Art. 102 Abs. 3, 155 SchKG; Art. 16-18, 94, 101 VZG; Art. 806 ZGB; scope of the enforcement office's powers in pledged-property administration after rent seizure and before/after realization request. A prior blockade of rents does not confer broader administrative authority than the later realization-based administration. Extraordinary measures beyond ordinary maintenance require, absent imminent danger, prior notice to the parties and, in case of disagreement, a supervisory decision; the office may not substitute its own assessment. Imminent danger exists only where immediate action is indispensable and even a short hearing delay would defeat the purpose. If the office exceeds these limits, it has no public-law claim to reimbursement through continued administration and rent collection; only private-law remedies remain reserved (consid. 1-3).
als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa Fr. 700.-erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu betrachten. Folge der Missachtung von Art. 18 Abs. 2 VZG durch eigenmäch- tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann keinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf- wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor- behalten bleiben zivilrechtliehe Ansprüche und Rechtsbehelfe. Gerance officielle des immeubles : Elle ne commence, en principe, en cas de poursuite en realisation de gage, qu'apres la requisition de vente (art. 102 al. 3 et 155 LP ; art. 16 a 22 et 101 ORI). Elle peut commencer plus töt si les locatai'res ou les fermiers ont ete inviMs des avant la requisition de vente, averseI' les loyers ou les fermages en mains de l'offiee. Mais, meme en ce cas, les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre- voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe- cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 a1. 2 ORI). Il faut considerer comme une mesure exceptionnelle une ameliora- tion de cheminees exigee par le Service du feu et necessitant une depense d'environ 700 francs. L'office qui procede au mepris de l'art. 18 a1. 2 ORI, c'est-a-dire saris consultation prealable des interesses, n'est plus au bene- fice de l'action de droit public tendant au remboursement de ses depenses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preieve- ment sur les loyers et fermages, en prolongeant Ia gerance de l'immeuble. Demeurent seuls reserves las droits et actions du droit civiI.
Schuldbet.reihungs. und Konkursrecht. N0 43. L'amministrazione officiale degli immohili comincia, in massima, neU' esecuzione per l'ealizzazione deI pegno, soltanto dopo la domanda di. vendita (art.. 102 cp. 3 e 155 LEI"j art. 16-22 e 101 RFF). Pub tuttavia cominciare prima, se i locatari egli affittuari sono st,ati invitati, anteriormente aUa domanda di vendita a Yf'rsare le pigioni ed i fitti in mano dell'ufficio. Ma, annhe in questo caso, le attribuzioni dell'ufficio non vanno oitre a quanto prevedono gli art. 17 e 18 RFF (art.. 806 ce ; art. 91 et seg. RFF) cd in particolare l'ufficio non e competente a prendere, in modo indipendente, provvedimenti eccezionali, a meno che esist,a pericolo nel ritardo (art. 18 cp. 2 RFF . Devesi considerare come provvedimento eccezionale una migIioria dei camini chiesta daUa polizia contro gli incendi e comportante una spesa di circa fr. 700. L'ufficio che agisce senza tener conto dell' rt. 18 cp. 2 RFF, cioe senza prima consultare gli interessati, non e piu al beneficio di un'azione di diritto pubblico per ottenere il rimborso delle Bue spese e non puo' ottenerne copertura mediante preleva- mento Bulle pigioni e sui fitti, prolungando Pamministrazione delI 'immobile. Restano riservate soltanto le pretese e le azioni di diritto civile. A. In der Grundpfandbetreibnng gegen Fritz Pulver verlangte der Gläubiger am 3. März 1938 die Verwertung. Die am 25. März abgehaltene erste Steigerung hatte keinen Erfolg. Die zweite Steigerung wurde auf den ll. Juli angesetzt. Das Betreibungsamt sagte sie jedoch am 22. Juni ab, da der' Schuldner die in Betreibung stehende Forderung bezahlt hatte. Indessen waren durch die bis dahin geführte betreibungsamtliche Verwaltung der Liegenschaft nicht gedeckt die Rechnungen eines Be- dachungsgeschäftes und einer Spenglerei vom 20. bezw. 21. Juni, die das Betreibungsamt mit der Ausführung von Reparaturarbeiten an zwei Kaminen der Pfand- liegenschaft beauftragt hatte. Es handelte sich um Ausbesserungen, die von der Städtischen Feuerpolizei mit Brief vom 4. Juni an das Betreibungsamt, zu Randen des Eigentümers , angeordnet worden waren mit Frist- ansetzung bis zum I. September; das Betreibungsamt hatte die Ausführung vergeben, ohne den Hauseigentümer zu benachrichtigen. Die Arbeiten benötigten sechs Tage Sehuldbetreibungs. und Kunlmrsreeht. So 43. lU!! (HAß. Juni). Die Rechnungen belaufen sich auf Fr. 656.60 und Fr. II 1.50, zusammen Fr. 768.10. Der Grundeigen- tümer weigerte sich, sie zu bezahlen, und sprach dem Amte auch die Befugnis ab, die Liegenschaft weiterhin zu verwalten und Mietzinseingänge zur Bezahlung jener Rechnungen zu verwenden. Da das Betreibungsamt hierauf beharrte, führte er Beschwerde niit den Anträgen, die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungs- amt sei aufzuheben, mit Anzeige an die Mieter und Frei- gabe der Mietzinse, und dem Betreibungsamt sei die Bezahlmlg der zwei Rechnungen zu untersagen. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. No- vember 1938 diese Begehren mit Hinweis auf die Be- fugnisse des Betreibungsamtes gemäss Art. 94 VZG abgewiesen, mit der Massgabe, dass das Amt die Rech- nungsbeträge aus Mietzinseingängen zu entnehmen und zu hinterlegen habe, wobei es Sache der rechnungsteI- lenden Handwerker sein werde, die Beträge einzuklagen und so den Streit mit dem Grundeigentümer' über die Angemessenheit der Rechnungen zum Austrag zu bringen. Im übrigen stellt es die Aufsichtsbehörde dem Grund- eigentümer frei, Schadenersatzansprüche gemäss. Art. 5 SchKG einzuklagen, wenn er daran festhalten wolle, dass die betreffenden Arbeiten billiger hätten vergeben werden können und sollen. G. -Mit Rekurs an. das Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer die vor der kantonalen Behörde gestellten Anträge. Die SchUldbetreibungs-u1Ul Konkurskammer zieht in Erwägung :
200 Rchuldbt treilmngs-und Konkursrecht. N° 43. stimmungen :sind in der Grundpfandbetreibung, sobald das Verwertungsbegehren gestellt ist, gleichfalls anwendbar (Art. 101 VZG). Hier steht eine nach Veranlassung und finanzieller Tragweite über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehende Verwaltungsmassnahme in Frage, die nach Art. 18 VZG nicht ohne Benachrichtigung der Beteiligten durchgeführt werden durfte. Diese Bestimmung unter- scheidet zwischen dem Fall, wo Gefahr im Verzug ist (Abs. 1) und dem Fall, wo mit der Massnahme ohne erhebliche Gefahr bis nach Anhörung der Beteiligten zugewartet werden kann (Abs. 2). In jenem Fall, wo sofort gehandelt werden muss, ist immerhin eine Mitteilung an die Beteiligten mit Hinweis auf das Recht der Be- schwerde vorgesehen, bei deren Beurteilung die Aufsichts- behörde naeh den Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 31 vom 25. April 1911 (JAEGER, Kommentar, Band II, 636 ff.), worauf Art. 18 VZG zurückgeht, der Eile Rechnung zu tragen hat, mit der das Betreibungsamt zu handeln hatte. Im zweiten Fall dagegen ist mit der in Aussicht genommenen Massnahme zuzuwarten, bis sich die Beteiligten binnen angemessener Frist zum Vorschlage des Amtes geäussert haben; das Amt hat übereinstimmende Weisungen der Beteiligten zu befolgen und bei Meinungsverschiedenheit derselben die Aufsichts- behörde um die nötige Anordnung zu ersuchen ; es ist ihm also untersagt, von sich. aus das ihm richtig Erschei- nende vorzukehren. Indem hier weder die eine noch die andere Bestimmung von Art. 18 VZG beachtet wurde, ist der Beschwerde- führer in seinen Rechten verletzt worden. Dabei lag offenkundig der Fall des Abs. 2 vor, hätten die Beteiligten also nicht nur von einer bereits getroffenen Massnahme benachrichtigt, sondern, bevor irgendetwas weiteres unter- nommen wurde, angehört und je nachdem der Streitfall der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden sollen. Mag auch der Ausbesserung der beiden Kamine, wie sie die Feuerpolizeibehörde bis zum 1. September verlangte, eine S"huldhetreihungs. uud Konkursrecht. Xo 4:1.
gewisse Dringlichkeit nicht abzusprechen sein, so kann doch nicht von einer im Verzuge liegenden Gefahr gespro- chen werden. Das träfe (wie ebenfalls im erwähnten Kreisschreiben verdeutlicht ist) nur dann zu, wenn eine so nahe Gefahr bestanden hätte, dass sofortiges Ein- schreiten geboten war und nicht einmal eine den Betei ligten anzusetzende kurze Frist abgewartet werden konnte. So verhielt es sich zweifellos nicht, als die Weisung der Polizeibehörde vom 4. Juni erging, wie ohne weiteres aus der bis zum 1. September gesetzten Ausführungsfrist erhellt. Handelte es sich doch um Arbeiten, die binnen weniger Tage ausgeführt werden konnten. Die Frage, ob Gefahr im Verzuge sei, lässt sich mitunter je nach der Würdigung der Umstände verschieden beantworten und wäre insoweit der Überprüfung durch das Bundes- gerichtals Frage des Ermessens entzogen (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17 und 18 SchKG). Hier aber konnte eine so nahe, die Ausschaltung des Bestimmungsrechtes der Beteiligten rechtfertigende Gefahr unmöglich ohne Willkür angenommen werden. Darin wäre eine Über- schreitung des Ermessens und damit eine Gesetzesver- letzungz u sehen. Ja, es liegt recht eigentlich eine Über- schreitung der dem Betreibungsamte zustehenden Amts- gewalt vor, indem eben das Bestimmungsrecht des Eigen- tümers der Pfandliegenschaftund der übrigen Beteiligten, mit . eventueller Entscheidungsbefugnis der Aufsichts- behörde, zu beachten war und dem Betreibungsamt ein selbständiges Vorgehen nicht zustand. Dass es den erwähnten Bestimmungen nicht bewusst zuwiderhandelte, sondern sie übersah, macht für die Beurteilung der Be- schwerde : keinen Unterschied aus. Das Vorgehen des Amtes war deswegen nicht minder unbefugt. . 2. Ohne diese Bestimmungen in Betracht zu ziehen, stützt sich die kantonale Aufsichtsbehörde auf Art. 94 VZG, da der betreibende Pfandgläubiger die Zinsen sperre wohl gemäss Art. 806 ZGB und Art. 91 VZG (vgl. BGE 64 III 55 ff.) schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens
202 Scbuldbetreibungs. und Konknrsrecht. No 43. verlangt hatte. Die bereits bei Einleitung der Betreibung erwirkte Zinsensperre macht jedoch nur einen Teil der vom Schuldner bezw. vom Eigentümer der Pfandliegen- schaft zu duldenden Eingriffe aus, wie sie nach Stellung des Verwertungsbegehrens in umfassenderer Weise einzu- treten haben. Daraus können dem Betreibungsamte keinesfalls weitergehende Verwaltungsbefugnisse erwach- sen, als wie sie ihm später das Verwertungsbegehren (unter Vorbehalt eines ausdrücklichen Verzichtes des Gläubigers, Art. 101 VZG) verschafft. Soweit der im wesentlichen dem Art. 17 entsprechende Art. 94 VZG ausserordentliche Massnahmen wie die hier in Frage stehende überhaupt in die amtliche Verwaltung einbezieht und sie nicht von vornherein (solange das Verwertungs- begehren aussteht) dem Eigentümer der Liegenschaft vorbehalten erscheinen, ist somit Art. 94 gleich wie Art. 17 durch Art. 18 VZG zu ergänzen. Dass der Pfand- gläubiger mit der Anhebung der Betreibung sogleich auf die Miet-und Pachterträgnisse greifen kann, ist in Art. 806 ZGB bestimmt. Streitig war zunächst, ob mit solcher Zinsen sperre bereits irgendwelche Befugnisse des Amtes über den Einzug der Zinsen hinaus verbunden seien. DaS ist nun durch Art. 94 VZG bejaht, indem darnach das Betreibungsamt alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet-und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen zu treffen und ausserdem in .näher umschriebener Weise für die Verwaltung der Pfandliegenschaft zu sorgen hat. Liegt aber darin nach dem Ausgeführten nur die Aus- füllung einer Lücke des Gesetzes in dem Sinne, dass die dort erst für die Zeit nach Stellung des Verwertungsbe- gehrens vorgesehene amtliche Verwaltung teilweise im Zusammenhang mit einer Zinsensperre schon vorher stattfinden soll, so sind hiebei um so mehr die Schranken des Art. 18 VZG einzuhalten. Diese Bestimmung hat also hier Geltung zu beanspruchen, nicht nur, weil am 4. Juni das Verwertungsbegehren bereits gestellt war, sondern weil die zuvor verfügte Zinsen sperre dem Betrei- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 4:1. bungsamte von Anfang an keine grössere Gewalt ver- schafft hatte. 3. -Kann sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsvergebung durch das Betreibungsamt demnach nicht auf a,mtliche Verwaltungsbefugnis stützen, so steht dem Amte zur Deckung der gegenüber den beiden Firmen eingega.ngenen Verbindlichkeiten keine Vollstreckungs- macht zu Gebote. Die zu diesem Zwecke beanspruchte Weiterführung der Zinsensperre muss als unzulässig dahinfallen. Das Amt hat bei dieser Sachlage keine in solcher Weise sichergestellte Forderung aus (öffentlichem) Vollstreckung.srecht, deren Umfang gegebenenfalls auf Beschwerde von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen wäre, ebenso wie die Fortdauer der hiezu noch auszu- übenden amtlichen Verwaltung. Vielmehr bleibt dem Betreibungsamt nur übrig, gegen den Eigentümer des Grundpfandes privatrechtliche Ersatzanspruche, nötigen- falls vor dem Richter, geltend zu machen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerecht- fertigter Bereicherung, als was ohne weiteres der ganze Betrag der Auslagen in 'Betracht fallen dürfte, soweit die Rechnungen der Handwerker nicht übersetzt sind und eine anderweitige Vergebung zu niedrigeren Preisen nicht wohl möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte ja den Weisungen der Feuerpolizei auch nachkommen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Liegenschaft durch die in Frage stehenden Ausbesserungen eine dem Kostenbetrag entsprechende Werterhöhung erfahren werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.