BGE 64 III 13
BGE 64 III 13Bge07.02.1938Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. No 3.
Die Scliuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung .-
Gemäss Art. 7 lit. d al. 3 der Verordnung des Bundes-
rates vom 18. Dezember 1891 soll der Gläubiger, gegen
dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist
seinem Fortsetzungsbegehren den Rechtsöffnungsentscheid
beilegen. Geschieht dies, so
hat das Betreibungsamt die
Betreibung fortzusetzen, ohne irgendwelche Einwendungen
gegen
das Rechtsöffnungsverfahren zu hören. Diese sind
vielmehr durch die gegen den Rechtsöfinungsentscheid
zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend zu machen.
Die
~egenteilige Aufiassung würde das Vollstreckungsorgan
zu ler ontrollbehörde des Richters in Vollstreckungs-
streitigkeIten
machen. Es genügt, dies aufzuzeigen, um das
Unmögliche einer solchen Ordnung zu erweisen. Insbe-
sondere kann nicht anerkannt werden, dass das Betrei-
bungsamtdie Zuständigkeit des Rechtsöffnun,gsdchters
überprüfen dürfe (so Z. b. JV 50, 463 und JAEGER, Praxis I
Art. 84 N. 2). Das Betreibungsamt hat sich daher mit
Recht bei dem Einwand des Schuldners nicht aufgehalten,
dass
er seit· der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen
Wohnort von St. Gallen nach Speicher verlegt habe und
daher hier hätte angesucht werden müssen. Ob dem
Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt war,
darauf kam ebenfalls nichts an. Es genügte nach der cit.
Verordnungsbestimmung,
dass der Gläubiger. ihn dem
Fortsetzungsbegehren beilegte. Diesem war ja auch Folge
u geben, wenn der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht
m Rechtskraft erwachsen war, weil die Appellation dagegen
ofien
stand ; nur dass dann die Pfändung lediglich mit pro-
visorischer Wirkung stattfinden konnte (vgl. BGE 47 III 68,
55 III 173) und im Falle der Aufhebung des erstinstanzli-
chen Rechtsöffnungsentscheides
durch die Appellations-
instanz dahinfiel. Auf ihm allfällig noch zustehende
Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid -den
er nunmehr zugestellt erhalten hat -ist mithin der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N" 4.
Schuldner zu verweisen, eventuell auf die Aberkennungs-
oder auf die Rückforderungsklage. Im Wege der betrei-
bungsrechtlichen Beschwerde
lässt sich die Fortsetzung
der Betreibung nicht aufhalten.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 1. Februa.r 1938 i. S. keine und Matthel.
Widers pru c h s ve rf ahr e n nach Art. 106-109 SchKG.
Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der
Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie
in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas
vorzukehren.
Tieree opposition, art. 106 a 109 L P.
Alors meme que le tiers a connaissance de la saisie, il n'est pas
doohu de son droit d'opposition aussi longtemps que, d'aprffi
l'idee qu'il se fait de bonne foi de Ia situation, il n'a pas sujet
d'agir.
Rivendicazione secondo gli art. 106·109 LEF.
Il terzo, anche se e a conoscenza deI pignoramento, non perde il
diritto di rivendicazione fino a tanto che, secondo l'idea che
in buona fade si fa delIa situazione, non ha motivo di agire.
Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei
Arthur Racine eine Mobiliarplandung. Der Schuldner
bezeichnete die Gegenstände als
Eigentum der (in Bem
wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betrei-
bungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte
im Begleitschreiben : « •••• La mobilier .... est ma propriete
(resp. aussi a mon frere et a ma soour) depuis 1924».
Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der
Appellationshof des Kantons Bem kam mit Urteil vom
22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. I,
2, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der
Klägerin und ihren zwei Geschwistern· gemeinsam zu
gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der
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Schuldbetreibung,.. und Konkursreeht. No 4.
Klägerin zusthende Miteigentumsanteil aus der Pfändung
zu entlassen sei. Dass die beiden Miterwerber nach ihrer
Verheiratung .(1929 bezw. 1935) ihre Anteile der Klägerin
übertragen hätten, was sie selber bescheinigten, erachtete
das Gericht nicht für erwiesen.
Daraufhin haben nun die (in Lausanne bezw. Neuen-
stadt wohnenden) Miterwerber die ihnen nach dem Aus-
gang des Prozesses verbliebenen Miteigentumsanteile sofort
auch noch beim Betreibungsamte geltend gemacht, und
dieses hat darüber das Widerspruchsverfahren eröffnet
durch Ansetzen der Bestreitungsfrist gemäss Art. 106
SchKG an den betreibenden Gläubiger. Auf dessen Be-
schwerde
hat dann aber die kantonale Aufsichtsbehörde
mit Entscheid vom 6. Januar 1938 das Widerspruchsver-
fahren
als unstatthaft erklärt, weil die Miteigentumsan-
sprachen
erst nach Ablauf von zehn Tagen, seit die An-
sprecher
von der Pf"andung des Mobiliars Kenntnis er-
halten, erhoben worden und daher als verspätet zu erachten
seien. Mit Rekurs an das Bundesgericht halten die An-
sprecher an der Wirksamkeit ihrer Anmeldungen fest.
Die Schuldbetreibunga-und Konkurskammer
zieht in· Erwägung :
Gegenstände, die der Schuldner als Eigentum Dritter
bezeichnet oder die ein Dritter zu Eigentum aIispricht,
sind in letzter Linie zu pfänden (Art. 95 Aha. 3 SchKG),
und es ist über den Drittanapruch das Widerspruchsver-'
fahren gemäss Art. 106-109 SchKG zu eröffnen. Neben
der Anmeldepflicht des Schuldners, die sich aus Art. 91
SchKG ergibt, hat die Praxis auch eine solche des Dritten
anerkannt . und ist dazu gelangt, dessen Einspruchsrecht
gegenüber
der Wandung als verwirkt zu erachten, wenn es
nicht binnen zehn Tagen, seit der Dritte vom Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wurde (BGE 37 I 465
Erw. 2 = Sep.-Ausg. 14, 244 ff. und zahlreiche seitherige
Urteile). Solche Verwirkung hat aber, wie ebenfalls
längst erkannt worden ist, nicht einzutreten, wo die Ver-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
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zögerung der Anmeldung durch die Umstände gerech
fertigt oder doch entschuldigt wird (BGE 48 III 49). DIe
richtige Anwendung dieses Grundsatzes
muss zur Zulas-
sung der Ansprachen der Rekurrenten führen, entgegen
der allzu grossen Strenge gewisser Entscheidungen, w?nach
als Rechtfertigungsgrund kaum etwas anderes als eIgent·
liehe, objektive Verhinderung in Betracht gezogn weren
dürfte (vgl. BGE 49 III 108). Die Sorgfaltspflicht emes
noch
nicht durch Verfügung des Betreibungsamtes in das
Verfahren
einbezogenen Dritten darf nicht überspannt
werden; werden doch dem Schuldner selbst, als einer
Partei des Betreibungsverfahrens, Erleichterungen der
Verteidigung zubebilligt wie das Nachholen eines ver-
säumten Rechtsvorschlages unter bestimmten Voraus·
setzungen und die Erstreckung der Beschwerdefrist z~
Geltendmachung der Unpfandbarkeit auf zehn Tage SeIt
Zustellung der Pf"andungsurkunde, worin auss.erdem us
drücklich auf das Beschwerderecht hingeWIesen WIrd.
Solange der Dritte nach Lage der Dinge, wie er sie in guten
Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas vorzu-
kehren, soll sein Einspruchsrecht
nicht der Verwn:kung
unterliegen. So verhielt es sich hier bis zur Beendigung
des Widerspruchprozesses, den die Schwester der Rekur-
renten zunächst als Alleineigentümerin angehoben hatte.
Der betreibende Gläubiger wurde keineswegs im falschen
Glauben gelassen, die Möbel seien
Eigentum des Schd
ners vielmehr bezog sich ja die Ansprache der Ruth Racme
bereits auf das Ganze. Ob sie nicht wirklich Alleineigen-
tümerin geworden sei, war zweifelhaft. Irrum oder Ue
wissheit über rechtliche Verhältnisse verdient nun ct
einfach als unbeachtlich bezeichnet zu werden; WIe Ja
überhaupt die neuere Rechtsentwicklung dahin g~ht, die
Berufung auf Rechtsirrtum nicht mehr schlechthm aus-
zuschliessen (vgl. v. TUHR, OR S. 158). Nachdem da? Ver-
fahren gegenüber
Ruth in Gang gesetzt war, kann .Jeden-
falls
den Rekurrenten nicht verargt werden, dass SIe vor-
erst dessen Ergebnis abwarteten, zumal sie gewillt waren,
SchuldbetrcibUllb"" und Konkursrecht. No o. das von der Klägerin (Ruth) verfochtene Eigentum anzu- erkennen. Angesichts dieser Anerkennung im Prozess frägt sich übrigens, ob das Prozessgericht die Klage nicht ohne weiteres hätte zusprechen können, statt einen Beweis für den durch die Klägerin behaupteten Erwerb der An- teile der heutigen Rekurrenten zu verlangen und das Fehlen eines genügenden Beweises hiefür zum Vorteil des betreibenden Gläubigers auszuwerten. Gegenstand des Widerspruchsprozesses ist ja nicht die rechtskräftige Fest- stellung des Eigentums, sondern die Entscheidung der Frage, ob ein gepfändeter Gegenstand als einer Drittperson gehörend aus dem Pfändungsbeschlag auszuscheiden habe oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von ge- ringer Bedeutung, ob drei Miteigentümer gemeinsam auf- treten oder einer von ihnen mit Zustiinmung der andern als Alleineigentümer, wobei die Bereinigung der Rechte unter den Miteigentümern vorbehalten bleibt und den pfändenden Gläubiger nicht berührt. Nach alldem er- scheint das Verhalten der Rekurrenten hinreichend ge- rechtfertigt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurakammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefoohtene Entscheid aufgehoben. 5. Ardt du 12 fevrier 1938 dans la causa (behet. En tant qu'elles se earacterisent eomme des rentes d'inveilidiU (art. 92 eh. 10 LP) et non comme des rentes de vieillesse les pensims de retraite des lonctionnaires cantmaua: sont totale: ment insaisissables, meme dans une poursuite exercee par un proehe parent du retraite. Soweit die Ruh e geh ä I t er k an ton ale r B e amt e r Invaliditätsrenten (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) und nicht Alters- :.enten darstelle~, sind sie gänzlich unpfändbar, selbst gegen- uber der BetreIbung eines nahen Verwandten des Pensio- nierten. SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. 17 Le pensioni di funzionari cantonali, in quanta abbiano il carattere di rendite d'invalidita. (art. 92 curo 10 LEF) e non quello di rendite di vecehiaia, sono completamente impignorabili anehe nell'esecuzione promossa da un prossimo parente deI pensionato. A. -Florian Gachet etait employe de la Ville de Geneve. Atteint depuis longtemps d'une maladie grave, il a finalement et6 mis a la retraite pour causa d'invaIidite des le ler mars 1937. Selon jugement de divorce du 4 mai 1925, Gachet avait ete condamne a payer a son ancienne femme, Dame Lucie Perriard, une pension aIimentaire de lOO fr. par mois. Depuis sa mise a la retraite, il ne verse plus Ja pension fixee par le juge. Dame Perriard a introduit une poursuite contre Gachet en paiement d'un arriere s'eIevant a 400 francs. L'Office de Geneve a saisi, le 1 er decembre· 1937, Ja somme de 60 fr.· sur la pension touchee par Ie debiteur. B. -Par plainte formee en temps utile, Gachet a demande l'annulation de la saisie. Statuant le 18 janvier 1938, I'Autorit6 genevoise de sur- veillance a rejete cette plainte en tant qu'elle concluait a l'insaisissabilite absolue de Ja pension, mais a ramene Ja retenue i. 40 fr. par mois. L'Autorite cantonale estime que la femme divoroee rentre parmi les personnes a l'egard desquelles l'insaisissabilite des pensions de retraite de fonctionnaires n'est que relative au sens de l'arret RO 61 m 22. O. -Par acte du 7 fevrier 1938, Gachet a defere rette decision au Tribunal federal en reprenant ses conclusions. Oonaidtrant en droit : Le recourant invoque la jurisprudence selon Iaquelle les .pensions de retraite versoos ades fonctionnaires publies cantonaux sont insaisissables dans Ia mesure ou les lois cantonales les 'd6clarent incessibles, et il conteste que la femme divorcee jouisse a cet egard d'un privilege a l'instar de Ia femme mariee. Mais Ja jurisprudence consacrant AB 64 m -1938 2
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