha omesso de fare l'anti
eipo speciale delle spese (5 fr.), devesi ritenere eh'egli vi ha
rinuneiato.
Art. 91 RRF. Modulo n° 1 per la domanda di esecuzione. Modulo
RRF n° 5.
Gegen die Witwe Sidler-Rickenbach, Eigentümerin der
Liegenschaft « Hilda» in Knens, sind seit Mai und Juni
1937 mehrere Betreibungen auf Grundpfandverwertung
Sohuldbetreibungs. und Konl..-ursrecht. No 8.
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hängig. Auf eine weitere solche Betreibung vom 19. Ok-
tober 1937 hin verfügte das Betreibungsamt tags. darauf
eine Mietzinssperre. Der Mieter Paul von Rotz zahlte
am 5. November 1937 beim Betreibungsamt die am
15. September und am 15. Oktober verfallenen Mietzinse
von zusammen Fr. 130.-ein. Das Betreibungsamt
glaubt diese Beträge den Grundpfandgläubigem zukom-
men lassen zu sollen, auch denen, die mangels Kostenvor-
schussleistung keine Mietzinssperre erwirkt hatten. Die
Pfandeigentümerin dagegen
will dariiber selbs.t verfügen.
Sie ersuchte
das Betreibungsamt, Fr. 60.-einem Pfän-
dungsgläubiger zuzuweisen, der bei Empfang dieser (zu
andem hinzutretenden) Zahlung in die Aufhebung der
Pfändung einwilligt, und den Rest ihr zu überweisen. Ihre
Beschwerde über die Weigerung des· Betreibungsamtes ist
von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Den
Entscheid der obem Instanz vom 25. Januar 1938 zieht
sie
an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreib'Ungs-'Und Konkurskammer
. zieht
in Erwä(J'Ung :
Die Grundpfandhaft erstreckt sich nach Art. 806 ZGB
auch auf die Miet-oder Pachtzinsforderungen, die als
Ertrag der Pfandliegenschaft. « seit Anhebung der Betrei-
bung auf Verwertung des Grundpfandes... bis zur Ver-
wertung auflaufen» «( les loyers et fermages qui ont couru
depuis
la poursuite en realisation de gage '" jusqu'au mo·
ment de la realisation »). Die erst am 19. Oktober 1937
angehobene Betreibung erfasst daher die Mietzinse für
die Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 1937 nicht.
Der laut Formular VZG Nr. 5 nur für die « vom Empfange
dieser Anzeige
an fällig werdenden Miet-(Pacht)zinse » i:p
Anspruch genommene Mieter hatte gar keine Veranlassung,
dem Betreibungsamt jene Mietzinse zu überweisen, die
schon früher verfallen waren. Die Gläubiger der seit Mai
bezw. Juni 1937 in Betreibung stehenden Forderungen aber
haben auf diese Mietzinsbeträge ebenfalls keinen Anspruch
28 Schuldbetreibungs-und KonIrursrecht. No 8. mehr, nachdem sie deren Einzug auf Rechnung ihrer Be- treibung nicht verlangt und auch den hiezu erforderlichen Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. Aus Art. 806 ZGB folgt nicht, dass mit der Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung ohne weiteres der Zugriff auf die fortan sich ergebenden Miet-oder Pachterträgnisse verbunden sein müsse. Vielmehr steht es dem Gläubiger anheim, diese Ausdehnung der Pfandhaft geltend zu ma- chen oder aber davon abzusehen. Will er bereits auf die vor Stellung des Verwertungsbegehrens auflaufenden Miet- oder Pachterträgnisse greifen, so hat er ein entspre- chendes Begehren zu stellen und den dazu erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 5.-zu leisten (Rückseite des Formulars Nr. I für das Betreibungsbegehren, Erläu- terungen C. 2, worauf am Fuss der Vorderseite des For- mUlars hingewiesen wird) ; natürlich gilt als Antrag in diesem Sinne auch die blosse Vorschussleistung im gefor- derten (oder höheren) Betrag. Art. 91 VZGschreibt dem- gemäss vor, die Mietzinssperre sei. nur zu verfügen, « so- fern der betreibende Pfandgläubiger im Betreibungsbe- gehren nicht ausdrücklich oder durch Nichtleistung des Kostenvorschusses ... auf die Ausdehnung' der Pfand- haft .. , verzichtet hat». Das will nicht· heissen, die Ein- beziehung der Miet-und Pachtzinse gelte beim Fehlen eIDer ausdrücklichen Ve.rzichterlrlärung alsanbegehrt und dasBetreibungsamt habe nur die Nichtleistung des Vor- schusses auf Anzeige hin (gemäss SchKG Art. 68 Abs. 1 Satz 3) als Verzicht auf die Ausdehnung der Pfandhaft zu erachten. Vielmehr steht dieser Ausdehnung nach der vorbehaltlosen FassUng der Bestimmung schon die blosse Tatsache entgegen, dass die Vorschussleistung fehlt, eine Anzeige des Amtes ist nicht vorausgesetzt. Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass der Wille, die Pfandhaft auszudehnen, nicht vermutet werden soll, sondern dem Gläubiger überlassen bleibt, ihn ausdrücklich oder durch blosse Vorschussleistung geltend zu machen, so besteht denn auch zu einer Anzeige gemäss der angeführten Be- Schuldbetreibungs-und KonIrursreeht. N° 9. 29 stimmung keine Veranlassung, wenn kein Begehren um Einbeziehung der Miet-und Pachterträge gestellt ist. Art. 91 VZG wird mit ZuStimmung des Bundesgerichtes als Oberaufsichtsbehörde ständig so gehandhabt, und in den Erläuterungen des Formulars Nr. I findet sich damit übereinstimmend an der angeführten Stelle folgender Hinweis: « Unterbleibt bei der Stellung des Betreibungs- begehrens die Leistung dieses KostenvorSchusses (Fr. 5.-), so wird ohne weiteres Verzicht der Gläubigers auf die Aus- dehnung der Pfandhaft auf die Miet-und Pachtzinse ange- nommen». Die. hier streitigen, von keinem Pfandgläubiger wirksam, in Anspruch genommenen Mietzinsbeträge stehen somit der Rekurrentin zur Verfügung. Dem:lIßch erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 9. Entscheid vom 4. Xirz 1938 i. S. Bank In Langnau. Der bei Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtre- tung ernannte Li q u i d a tor untersteht (nicht der Nach- lassbehörde, sondern) der Aufsichtsbehörde für Schuldbe- treibung und Konkurs, welche auch die von ihm zu beziehende Vergütung zu bestimmen hat, in sinngemässer Anwendung des Gebührentarifs. Le liquidateur designe lors de l'homologation du eoncordat par abandon d'actif n'est pas soumis a la surveillance de l'autorite da concordat, mais a cella de l'autoriM de surveillance des offices4e poursuite et da faillite. Celle-ci determina egalement Ia remuneration du liquidateur en application analogique du tarif des frais~ Il liquidatore designato al momento dell'omologazione deI eon- cordato con abbandono dell'attivo non soggiace alla sorve- glianza dell'autoritA deI concordato, ma a quella dell;autoritA di vigilanza sugli uffici di esecuzione e fallimenti, la quale stabiIisce pure, applicando analogicamente la tariffa delle spese, il oompenso da pagare al liquidatore.
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